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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 133. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-05-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
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Mitthellttngen über die Verhandlungen des Landtags. 133. Dresden, am I. Mai. 1837. Siebenzigste öffentliche Sitzung der II. Kam mer, am 21. April 1837. (Beschluß.) Fortsetzung der besondern Berathung über den Criminalgesetzent- wurf. Allgemeiner Theil. V. Kapitel: Von der Theilnahme an einem Verbrechen, der Beihülfe und Begünstigung. (Art. 37 b., 38. u. 39.) VI. Kapitel: Von der Aumessung der Strafe und von Scharsungs- und Milderungsgründen. (Art. 40'—47.) — Abg. Roux: Der Herr Staatsminister hat im Wesentli chen bereits das ausgesprochen, was auch ich mir in Bezug auf die Prinzipfrage zu äußern vorgenommen hatte. Ich halte da für, daß man die Darstellung der Gehässigkeit des Denunzia tionswesens doch zu weit treiben könne. Jedenfalls muß in konstitutionellen Staaten jedem Staatsbürger daran gelegen sein, daß Sicherheit walte; jeder muß sich gedrungen fühlen, soviel möglich zu verhüten, daß Verbrechen begangen werden. Mit demselben Rechte, mit welchem man sich dahin erklärt, daß der Vorsatz, ein Verbrechen zu begehen, bei geringeren Verbre chen nicht angezeigt werden solle, würde dies auch auf die größ ten Verbrechen angewendet werden können. Ich kann mich aber auch mit dem Herrn Staatsminister darin nicht ganz einver stehen, als habe jeder Staatsbürger die Pflicht, und es müsse dies in constitutionellen Staaten besonders festgehalten werden, begangene Verbrechen anzuzeigen, damit das Recht des Staates aufStrafe erfüllt werde. Ich würde mich vielmehr ganz Demjenigen anschließen, was diesfalls, auch im Sinne des Gesetzentwurfs Art. 39., die Deput. gesagthat. Mitdem Gesetzent wurf kann ich mich indessen ebenfalls nicht einverstehen, in sofern als er das Kriterium bloß auf die Strafe stellt. Es wird bei sehr vielen Verbrechen, ehe sie verübt worden sind, nicht ein mal vorauszusagen sein, ob das Verbrechen ein solches ist, wor auf Arbeitshausstrafe steht. Wenn ein Diebstahl, eine Betrüge rei, eine Veruntreuung noch nicht vollzogen, sondern erst beab sichtiget worden ist, wird man selten vyrauszubestimmen vermö gen, wie viel am Betrage gestohlen, veruntreut sein würde, wäre das Verbrechen ausgeführt worden. Es würde also ein richtiger Maßstab fehlen. Dagegen glaube ich, daß die De putation, so sehr ich ihr darin beipflichte, daß sie die Verbrechen speziell zu benennen wünscht, in ihrem Vorschläge nicht alle um faßt, welche hier zu berücksichtigen waren, indem sie nur Hoch verrats Mord, Brandstiftung, Raub und Einbruch, sowie Falschmünzen aufgezahlt hat. Ich glaube, es würde dahin noch eine ganze Menge anderer gemeingefährlicher Handlungen zu zählen sein, und schon aus der Einsicht des Registers zu dem Entwürfe wird man sich überzeugen, daß viele Rechtsverletzun gen nach dem Gesetzbuche strafbar sind, auf deren Verhütung hinzuwirken, ebenfalls sehr wünschenswerth erscheint. Wenn z.B. Jemand erfahrt, daß ein junger Mann sein Absehen darauf gerichtet habe, eine junge unschuldige Frauensperson mit Gewalt zu mißbrauchen, und man wollte meinen, daß die un terlassene Anzeige, damit dadurch dies Verbrechen verhütet wer den könnte, nicht strafbar sei; so gebe ich doch zu bedenken, wo hin das führen möchte. Unbezweifelt muß dem Staate mehr daran liegen, beschlossene Verbrechen zu verhüten, als began gene zu bestrafen. Der Gesetzentwurf ist vom richtigen Prin zips ausgegangen, nur hat er es mit dem Kriterium der Arbeits hausstrafe zu allgemein und zu unbestimmt ausgedrückt. Ich würde daher darauf antragen, daß die Deputation zum Art. 38., wie sie ihn gefaßt hat, bei künftiger definitiver Redaktion noch einige andere, gemeingefährliche Vergehungen hinzufüge. Königl. Commissair v. Groß: Es ist allerdings von dem letzten Sprecher herausgehvben worden, daß die Bestimmung im Gesetzentwürfe zu allgemein sei; aber eine gewisse Allge meinheit läßt sich hierbei nicht vermeiden. Wollte man alle Verbrechen, bei denen die Unterlassung der Anzeige, im Fall sie erst beabsichtigt werden, strafbar sein soll, speziell aufführen, so würde ein solches Verzeichniß sehr weitläufig aussallcn. Der Gesetzentwurf geht von der Ansicht aus, daß nur bei grobem Verbrechen eine solche Anzeige zur Pflicht zu machen und die Unterlassung derselben mit Strafe zu belegen sei. Als Kriterium für solche Verbrechen hat man die Arbeitshausstrafe angenom men. Es wird freilich in einzelnen Fällen, wo es nicht ganz zweifellos ist, ob bei einem Verbrechen nach seiner Beschaffenheit die Strafe bis zu Arbeitshaus steigen kann, das Ermessen des Richters eintreten müssen; indeß wird schwerlich eine solche Frage praktisch werden, weil bei geringeren die unterlassene An zeige sehr selten gerügt werden wird. Was aber die Bemer kung eines frühem Sprechers betrifft, daß, wenn wegen des Rückfalles Arbeitshaus eintreten könne. Derjenige, der die An zeige unterläßt, dieses nicht wisse, so hat der Gesetzentwurf nur die Strafbestimmungen im Allgemeinen, nicht die, wo die Strafe wegen spezieller Verhältnisse des Verbrechers gesteigert wird, vor Augen gehabt. Abg. v. v. Mayer: Ich glaube, daß man nach der Be stimmung des Gesetzentwurfs den Zweck, Verbrechen zu verhüten, nicht erreichen wird. Es liegt zu tief in der Natur des Menschen begründet, sich, wenn nicht ganz gefährliche Handlungen vorbe reitet werden, in anderer Leute Angelegenheiten nicht einzu-
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