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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 129. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-04-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
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Mittherlunge« über die Verhandlungen des Landtags. 129. Dr-sd-n, am SS. April. 1837. Acht und sechzigste öffentliche Sitzung der H. Kammer, am 19. April 1837. (Beschluß.) Berathung des Berichts der 2. Deputation, die Erörterung der Rechtsverhältnisse über die der Stadt Leipzig zu gewahrende Einnahme aus der allgemeinen Landeslotterie betreffend. — Staatsminister v. Zeschau: Von meiner Seite ist gewiß nicht in Zweifel gezogen worden, -aß der Abg.Atenstädt wirk lich die Absicht gehabt hat, sich für das Deputations» Gutach ten unbeschadet der gestellten Anträge auszusprechen. Ich habe mich aber für verpflichtet gehalten, zu sagen, wie ich besorgte, daß dieses Amendement gerade den entgegengesetzten Erfolg haben werde; denn es wird nicht möglich sein, auf den Grund dieser Bedingungen eine Vereinigung zu Stande zu bringen; ich glaube kaum, daß die Regierung sie versuchen könnte, zumal bei den übrigen noch obschwebenden Differenzen. Ich muß mir aber erlauben, auf die Worte des Reskriptes v. 1.1824 noch mals zurückzukommen. Dieses Reskript sagt: „daß der Lotte rieüberschuß der Kammerei zur Entschädigung wegen der Thor« groscheneinnahme so lange überlassen werde, als die Regierung aus den deshalb vom Stadtrathe zu Leipzig über den Zustan des Stadtschuldenwesens, außer den bereits alljährlich darüber eingerricht werdenden Tabellen, von fünf zu fünf Jahren noch besonders der Regierung vorzulegenden ausführlichen Ueberflch- ten befinden werde, daß derselbe bei dem Schuldentilgungsfonds ohne Störung des genehmigten Kilgungsplans entbehrt werden könne." Was heißt das: „ohne Störung des genehmigten Lilgungsplanes?" Das heißt, wenn die übrigen Abgaben, welche für das Schuldenwesen der Stadt Leipzig zugestanden worden sind, bestimmt mit dem Zeiträume aufhören können, welcher dort bezeichnet worden ist. Nun habe ich aber bereits er klärt, daß die Regierung die Ansicht hat, daß bei der Feststel lung der der Stadt Leipzig für die weggefallenen Abgaben zu gewährenden Entschädigung durchaus kein anderer Zeitraum in Frage gestellt werden könne, als dieser, welcher damals in dem angenommenen Lilgungsplane festgestellt ist, vorbehaltlich der jenigen Modifikationen, welche auf eine Abkürzung der an genommenen Tilgungsperiode Einfluß haben könnten, daß aber keineswegs über die angenommenen Jahre hinaus Etwas zu ge wahren sein möchte, Dadurch wird, wie mir scheint, jeder Zweifel beseitigt, und es wird die beantragte Untersuchung über flüssig. . Es würde übrigens wahrscheinlich sich ergeben, daß die Schuldentilgung auf spätere Zeit hmausgeschoben werden wird; diesfallsigen Nachschüssen für die Staatskasse begegnet die Regierung aber dadurch, daß sie die im Jahr 1824 ange nommene Zeitperiode als das Maximum für die Dauer der Schuldentilgung, der Staatsregierung gegenüber, ansieht. Ich sehe in der Lhat nicht ab, welcher Nachtheil daraus hervor gehen könnte, wenn die geehrte Kammer, ohne diese Amende ments anzunehmen, sich für das Gutachten der Deputation er klärt, wodurch jedenfalls erreicht wird, daß ein höherer Lotterie überschuß gleich jetzt der Staatskasse zufallt, und daß diese nicht angenehme Angelegenheit, die sonst bei jedem Landtage wieder zur Sprache kommen möchte, mit einemmal beseitigt wird. Abg. Nostitz und Jänckendorf: Ich habe mir aus der Erklärung der Staatsregierung und aus der Diskussion der Kammer die Ueberzeugung gebildet, daß die Kammern der Stadt Leipzig Anspruch auf eine Lotterie habe, wie sie im Jahre 1824 stattfand, und zwar bis zu dem Zeitpunkte, welchen der damalige Schuldentilgungsplan dieser Stadt als End punkt bezeichnet, nach dem Deputations-Gutachten also bis zum Jahr 1849. Jetzt nun will man die Sozietät, welche von der Stadt Leipzig mit der Staatsregierung rücksichtlich der Lotterie eingegangen worden ist, aufheben. Auch ich glaube, daß dies zweckmäßig ist. Wenn nun aber mein Vordersatz richtig ist, so wird nicht zu beweifeln sein, daß, wenn man die Sozietät aufhebt, die Stadt Leipzig einen Rechtsanspruch auf eine eigne Lotterie habe, wie sie im Jahre 1822 existkrte, mit 22,000 Loosen rk. Solche zwei Lotterieen in dem Lande zu haben,, wird nicht zweckmäßigerscheinen; ich glaube da her, daß es wünschenswerth sein muß, diese Angelegenheit im Wege des Vergleichs zu beseitigen. Einen solchen Ver gleich zu vermitteln, ist nun die Absicht des Deputations-Gut achtens, und ich stimme den darin eröffneten Vorschlägen als ganz sachgemäß bei. Sie beruhen auf -em einfachen Satze, daß der Stadt Leipzig während der Zeit, als sie ein Recht auf die Lotterie hat, die Summe nicht nur gewährt werde, welche dieselbe hat erlegen müssen, um eine Entschädigung für Weg fall des Lhorgroschens zu sein, sondern daß dieselbe auch ein solches Kapital erhalte, welches am Ende -es Zeitpunktes so groß ist, daß es ihr die Zinsen von dieser Summe für immer gewährt. In runder Summe ausgesprochen wer den nämlich jährlich 12,000 Thlr. und in jährlichen Ab schlagszahlungen nach und nach 300,000 Lhlr. gewährt werden. Dies scheint mir billig zu sein, und ich glauhe, der Stadtrach von Leipzig kann es annehmen; er würde auch keinen Gewinn bei der abgesonderten Lotterie haben, und auch dieStaatsregie-
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