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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 127. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-04-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
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wegen der körperlichen Verletzung gegeben, kulpose Vergehen der Art nicht so hart bestraft werden, wenn z. B. Jemand über fahren öder überritten wird. Sollte Jemand deswegen durch geprügelt werden, so könnte ich dem meinen Beifall nicht schenken. Präsid ent: Ich muß gedenken, daß das v. Planitzische Amendement wohl erst bei dem 12. Artikel zur Unterstützung zu bringen sein dürste. Abg. v. v. Mayer: Wenn es zur Berathung kommen sollte, so gehört es zum 20. Artikel. Es schien genau die Worte zu enthalten, womit der 20. Artikel beginnt. Auch kam es mir vor, als wenn diese Strafschärfung durch Wasser und Brod an die Stelle der körperlichen Züchtigung in allen Fällen gesetzt werden sollte, welche im Artikel 20. gedacht sind. Wäre das der Fall, so gehörte es unstreitig zum 20. Artikel. Abg. v. d. Planitz: Es ist keine Strafverwand lung , sondern bloß Schärfung der Gefängnißstrafe. Wenn der Herr Präsident es jetzt zur Unterstützung bringen wollte, so würde dies auf die Berathung des vorliegenden Artikels vielleicht Einfluß haben. Abg. v. Khielau: Wenn der Antrag jetzt unterstützt würde, so würde es allerdings von Einfluß auf die Berathung des20.Artikels sein können, denn würde er sehrzahlreich unter stützt, so ließe sich vermurhen, daß er späterhin auch würde angenommen werden,- so daß man dir Art. 20. festgesetzte Ver wandlung der Gefängnißstrafe in körperliche Züchtigung ent behren könnte, an deren Stelle das Amendement treten würde, wie solches von Herrn von der Planitz gestellt worden. Präsident stellt die Frage: Wird das Amendement des Abg. von der Planitz (s. oben S. 1985. Splt. 2. Z. 10. v. u.) unterstützt? Wird durch 29 Kammermitglieder,' also h in- länglich unterstützt Abg. v. Leipziger: Ich wollte mir eine Frage an die hohe Staatsregierung kn Bezug auf den Art. 20 erlauben. Es heißt im Gesetzentwürfe: „Gleiche Verwandlung schuldig gemacht haben" (siehe den Artikel auf vorstehen der Seite.). Ich möchte nun wissen, ob hierunter die Forst frevler mit verstanden sind, was ich wohl wünschen möchte; denn wenn die körperliche Züchtigung bei diesen nicht nach gelassen wird, so sehe ich nicht ein, wie wir unsere Wäl der erhalten wollen. Ich bin kein Freund von dergleichen Strafen, betrachte sie aber in dieser Beziehung für ein noth- wendiges Uebel. Ich kann mich deshalb mit dem Deputa tions-Gutachten nicht einverstehen, wenn es dort heißt: „unter denselben Voraussetzungen schuldig gemacht haben" (siche vorstehende Seite, 2. Splte.), da dieForstfrevel nicht aus Rache, nicht aus Bosheit und nur zuweilen aus Muthwil- len, vielmehr zum eignen Bedürfniß und aus Eigennutz be gangen werden. Sollte daher der Artikel 20. hier im Gesetz entwurf nicht angenommen werden, so würde ich mich dann nur für das Deputations - Gutachten erklären können, wenn hinter dem Worte „Muthwillen" noch die Worte: — „und Eigennutz oder zum eignen Bedürfniß" — hineinkommen. ! Königlicher Commissair v. Groß: Es ist bereits von Seiten der Staatsregierung die Zusicherung gegeben worden, daß der jetzigen Ständeversammlung noch ein besonderes Ge setz über den Forstdiebstahl vorgelegt werden soll. Ob in die ses Gesetz eine Bestimmung über die Anwendung der körperli chen Züchtigung bei dergleichen Diebstählen aufzunehmen ist, wird von dem gegenwärtigen Beschlüsse der Ständeversamm lung abhängen. Abg. AtenstädL: Ich habe nicht gehört, daß der An tragsteller in seinem Amendement die Worte: „absichtliche Verletzung" mit ausgenommen hat. Will er sie erwähnt wis sen oder nicht ? entbehrlich scheinen sie mir nicht zu sein. Abg. v. d^Planitzr Ich bin damit einverstanden daß diese Worte noch ausgenommen werden. Staatsminister v. Könneritz: Ich erlaube mir zunächst auf die Abweichungen zu kommen, die in dem Gutachten der Majorität der Deputation von dem Beschlüsse der I. Kammer und dem Gesetzentwürfe liegen. Zuvörderst muß ich aber er klären, daß die Regierung mit den Abänderungen, welche dir I Kammer vorgenommen hat, vollkommen einverstanden ist. Diese Abänderungen sind folgende: daß es im ersten Satze, welcher von Vagabonden und Bettlern handelt, nicht heißen soll:„ist zu verwandeln" sondern: „kann verwandelt werden." Eine zweite Abänderung liegt in der Einschaltung des Wortes „absichtlichen" vor „körperlichen Verletzung." Die Regierung hatte hier nichts Anderes im Sinne, als die absichtliche körperliche Verletzung. Dann ist die Negierung damit einverstanden gewesen, daß die Worte des Gesetzentwurfs: „Und bei denen die Verbüßung einer Gefangniß- oder Arbeits strafe nicht geeignet sein würde, sie von ferneren Verbrechen abzuschrecken" wegfallen und statt derselben die Worte ausge nommen werden könnten: „nach bereits erlittener Bestrafung wegen gleichartiger Verbrechen solcher Art." Es hatte die Regie rung auch hierbei etwas Anders nicht im Sinne, als daß der Verbrecher schon durch sein früheres strafbares Leben dargethan haben müsse, daß Freiheitsstrafe nicht ausreiche, ihn von fer neren Verbrechen abzuschrecken. Es ist daher das Ministerium auch hiermit einverstanden. Wenn die Zahl der Streiche ver ändert worden ist, so beruht das mehr auf dem allgemeinen Satze, daß man statt des Stockes die Ruthe vorgeschlagen, und darauf, daß die Kammer bei einem früheren Artikel das Ver hältnis! wie 1 zu 3 geändert hat. Also mit den Beschlüssen der I. Kammer hat sich die Regierung vollkommen einverstan den. Das Gutachten der Majorität der Deputation der II. Kammer weicht nur von jenen Beschlüssen insofern ab, daß es die Verbrechen gegen das Eigenthum aus Eigennutz aus gelassen hat. Nun scheint es mir aber, als wenn hier eine besondre Rücksicht sich nicht vorfände, wqrum solche Verbre cher, wenn sie sich durch frühere Freiheitsstrafe nicht haben abhalten lassen, nicht ebenfalls mit körperlicher Züchtigung be legt werden könnten. Es hat der Gesetzentwurf, meine Herren, sehr gelinde Strafen vorgeschlagen für die leichteren Verbrechen gegen das Eigenthum, und es glaubte das Mini-
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