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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 125. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-04-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
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dann der öffentlichen Wohlthatigkeit zur Last fallen; nun so müßte man ihn für einen Verschwender erklären und ihm ei nen Curator setzen. Aber ein allgemeines Verbot, eine allge meine Beschränkung der persönlichen Freiheit scheint durch eine solche Besorgniß doch in der That noch nicht gerechtfertigt zu sein. Freilich ist auch gesagt worden, es müsse sich der Mensch im Staate gar manche persönliche Freiheitsbeschränkung gefal len lassen. Wahr! aber damit ist nicht zugestanden, daß, weil er sich manche gefallen lassen muß, er sich noch mehrere gefallen lassen müsse. Es soll ihm keine auferlegt werden, außer, wo es um der allgemeinen Wohlfahrt willen nvthig ist, und das scheint hier in der That nicht der Fall zu sein. Man hat ferner bemerkt, daß die inländischen Collekteurs durch das freigegebene Einsetzen in fremde Lotterieen litten. Das mag sein, aber man kann doch nicht sämmtlichen Staatsbürgern Et was bloß deshalb verbieten wollen, damit die Collekteurs nicht leiden. Es ist übrigens auch nicht der Fall, daß sie darunter leiden; diese werden dadurch, daß in auswärtigen Lotterieen gespielt wird, gerade am wenigsten verlieren., Ich will das nicht weiter ausführen'. Man hat auch gesagt, es stelle sich das Verbot, daß der Collekteur keine fremden Lotterieloose ver schaffen dürfe, dann als unbillig dar, wenn man dem Privat mann das Spielen in diesen Lotterieen nicht auch untersage. Aber ich bemerke, daß ein großer Unterschied ist, ob man die eine oder die andere Handlung verbietet und bestraft. Wenn Werber für auswärtige Staaten kommen u.die Leute verlocken, in auswärtige Dienste zu treten, so wird man sie mit Recht und sehr hart bestrafen; aber daraus folgt nicht, daß man Personen, die freiwillig in fremde Dienste treten wollen, be strafen müsse. Wir haben auch ein Gesetz, welches bei harter Strafe verbietet, nützliche und geschickte Handwerker zu verlei ten, außer Landes zu gehen. Folgt daraus, daß man die Handwerksleute selbst bestrafen kann, wenn sie ihr Glück im Auslande suchen wollen? Gewiß nicht! Es ist das Verbot des Einsetzens in fremde Lotterieen Nichts weiter, als eine indi rekte Nöthigung, in die Staatslotterie zu setzen. Hier sagte ein Redner, es müsse der Sächsische Staatsbürger deshalb ge- nöthigt werden, sein Glück in der inländischen Staatslotterie zu versuchen, weil diese außerdem nicht bestehen könne. Allein an sich schön ist es wohl nicht richtig, daß unsre Lotterie eines solchen Zwanges bedarf, um zu bestehen, und wenn es richtig wäre, so würde daraus folgen, daß wir ein Institut zum Spielen hätten, das nur bestehen könnte, wenn man die Leute zum Spielen zwänge, und das wird man doch von der Lan deslotterie nicht sagen wollen. Man hat zwar diesen Zwang durch den Bezug auf die ebenfalls gezwungene Landes-Brand- assekuranzrechtfertigen wollen. Allein gegen dieses Beispiel erinnere ich, daß die Brandassekuranz eine gemeinnützige und für nothwendig erachtete Einrichtung ist, die nur durch den Beitritt aller Hausbesitzer bestehen kann. Das möchte doch den Zwang eher als bei der Lotterie rechtfertigen! Und den ¬ noch, könnte man das ganze Volk abstimmen lassen, so würde die bei weitem überwiegende Anzahl gewiß erklären, daß sie auch den Brandkassenzwang aufgehoben zu sehen wünsche. Zn Bezug auf den ganzen Grund, daß die Staatslotterie Nachtheil habe, wenn die Inländer in ausländische Lotterieen einsetzen dürften, gebe ich anheim, ob die Staatslotterie so wichtig, ob sie ein so nothwendiges Institut ist, daß wegen ihres Vortheils eine Beschränkung der bürgerlichen Freiheit, die doch offenbar im Verbote der auswartigeruLotterieen liegt, eingeführt werden soll? Ich sage: eingeführt werden soll; denn etwas Anderes wäre es noch, wenn jene Beschrän kung bis jetzt bestanden hätte, und es sich darum handelte, ob ste abgeschafft werden solle?' — Doch möchte auch dies Alles nicht so sein, wie ich sagte, — möchte das Verbot des Einse tzens in fremde Lotterieen noch so sehr zu wünschen und. zu bil ligen sein — ist es denn möglich, dasselbe zu handhaben? Nein, es ist so gut wie unmöglich! Freilich können auch an dere Gesetze umgangen werden, aber da giebt es doch irgend welche sichtbare Zeichen, woran man die Gesetzverletzung er kennen kann. Die Entdeckung solcher Contraventionen ist also Regel. Hier giebt es aber gar kein solches äußeres Merkmal der Übertretung des Verbots. Die Entdeckung wird also höchst seltene Ausnahme sein. Es müßte dann das Briefgeheimniß Preis gegeben werden, man müßte die Post anweisen, alle Briefe zu eröffnen, bei denen sich ein Verdacht ergiebt, daß Loose darin sind — eine Maßregel, die gewiß weder die hohe Staatsregierung, noch die verehrte Kammer wird beschließen wollen. Wenn das aber nicht geschieht, so wird Nichts leichter sein, als trotz des Gesetzes fremde Lotte» rieloose zu bekommen, soviel man will, und nur durch ganz besondern Zufall kann man einmal Kunde davon bekommen^ daß Jemand spielt. Das Publikum wird sich also an dieses Verbot nicht kehren, eben weil es so sehr leicht ist, dasselbe zu umgehen. Wollte man sagen, daß viele Personen aus Ach tung vor dem Gesetze das Spielen in fremden Lotterieen unter lassen würden, so sehe ich nicht ein, warum diessPersonen jenes Spiel nicht auch ohne Gesetz unterlassen. Wollte man ferner sagen, daß Vielen ein solches Gesetz willkommen sein würde, well es ihnen einen passenden Vorwand an die Hand gebe, um sich der Zudringlichkeit auswärtiger Personen zu entziehen, die unverlangte Loose einschickrn, so muß ich bekennen, daß man mit eben so vielem Grunde auch fremde Weine verbieten könnte« Die Lotteriecollekteurs sind zudringlich, das gebe ich zu, aber die Weinreisenden sind es wahrhaftig nicht weniger, und wenn der übermäßige Eifer der ausländischen Verkäufer ein Verbot des Kaufs rechtfertigt, das man dem inländischen Käufer giebt, so möchten so bald als möglich alle fremden Weine verboten werden. Ein scheinbar wichtigerer Grund, den ich nichtsdestoweniger gerade am entschiedensten ablehnen müßte, ist der, daß das fragliche Verbot als Retorsionsmaß regel, also deshalb nothwendig sei, weil in'fremden Staaten unsere Lotterie verboten ist; also, well das Ausland den Ver kauf unserer Loose nicht gestattet, so soll unser Staat auch den Debit ihrer Lotterieen nicht gestatten. — Ich weiß nicht, ob in allen Staaten, wo Lotterieen sind, wirklich dergleichen Ver-
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