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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 86. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-03-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
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Mitth eßsrrrtgen über die Berhandlungen des Landtags. 86. Dresden, am 7. März. 1837. Acht und vierzigste öffentliche Sitzung der I. Kammer, am 20. Februar 1837. (Beschluß.) Benutzung des Berichts der). Deputation über den Gesetzentwurf, die Religionsübung der Juden und den für diesen Endzweck ihnen zu gestattenden Erwerb von Grundeigenthum betr. — (Schluß derRededesSecr.Hartz). Das Alles nun räumt der vorliegende Gesetzentwurf den Juden nicht ein. Das zeigt aber, daß hier nicht von einem freien und öffentlichen Cultus der Juden, sondern bloß davon die Rede ist, das zeither bestandene Verbot einer gemeinsamen Gottesverehrung der Juden aufzuhe ben. Dies ist nun aber keinesweges eine willkührlicheAnnahme von meiner Seite, sondern es harmonirt ganz mit Demjenigen, was im Jahre 1831 zwischen der Staatsregierung und den Stan den in dieser Beziehung verhandelt worden ist. Als nämlich die Stände gegen die 29. §. des Entwurfs der Verfassungs - Urkunde eine Erinnerung gemacht hatten, hielt ihnen die Regierung ein, es gebe nicht bloß eine freie und öffentliche Gottesverehrung und eine häusliche Andacht, sondern es stehe zwischen beiden noch ein Mittelding. Von diesem ist hier dir Rede, und dieses sind wir im Begriff den Juden zu gestatten. Aus diesen Gründen bin ich zu der Ueberzeugung gekommen, daß das vorliegende Ge setz der Verfassungs-Urkunde nicht entgegen sei. Um dies aber auch deutlich auszudrücken und zwar so, daß dagegen kein Wi derspruch erregt werden kann, würde, allerdings eine Abänderung und zwar eines einzigen Wortes nothwendig sein. Es heißt am Schlüsse des ersten Satzes: „wvrnach den Juden, weder eine Synagoge zu errichten, noch einen besondern Ort zu gemein schaftlicher Verrichtung ihrer jüdischen Ceremonien, noch sonst einen öffentlichen Cultus zu haben verstattet sein soll." Ich glaube keineswegs, daß das gegenwärtige Gesetz vas Verbot, nach welchem die Juden einen öffentlichen Cultus nicht haben sollen, aufhebt, vielmehr ändert es nur diejenige Bestimmung ab, wel che den Juden einen gemeinschaftlichen Cultus versagte. Daher wollte ich mir zu beantragen erlauben, daß das Wort: „öffentlichen" in: „gemeinschaftlichen" verwandelt werden möchte. Bürgermeister Schill: Die Bedenken, die schon so viel fach herausgehoben worden sind, daß in formeller Hinsicht der Gesetzentwurf unserer Verfassungs-Urkunde und namentlich der tz. 56. entgegen sei, habe auch ich getheilt, und ich muß ge stehen , daß ich sie bis jetzt noch nicht habe beseitigt finden kön nen. Ich stimme dem vorigen, geehrten Redner unbedingt bei, daß die ß. 56. hier Anwendung leide, insofern der Gesetzent wurf den Juden eine öffentliche und freie Religionsübung ge stattet. Denn ich frage, wenn der zweite Satz heißt: „ die bisher üblichen Privatsynagogen sind aufzuheben," ob der Gegensatz nun nicht ganz der ist, daß sie nun öffentliche Sy nagogen, mithin einen öffentlichen und freien Gottesdienst ha ben sollen? Hierdurch würde unbedingt der Verfassungs-Ur kunde zu nähe getreten werden, da tz. 32. wohl keineswegs hier anzuziehen ist, da diese vielmehr für das spricht, was so eben gesagt worden ist, indem hier nur einem jeden Landeseinwoh ner Schutz in der Gottesverehrung in der bisherigen Maße zu gestanden wird. Wenn jetzt von Seiten des Secr. Hartz ein Antrag darüber angekündigt worden ist, das hier das Wort: „öffentlich" in „gemeinschaftlich" geändert werden soll, so glaube ich, es ist dies der einzige Ausweg, um dadurch eine Vereinigung mit der Verfassungs-Urkunde herbeizuführen, und versichere, daß es mich gefreut hat, so einen Ausweg gefun den zu haben. Bürgermeister Hübler: Wenn der geehrte Sprecher vor mir sich auf tz. 32. der Verfassungs-Urkunde bezieht und dort die Bestimmung zu finden glaubt, daß jedem Landeseinwoh ner Schutz in der Gottesverehrung seines Glaubens nur in der bisherigen Maße zugesichert werde, so muß ich darauf auf merksam machen, daß dieselbe Paragraphe noch die hier sehr entscheidenden Worte enthält: „ oder der künftig gesetzlich fest zusetzenden Maße." Der Zusatz ist von Wichtigkeit und steht jeden Falls dem vorliegenden Entwürfe zur Seite. Bürgermeister Schill: Ich weiß recht wohl, was in der tz. 32. enthalten ist, aber insofern die künftig gesetzlich festzu setzende Maße der tz. 56. entgegensteht, so muß jedenfalls eine Abänderung der Verfassungs - Urkunde vorhergehen. Vicepräsident: Alle Sprecher, mit Ausnahme des Herrn Ziegler, haben sich im Allgemeinen für den Gesetz entwurf erklärt, entweder mit gewissen Modifikationen oder ohne dieselben. Nun würde es darauf ankommen, zu vörderst über den allgemeinen Antrag des Herrn Ziegler Be schluß zu fassen, dann zu den beantragten speziellen Mo difikationen überzugehen, und nach erfolgter Unterstützung die selben zur Berathung und zur Beschlußnahme zu bringen. Der allgemeine Antrag des Herrn Ziegler ist dahin gerichtet, die Kammer möchte die hohe Staatsregierung ersuchen, die Gesetzentwürfe für bedingte und unbedingte Emanzipation der Juden zurückzunehmen.und nach 10 Jahren den Gegenstand von Neuem in Berathung zu ziehen. Es ist nun die Frage, ob der Herr Antragsteller auch den gegenwärtigen Gesetzentwurf
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