Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 132. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-04-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
M i t t h e i l« n g e i» über die Verhandlungen des Landtags. 132. Dresden, am 29. April. 1837. Fünf und sechzigste öffentliche Sitzung der I. Kammer, am 21. April 1837. (Beschluß.) Berathung des Berichts der 1. Deputation, den Gesetzentwurf w e- gen einiger Modifikationen in den bürgerlichen Verhältnissen der hierländischen Juden betreffend. (§§. 4.-6.) — 8- 4. des Gesetzentwurfs lautet: „ Die in Dresden und Leipzig einheimischen Juden haben, mit nachfolgenden Beschränkungen, und übrigens unter densel ben Voraussetzungen, unter denen solches den christlichen Unter- thanm gestattet ist, das Recht, daselbst irgend ein Gewerbe nach freier Wahl zu betreiben." In den Motiven dazu ist gesagt; Die §. 4. enthält den in den obigen allgemeinen Bemerkun gen bereits motivirten Hauptsatz des Gesetzentwurfs. Die Deputation bemerkt: Nach dem, was zur §. 1. beantragt worden ist, wird hier ebenfalls eine andere Fassung nöthig, um auch die etwa außer halb Dresden und Leipzig im Lande einheimischen Juden mit zu treffen, zugleich aber, im Sinne der Mehrheit der Depu tation, mit auszusprechen, daß nur die in den genannten beiden Orten wohnhaften Juden die in diesem Gesetze ausgespro chenen Berechtigungen genießen sollen. Es schlägt daher die De putation, bezüglich in ihrer Mehrheit, vor, den Eingang der Paragraphe so zu fassen: „Die innerhalb des Landes einheimi schen Juden haben, dafern sie in Dresden oder Leip zig wohnhaft sind, mit nachfolgenden rc." Prinz Johann: Ob ich gleich hier zur Mehrheit der De putation gehöre, so muß ich doch bekennen, daß ich mich nach genauerer Prüfung der Sache nicht habe überzeugen können, daß der Deputations-Vorschlag gerecht und billig, so wie ange messen sei; der Vorschlag nämlich, daß ein Jude, der sein Hekmathsrecht in einer andern Stadt erlangt hat, erst nach Dresden oder Leipzig sich wenden müsse, wenn er der Vvrtheile des Gesetzes theilhaftig werden will. Ich erlaube mir daher vorzuschlagen, die Worte wcgzulassen: „dafern sie in Dres den oder Leipzig wohnhaft sind" und dagegen die Worte: „in ihrem Wohnorte" einzuschalten. — Meine Ansicht ist nämlich die, daß solche Fälle nur höchst selten Vorkommen werden; möglich könnte aber dennoch der Fall sein, daß ein Jude an ir gend einem andern Orte des Landes sich befände. Träte nun dieser Fall ein, so würde es dann gewiß sehr hart sein, so einem Manne zu sagen: entweder du kannst die Vorthelle des Gesetzes genießen, wenn du nach Dresden oder Leipzig dich wendest, oder du mußt darauf verzichten, wenn du hier bleibst. Dop pelt hart würde es für ihn sein, wenn er in einer kleinen Stadt durch längere Verbindungen Gelegenheit gefunden hat, sich und die Seinigen zu ernähren, und wenn er diese nun aufgeben und sich an einen fremden Ort wenden soll, wo keine Gelegen heit zum Erwerbe für ihn vorhanden ist. Ja, ich mache dar auf aufmerksam, daß nach tz.2. es immer noch von derRegierung abhängig sein würde, ob sie die Uebersiedelung gestatten wolle, oder nicht. Für die kleinern Städte selbst würde kein Vortheil daraus erwachsen; denn sie müßten vielleicht einem Juden, den sie einmal haben, den Schacherhandel erlauben. Wird es nun einmal für eine Last gehalten, einen Juden bei sich zu haben, so glaube ich, dürfte es immer zweckmäßiger sein, ihm zu erlau ben, ein bürgerliches Gewerbe zu treiben, anstatt ihn zum Schacherhandel zu zwingen. Präsident fragt: Ob die Kammer das Amendement Sr. Königlichen Hoheit unterstützen wolle? Erfolgt aus reichend. Referent Bürgermeister Ritterftädt: Der von Sr. Königl. Hoheit gestellte Antrag ist allerdings, wenn auch nur in geringerem Grade, in meinem individuellen Sinne abgefaßt, indem auch ich mich für eine größere Verbreitung der Juden ver wendet habe; aber ich Halte es doch für meine Schuldigkeit, die Kammer auf die Folgen aufmerksam zu machen, die aus die sem Anträge hervorgehen können. Nehmen wir jetzt an, daß ein Jude an einem auswärtigen Orte auf eine zulässige Weise das Heimathsrecht erlangt habe, daß dieser nunmehr vermöge der ein getretenen Veränderungen das Recht erhalten solle, ein Gewerbe der im Gesetzentwürfe beschriebenen Art zu betreiben, so wird daraus folgen, daß nun auch den Kindern, die er wahrend sei nes dortigen Aufenthalts zeugt, für die Zukunft ebenfalls wie der der Aufenthalt daselbst nicht zu verweigern sein wird, und daß also nach und nach vielleicht eine kleine Juden-Kolonie an diesem Orte entstehen würde. v. Carlo witz: Ich kann mich keineswegs für das Amen dement erklären. Mir scheint fast, als tauche durch dieses Amen dement die Streitfrage wieder auf, die bei §. 1. bereits abge- than worden ist. Es fragt sich dabei abermals, soll den Juden anderwärts gestattet sein, die ihnen durch das Gesetz nach gelassenen Gewerbe zu betreiben, oder nicht. Ich muß die Beja hung dieser Frage auch hier für bedenklich erachten, und zwar deshalb, weil — wie bereits vomReferenten bemerkt wurde—es ich nicht darum handelt, ob man einem einzigen Juden zugeste- >en wolle, sein Gewerbe an dem Orte, wo er sich eben befindet, zu betreiben, sondern um die Folgen, die daraus entstehen wer den. Jedem der Nachkommenschaft dieses Juden — und wäre sie
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder