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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 133. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-05-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
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sondern von der Staatsbehörde überhaupt der Rede ist. Wenn also statt des Ausdrucks „Staatsbehörde," unter welchem übrigens nach den Absichten der Staatsregierung die Kreisdirek tion gemeint sein kann, „Ministerium des Innern" künftig gelesen werden soll, so stimmt das mit den Anträgen der Deputation überein. Wenn aber von dem Herrn Antragsteller die Concur- renz der Kreisdirektionen angefochten worden ist, so will ich zwar zugeben, daß diese Behörde in dem vorliegenden Falle sel ten Etwas weiter sein werde, als eine brieftragende Instanz, ja ich will selbst dahin gestellt sein lassen, ob überhaupt das Ressort- Derhältniß der Kreisdirektion hier em zweckmäßiges sei; allein man kann jetzt gleichsam nur gelegentlich von -em nicht zurück, gehen, was man hierin früher für gut und angemessen erachtet hat. Nun darf ich wohl nur auf die Gesetzesvorlage des vori gen Landtags über Errichtung von Kreisdirektionen verweisen, um klar zu machen, daß es allerdings damals die Absicht der Ne gierung und der Stände gewesen sei, die Kreisdirektionen als nothwendige Mittelinstanz eintreten zu lassen. Nur in seltenen Fallen darf das Ministerium die Kreisdirektionen übergehen und sich sofort mit seinen Befehlen an die Unterbehörden wenden. Es ist mir namentlich aus diesem organischen Gesetze das erin nerlich, daß das Ministerium sich nur ausnahmsweise unmittel bar selbst an die Amtshauptleute., die doch höher stehen, als die Sradträche und andere Untergerichte, zu wenden habe und sol chenfalls zugleich das Geschehene der Kreisdirektion zu wissen gebe. Daher scheint mir der Deputations-Vorschlag allerdings den bestehenden Verhältnissen entsprechend zu sein, wie er sich denn auch darin, das es statt Staatsbehörde: „Ministerium des Innern" heißen soll, empfiehlt. Viceprasidentv. Deutlich: Ebendeshalb, weil es doch Fälle giebt, wo es für angemessen erachtet wird, Seiten der Ministerien unmittelbar mit den Stadträthen zu arbeiten, so glaubte ich, daß eben dieser Grund hier eintrete, wo es ange messen sein dürfte, den Stadtrath als diejenige Behörde zu bezeichnen, von der. der Bericht zu erfordern sei. Daß man übrigens unter dem Worte: Staatsbehörde hier nichts Anderes verstehen könne, als: Ministerium des Innern, das geht daraus hervor, weil die Kreisdirektion über solcheAuf- nahmegesuche von Juden nicht Beschluß fassen kann. Also glaube ich, daß dieser Fnstanzenzug hier ganz und gar nicht nöthig ist. Königs. Commiffair v. Günther: Bei Entwerfung des vorliegenden Gesetzes hat die Staatsregierung allerdings im Sinne gehabt, daß die Kreisdirektionen bei anzustellenden Erör terungen nicht übergangen werden sollen. In dem Gesetzent würfe hat man sich des allgemeinen Ausdrucks: Staatsbe hörde, im Gegensätze der Mrtsbehörden bedient, ohne Erstere näher zu bezeichnen, indem -ieß mehr Verwaltungsangelegen heit ist. Da es aber ohnehin die Absicht war, in den meisten Fällen die Cognition des Ministerium eintreten zu lassen, sy hat man sich auch damit cinmrstehen können, daß das Ministerium des Innern im Gesetze ausdrücklich genannt werde; allein es ist nicht die Meinung gewesen, die Kreisdirektionen, als die beste henden kompetenten Mittelbehörden, zu übergehen. Selbst wenn im Gesetze gesagt würde, es werde das Ministerium des Innern von den Stadträthen Bericht erfordern, so würde dies nicht so zu verstehen sein, daß dies unmittelbar erfolgen solle, sondern es würde auch dann durch die Kreisdirektionen geschehen. In sofern würde also die Negierung weder gegen die Line, noch die andere Fassung Etwas einzuwenden haben. Gesetzt übri gens, es wäre in der Regel ein Gmnd zu einer besondern Be gutachtung durch die Kreisdirektionen nicht vorhanden, so würde dock auf der andern Seite das Abweichen von dem gewöhnlichen Geschäftsgänge durch unmittelbareBerichtserforderung von den Stadträthen für die Fälle, wo das Ministerium für gut befände, die Kreisdirektion zu hören, die Weiterung zu Folge haben, daß der vom Stadtrathe erstattete Bericht erst noch an die Kreisdi- rekrion zur Begutachtung abzugeben wäre. Bürgermeister Hübler: Mir scheint die vorliegende Mei nungsverschiedenheit gar keinen praktischenWerthzu haben, denn möge nun die Fassung angenommen werden, die von der Regie rung ausgegangen, oder die von der Deputation vorgeschlagen worden; dem Ermessen des Ministeriums wird es allemal an heim gestellr bleiben, ob dasselbe unmittelbar von der Unterbe hörde Bericht erfordern, oder mittelbar durch die Kreisdirektion sich Bericht erstatten lassen will. Die Fassung der §.7. schließt in ihren Worten „unter Berichtserforderung von den betreffen den Stadträthen" jenes Ermessen des Ministeriums und die nach Befinden eintretende Concurrenz der Mittelbehörde keines wegs aus. Fälle sind mir allerdings auch wiederholt vorgekom men, wo die Ministerien zu Abkürzung der Sache unmittelbar mit den städtischen Behörden ohne Vermittlung der Kreisdirek- tivn in Vernehmung getreten sind. Unter diesen Umstanden würde ich doch rathen, bei der Fassung des Gesetzentwurfs es bewenden zu lassen. v. P o fern: Ich würde meinem geehrten Nachbar (Hübler) Recht geben, wenn die Deput. keine andere Fassung, als sie der Entwurf enthält, in Anregung gebracht hätte; jetzt aber, nach dem dies geschehen, würde, wenn beschlossen werden sollte, daß der Deputations-Vorschlag wegfallen und die Fassung des Ent wurfs beibehalten werden möge, es allerdings so.ausgelegt werden können, als wenn das Ministerium unmittelbar von den Stadträthen Bericht zu erfordern hätte. Ich muß mich daher für die Meinung des Herrn v. Carlowitz erklären. Außerdem bestimmen mich aber noch folgende Gründe für den Deputations- Vorschlag zu stimmen. Ich wünsche nämlich, daß ein so wichti ger Gegenstand, wichtig sowohl für die christlichen Bewohner der betreffenden Stadt, als auch für die daselbst das Meisterrecht suchenden Juden, stets von mehreren Seiten, also nicht bloß von dem betreffenden Stadtrathe, sondern auch durch die Kreis direktion begutachtet werde. Sodann erscheint es mir —daß nicht bloß die Stadträthe darubergutachtlich gehört werden such darum besonders wünschenswerth, weil bei diesen muth- maßlich zu oft der Fall eintretey dürfte, daß sie in ihrer Stellung zur Stadt, gegen die Juden und für die christliche-Bevölkerung der Stadt Partei nehmen werden.
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