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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 122. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-04-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
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An und für sich scheint mir kein Verhältnis darin zu liegen, daß man die thätliche Verletzung auswärtiger.Regenten und deren Bevollmächtigten höh er'bestraft, als die Bedrohung mit Thätlichkeiten gegen das eigne Staatsoberhaupt. Gewiß aber ist es, daß, wenn auf Arbeitshaus bei mildernden Um ständen bei letzterm Verbrechen zu erkennen ist,.auch bei ersterm unter solchen auf Arbeitshaus zu erkennen sein dürste, und erst dann zur Zuchthausstrafe bei diesen oder andern Vergehen übergegangen werden möchte, wenn dasselbe der Art.ist, .daß wenigstens 5 oder 6 Jqhr Zuchthaus erkannt werden kann. Gerade, da die Zuchthäuser nicht recht, geeignet fein werden, das Besserungsverfahren einzuschlagen, um.so mehr hätte ich geglaubt, daß der Gesetzentwurf sich ein höheres Ziel hätte, stecken müssen, wie dies der'Würtembergische Entwurf gethan hat, wo die Zuchthausstrafe nur bis auf 4Jahre yerabgeht. Körperliche Züchtigung aber als absolute Strafe anzunehmrn, setzt jedesmal ein Verbrechen oder Vergehen voraus, welches eine besondere Rohheit und Verworfenheit verräth; tritt solche z. B. bei gedachten Verbrechen heraus, so wird jedenfalls mehr als 1 oder 3 Jahr Zuchthaus erkannt werden müssen, und dann wird körperliche Züchtigung anwendbar sein.; 'zeigt sich aber Leichtsinn oder irgend ein Milderungsgrund, der zu so niedriger Zuchthausstrafe verurtheilen läßt, dann wird Ar-' beitshaus das Zuchthaus ersetzen können. Forsche ich nach der Ursache, warum man eine Verschärfung gewünscht hat, so habe ich mir nicht bergen können, daß die Ursache allein darin liegt, weil unsere Zuchthäuser nicht den Zweck erfüllen,, der Aufenthalt in selbigen mehr oder minder kerne Strafe ist. Ich muß mir erlauben, hier auf die Einrichtung unserer Zucht häuser einzugehen. Sie ist der Art, daß die Züchtlinge mit Arbeiten sowohl innerhalb der Zuchthäuser, als außerhalb derselben beschäftigt werden. Die weniger gefährliche Klaffe der Verbrecher wird entweder durch Feldarbeit außerhalb des Zuchthauses beschäftigt- oder durch Handwerksarbeiten an dem Zuchthaus selbst; endlich erlaubt man ihnen auch, in den Ort zu gehen, wo das Zuchthaus ist, und dort Arbeiten für Privatpersonen zu verrichten, welche jeder freie Taglöhner um Lohn an demselben Orte, also gemeinschaftlich mit den Züchtlingen verrichtet. Nun scheint mir, daß man kein rich tiges Urtheil weder über die Strafart, noch über das Straf maß fällen können wenn man nicht weiß, wie eine Strafe erekutirt wird. Ich will den Fall setzen,. daß 1 Jahr Zucht hausstrafe mit Schweigen, strenger Reklusion in dem Zucht hause mit Entziehung aller der Genüsse, welche nicht unbe dingt für den Lebensunterhalt nothwendig sind, ausgeführt wird, io glaube ich/ daß diese Strafe eben so wirksam, wo nicht wirksamer sein werde, als 5 bis 6 Jahr Zuchthausstrafe nach der jetzigen Einrichtung, wo der Verbrecher mehr oder minder mit andern Züchtlingen oder freien Menschen in Be rührung kommt. Es scheint mir kaum zu leugnen zu sein, daß in Folge dieser Ausführung der Strafe eine bedeutende Schwächung der Freiheitsstrafe,eintrete. Es besteht doch die Freiheitsberaubung hauptsächlich darin, daß Jemand in ei. nein bestimmten Raume consignirt wird- Sie kann bestehen in Consignatiou in ein gewisses Land, z. B. Verbannung nach einem andern Welttheile; in Consignation in einen ge. wissen Ort eines Landes; endlich in Consignation in einen gewissen Raum eines -Orts; jede Modifikation wird eine mehr oder minder harte Ausführung der Freiheitsstrafe sein. Wen» ich die Gesängnißstrafe. mit der Zuchthausstrafe vergleiche, so finde ich die Gesängnißstrafe bei einem verhältnißmäßiges Zeitraum?, v.on Jahren weit härter als die Zuchthausstrafe. Keinem, wird einfallen, den Gefangenen zu erlauben, spatzie ren zu gehen,, es wird ihm keineswegs erlaubt sein, 10 his 12 Stunden des Tages in de.m. Garten der Anstalt sich aufzu halten oder in Begleitung eines Polizei- oder Amtsdieners spatzieren zu gehen oder seinen Geschäften nachzugehen. Nun wird man sagen: der Züchtling geht nicht spatzieren. Aber vergleichen wir seine Strafe. Die Strafe besteht in Arbeit und Reklusion; die Gesängnißstrafe besteht bloß in,derRe.klu» fron; bei dem Einen kann die-Arbeit nicht aufgelegt werden- beidem Andern ist sie Strafe. Endlich kommt in Betracht, daß Diejenigen, die mit dem Zuchthaus belegt werden-, diese Arbeit in freiem Zustande meistens gleichfalls verrichten müssen, daher diese. Arbeit keine Strafe sein kann. Ist öffentliche Strafarbeit so übermäßig, daß sie die menschliche Kraft voll kommen erschöpfte, so ist sie eine Todesstrafe, schmählicher und langsamer als jede andere. Ist sie das nicht, so führt sie'nur zur Verschlechterung.! Man braucht nur den Zustand desjenigen Theils der Verbrecher, welche namentlich in den Zuchthäusern aufbewahrt sind, mit dem gewöhnlichen Zu stande derjenigen Klasse der freien Staatsbürger in Vergleich zu setzen, welcher mehr oder minder diese Verbrecher von ihrer Verurtheilung angehört haben. Jemand, der wegen Raub, wegen gefährlichen Diebstahls oder , wegen sonstiger schwerer' Vergehen -in das Zuchthaus kommt, wird wahrscheinlicher weise vorher durch Arbeiten sein Brod verdient habender wird schwere und saure Arbeit haben verrichten müssen, um seinen Lebensunterhalt zu gewinnen. Denn es ist gewiß, daß bei dem jetzigen Zustande unseres gesellschaftlichen Zustands der größere Theil der Menschen, bloß um seinen Lebensunterhalt zu erlangen, sich an und für sich einer übermäßigen Arbeit mehr oder minder unterziehen muß. Diese Arbeit (wenn wirklich so schwer?) wird ihm also auch im Zuchthaus? aufge legt; dagegen gewährt ihm das Zuchthaus sicheren Lebens unterhalt, warme Kleidung, Pflege in Krankheit, sicheres Obdach, Heitzung,. kurz Alles das, was der fleißige arm? Kaglöhner sich selbst verschaffen muß. Daraus schließe ich, daß die Arbeit an und für sich kerne Strafe sein könne bei Leu ten , die in ihrem freien Zustande schon zu dieser Arbeit con« demnirt gewesen, und immer nur die Freiheitsberaubung als solche übrig bleibe. (Fortsetzung folgt.) Druck und Papier von B. G. Teubner in Dresden. Mit der Rehaktion heauftragtr vr.Gretschrl.
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