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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 127. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-04-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
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Gegenstand in seinen Gewahrsam, d. i. in den meisten Fallen bis in seine Behausung gebracht haben. Künftig ist das nicht mehr erforderlich. Er braucht jetzt den Gegenstand nur mit der Hand weg — an sich genommen zu haben, es ist z. B. bei ei ner Uhr nicht einmal nöthig, sie in die Tasche gesteckt zu ha ben. Hundert Diebe werden nach diesem Grundsätze künftig mit Arbeitshaus bestraft werden, welche bisher mit einer will- kührlichen Straft von 4 bis höchstens 8 Wochen Gefangniß durchkamen. Wenn bisher 3, 5, 6 Diebe gemeinschaftlich einen Diebstahl begingen, so wurde der Betrag des Gestohlenen unter Alle getheilt, und jeder nach dem Verhältnisse dessen bestraft, was auf seinen Antheil kam. Wenn also z. B. 6 Diebe zusam men einen Diebstahl von 18 Khlr. begingen, so wurde jedem nur ein Diebstahl von 3 Thalern angerechnet, und jeder nur nach dieser Rate bestraft, während künftig jeder von ihnen nach der Höhe des gesummten Gestohlenen, also nach einem Betrage von 18 Thlrn. bestraft werden wird. Sie werden leicht ermes sen , welche große Verschiedenheit der Strafe durch Anwendung dieses Grundsatzes bedingt wird, wenn Sie erwägen, daß jetzt und künftig bei einfachen Diebstählen der Betrag des Entwende ten die hauptsächlichste Grundlage der Strafe abgiebt, und daß gegenwärtig nur bei großen Diebstählen, d. i. die über 12 Thlr. 12 Gr. betrugen, eine besonders hohe Straft gesetzlich vorge schrieben war, wogegen bei kleinen, bis 6Thlr. 6 Gr., selten, und Lei noch geringer«, bis zu 3 Thlrn., niemals aufAuchthausstrafe erkannt wurde, und daher nur bis auf höchstens acht Wochen Gefängniß heraufgegangen werden konnte. — Endlich erwähne ich noch die bisherigen Grundsätze über den Ersatz des Gestohl- nen. Dieser Ersatz, er mochte nun von dem Diebe selbst, oder von seiner Familie oder seinem Freunde, oder von wem sonst,— m Natur oder im Gelbe — vor oder während oder nach der Un tersuchung, ja selbst noch im Zuchthause geleistet werden, setzte sofort die Strafe des Diebes bis auf diejenige herab, welche sich nach dem Betrage des unersetzt Gebliebenen ergab. Diese ungemeffene Anwendung, ja man könnte wohl sagen, dieser Mißbrauch des in die Gesetzgebung aufgenommenen Milderungs grundes der Erstattung des Gestohlnen fällt künftig hinweg, und Sie können denken, welchen Einfluß dies auf die künftige Be strafung haben wird, da, wie ich wiederhole, der Betrag des Gestohlenen zunächst die Höhe der Strafe bedingt. Aus Allem diesem aber werden Sie sich hoffentlich überzeugen, daß die an geführte Strenge der bisherigen Gesetzgebung nllr illusorisch war, daß dagegen künftig ganz andere und strenge Vorschriften zur Handhabung kommen werden, und daß dadurch die Milde, wel che in der Herabsetzung der hohen bisherigen Strafen in tiwsi bewirkt wird, gegen die bisherige Praxis vollständig ausgegli chen wird und gerechtfertiget erscheint. Wenn gegen meine An führung von der höhern Strafe des Rückfalls von dem Hrn. Minister bemerkt worden ist, daß man dabei nicht auf eine hö here Strasart übergehen könne, so muß ich erklären, daß von der I. Kammer auch diese Möglichkeit beantragt und beschlossen worden ist, und daß sich die Staatsregierung, wenn ich nicht ganz irre, auch damit einverstanden erklärt hat. Ich bitte die Kammer, sich das Bild noch nicht vor Augenstellen zu lassen, als ob die im Entwürfe vorgeschlagenen Diebstahlsstrafen zu milde seien, sondern mit endlicher Fassung ihrer Ansicht hierüber zu warten, bis zum 214. Art., um sich dann durch die Diskussion selbstzu überzeugen, ob das, was ich gesagt habe, wahr sei oder nicht; Sie werden dann Gelegenheit haben, wenn Ihnen die dem Diebstahle angedrohte Strafe zu niedrig erscheinen sollte, sie zu erhöhen. Ohnedies ist die I. Kammer schon höher gegan gen als der Entwurf, und Sie werden, indem Sie darüber be schließen, es auch in Ihren Händen haben, die Strafe nach Ihrer Ansicht festzufetzen. Aber das kann ich nimmermehr zuge ben, daß die Milde, die angeblich im Art. 214. walten soll, hier die Einführung einer Strafschärfung zur Folge haben müsse, gegen die ich mich aus Gründen des Prinzips sowohl, als aus Gründen der praktischen Anwendbarkeit unbedingt erklären muß. Abg. Roux: Nur eine Berichtigung muß ich mir erlau ben. Der geehrte Sprecher sagt, es gehöre zum Thatbestande des vollendeten Diebstahles, daß die entwendete Sache in die Behausung des Diebes gebracht worden sei. Das ist nicht der Fall, es langt nach der richtigem, und jetzt von den Sächsischen Spruchbehörden anerkannten Ansicht schon hin, wenn der Dieb die Sache aus dem Besitze des Verletzten (o vustotli») ge bracht hat, ohne daß zur Vollendung die Verschaffung der Sache in vu8toäiam des Diebes gehört. Abg. v. v. Mayer: Da-müssen die Appellations-Gerichte neuerdings andere Grundsätze angenommen haben; der Römi sche Grundsatz: 6 eustollia in eustgtlism ist sonst immer so aus gelegt worden, daß die Sache in die Behausung des Diebes gebracht sein müsse. Vicepräsidentv. Haase: Ich muß bestätigen, daß schon jetzt, wie der Abg. Roux versichert hat, beim Diebstahl die Ap prehensionstheorie in den Sächsischen Gerichtshöfen angenom men ist. Abg. 0. Schröder: Meine Absicht ging dahin, mich für das Amendement des Abg. v. d. Planitz zu erklären, ich wünschte aber, daß einige Worte geändert würden. Namentlich wünschte ich, daß das Wort: „Eigennutz" daraus weggelassen würde; denn wenn wir das annehmen, bekommen wir alle Vergehen gegen das Eigenthum in diese Bestimmung. Dann wünschte ich das, was der Abg. v. v. Mayer erwähnt hat, daß diese Straf schärfung auf d en Rückfall beschränkt werde, und endlich muß ich bemerken, daß im Amendement selbst entweder ein Schreibfehler stattsindet oder der Antragsteller sich unrichtig ausgedrückt hat; denn meines Wissens steht darin, haß die Ent ziehung der warmen Kost von nicht unter 6 Lagen auf die ganzeDauer ausgedehnt werden soll, und eben so bei.nicht un ter 14 Tagen. Das ist wohl ein Schreibfehler und soll hei ßen: „nicht über 6 Lage rc." Abg. v. d. Planitz: Der geehrte Abgeordnete hat sichgegen die Strafverwandlung, die im Art. 20. von der Negierung vor gelegt worden ist, ausgesprochen u.hat sich in seiner Rede darauf bezogen, daß das Amendement, welches ich derKammervorgelegt
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