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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 132. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-04-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
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jetzt zu dem Buchhandel zuzulassen. Daß seltene Bücher durch die Emsigkeit der Juden herbeigeschafft werden können, gebe ich zu; aber das ist ein Vortheil gegen hundert Nachtheile an derer Art. Ich hatte daher dafür, daß man auch darin jetzt nicht zu wert gehen und den Vorschlag aufrecht erhalten möge, den Buchhandel nicht in den Bereich der Conzessionen für die Juden zu ziehen. Referent Bürgermeister Ritterstadt: Rach dem be reits Angeführten müßte ich bei dem Deputatkons - Gutachten stehen bleiben; ich habe nur noch über die Ansicht zu sprechen, daß die jüdische Bevölkerung Sachsens in dieser Beziehung gegen das Ausland, wo es jetzt schon jüdische Buchhandlungen in bedeutender Anzahl gebe, zurückgesetzt wäre. Eine solche Zurücksetzung kann ich nicht annehmen,, denn es handelt sich jetzt darum, was man ihnen für die Zukunft gestattet, und. ihnen zeither nicht gestattet war. Dergleichen Zurücksetzungen würden sich sehr viele herausfinden lassen, indem allerdings die Befugnisse viel weiter sich erstrecken, welche den Juden aus wärtige Gesetzgebungen geben. Hier nun aber eine Zurück setzung anzunehmen, scheint mir kein Grund vorhanden, und ich würde nun bitten, den Vorschlag der Deputation zur Ab stimmung zu bringen. Präsident: Ich würde also die Kammer fragen: Ob das Wort: Buchhandel, wie es die Deputation vorgeschlagen hat, als Ausnahme sichen bleiben soll? Wird durch 21 gegen 9 Stimmen bejaht. Präsid ent fragt ferner: Ob die Kammer die Brannt weinbrennerei ausgenommen wissen wolle? Wird einstim mig bejaht. Referent Bürgermeister N itterstä d t: Nun kommen wir zu dem Puncle über die Advokatur. Die Deputation schlägt vor: es soll im Gesetz ausgesprochen werden, weil sie es um deswillen für nothwendig hielt, damit nicht aus dem Inhalt der Städteordnung ein Zweifel entstehe, indem sie in der Städ teordnung unter den wissenschaftlichen Gewerbsarten ausdrück lich erwähnt, wogegen aber die Notariatspraxis ohne Erwäh nung geblieben ist. Man sieht also das Letztere nicht als ein Gewerbe, sondern als ein Amt an, während die Advokatur als wissenschaftliches Gewerbe bezeichnet ist; um deswillen würde es angemessen sein, die Advokatur ausdrücklich zu er wähnen. Wicepräsident v. Deutrich: Die Advokatur ist ein öf fentliches Amt, und das Notariat ebenfalls ein öffentliches Amt; also, glaube ich, wäre es wohl am kürzesten, man erwähnte sie beide nicht. Die Paragraphe der Städteordnung ist im Ge setz nicht angeführt. Referent Bürgermeister Nitterstädt: Dagegen muß ich bemerken, daß beide zu benennen, weniger bedenklich sein wür de, als beide wegzulassen. Prinz Johann: Ich glaube, es würde zweckmäßig sein, das Notariat nicht zu erwähnen; die Advokatur ist nur darum zu benennen, weil die Städteordnung sie zu einem wissenschaft lichen Gewerbe macht. Da nun die Gewerbe den Juden frei gegeben sind, so würde daraus folgen, daß dieAdvokatur auch frei gegeben werde; würde umgekehrt das Notariat erwähnt, so könnte man daraus folgern, daß manche andere Dinge aus drücklich ausgenommen sein müßten. Secr. v. Zedtwitz: Ich habe Daffelbegefühlt, was Se. Kö nig!. Hoheit sagten; und ich glaube, dem würde vollkommen begegnet werden, wenn man sagt: „zur Advokatur, obschon solche Z. 48. dey^gllgemeinen Städteordnung unter den wissen schaftlichen GeMrhen mit benannt ist, können die Juden eben falls nicht zugelassen werden." Dann wird Niemand darüber zweifelhaft sein, daß sie zu öffentlichen Aemtern nicht gelassen werden können, und daß der Advokatur hier nur um deswillen gedacht wird, weil sie in der Städteordnung unter den wissen- chaftlkchen Gewerben mit genannt ist. Präsident: Es soll nach einem Amendement des Herrn Stellvertreters das Wort „Notariat" nach „Advokatur" hinzugefügt werden. Wird dies Amendement unterstützt? Ge schieht ausreichend. v. Carlowitz: Da das Amendement deS Stellvertreters unterstützt ist, so muß ich erklären, daß ich mich gegen dasselbe aussprechen werde. Man halte sich an das, was das Gesetz ausspricht, und findet dann in der Städteordnung nur die Er wähnung der Advokaturpraxis. Ist aber dort der Notariats praxis nicht besonders gedacht, so würde eben diese Verschie denheit in der Fassung der Gesetze zu Zweifeln Anlaß geben und somit bedenklich sein. Domherr 0. Günth er: Es ist allerdings einiges Beden ken in der Fassung, und darum werde ich mich unbedenklich für das Amendement des v. Zedtwitz erklären, in sofern das Amende- ment vomv.Deutrich nicht durchgeht, oder für das Amendement des v. Deutrich, wenn das Amendement des v. Zedtwitz nicht durchgeht. Das Letztere scheint mir jedoch paffender, weil bei ihm der Grund eingewebt ist, warum dieAdvokatur nicht zu den Gewerben oder Beschäftigungen gerechnet werden soll, zu deren Betreibung die Juden gelassen werden sollen, und hierdurch wird jeder Zweifel vermieden, der^ dadurch, daß dieAdvokatur hier erwähnt ist, etwa entstehen könnte. Referent Bürgermeister Nitterstädt: Zur Vervollstän digung vorliegender Frage muß ich bemerken, daß in der 48. der Städteordnung allerdings die wissenschaftlichen Erwerbsar ten namentlich aufgeführt sind, denn es heißt dort: „zu den m der §. 4. unter b. erwähnten Personen sind, außer denen die ei gentlich sogenannten bürgerlichen Gewerbe Betreibenden, auch praktizirende Aerzse und Wundärzte, Advokaten, Künstler und Privatschullehrer in soweit zu zählen rc." Präsident stellt die Frage zur Unterstützung für das Amendement des Secr v. Zedtwitz: „Zur Advokatur, obschon solche tz. 48. der allgemeinen Städteordnung unter den wissen schaftlichen Gewerben mit benanntist, können», s.w." Es wird ausreichend unterstützt und alsbald auch, auf deshalb vom Präsidenten gestellte Frage, von 28 gegen 2 Stimmen angenommen; wonach nun Wicepräsident v. Deutrich sein Amendement fallen läßt.
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