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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 135. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-05-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
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Mittheilttttgen über die Per Handlung en des Landtags. l35. Dresden, am S. Mal. 1837. Ein und siebenzigste öffentliche Sitzung der! H. Kammer, am 22. April 1837. (Beschlutz.) Fortsetzung der besonder» Berathung über den Criminälgesetzent- wurf. Allgemeiner Theil. "VI. Kapitel: Von der Zumessung der Strafe und von Schärfungs- und Milderungsgründen. (Art. 48—61.)— Königl. Commissairv. G r o ß: Ich habe nichtdie Aeußerung gethan, daß man durch die Bestimmung des Gesetzes eine größere Strenge gegen die Diebe beabsichtigt; ich will nur den Abg. aufmerksam machen, daß ein Verbrecher mehrere einfache sehr große Diebstähle begangen haben kann; und wollte man hier die Straft für jeden einzelnen erkennen, zu welcher Höhe der Strafe könnte dann angestiegen werden ? Es ist vielmehr Milde in der Bestimmung des Gesetzentwurfs, um bei dem Zusammen treffen solcher Vergehen nicht zu einer unangemessen hohen Strafe zu gelangen. Was die gestellten Fragen wegen der Zusammen rechnung solcher Vergehen, die von einem Verbrecher vor erfüll tem 18 Jahre und nach dieser Zeit begangen worden sind, und wegen des Ersatzes, so muß man die Anwendung der allge meinen gesetzlichen Vorschriften in solchen Fällen dem Ermessen der Richter überlassen, da es sehr schwierig, ja wohl unmög lich ist, für so ganz spezielle Fälle Bestimmungen in der Gesetz gebung zu treffen. Staatsminister v. Könneritz: Ich habe dem nur noch Folgendes hinzuzufügen. Wenn der Abgeordnete selbst sagt, man würde nach seinem Vorschläge zu demselben Resultate gelangen, als nach dem Gesetzentwürfe, so geht daraus hervor, daß man nicht sagen kann, das Gesetzbuch habe es milder oder harter ma chen wollen. Es wird immer auf den conkreten Fall ankom men. Ich mache übrigens noch darauf aufmerksam, daß es ost zweifelhaft sein wird, welchen Betrag die einzelnen Verbrechen erreichen. Wenn z.B. ein Dienstbote nach und nach Geldaus den Kaffen nimmt, so weiß man zwar vielleicht die ganze Sum me, nicht aber, wie viel der Dieb in jedem einzelnen Fall genom men hat. Noch viel schwieriger würde dies beiVeruntrauungen sein, z. B. bei einem Kassenverwalter, der nach u. nach das Geld herausnimmt. Hier wird man schwerlich den Betrag bei jeder einzelnen Handlung ermitteln und für jede einzelne Handlung die Strafe finden können, sondern man würde nothwendig den gan zen Betrag zusammenrechnen müssen. Im Uebrigen gebe ich gern zu, daß Derjenige, welcher mehrere kleine Diebstahle zu verschiedenen Zeiten begangen hat, an und für sich härter bestraft werden sollte, als Derjenige, der eine gleich große Summe zu sammen auf einmal gestohlen hat, deren Betrag er beider Ent wendung vielleicht gar nicht einmal ahnete; allein dies wird der Richter auch nach dem Gesetzbuchs berücksichtigen können. Er wird wegen der größeren Gesetzwidrigkeit des Schuldners innerhalb des gegebenen Strafmaßes die Strafe größer be stimmen. Abg. Atenstädt: Ich bin einverstanden mit den Vor schlägen der Deput., nicht aber damit, daß sie spater auf die von dem Königl. Commissair vorgeschlagene Abänderung eingegan gen ist. Diese scheint mir eine Beschränkung oder vielmehr ei nen Widerspruch mit dem ersten Satze ihrer Fassung zu enthalten. Die Deputation hat bestimmen wollen, welche Verbrechen als gleichartig zu betrachten seien. Sie hat erst das xemis: „Ver- brechengegendasEigenthumausgewinnfüchtigenAbsichten" vor- angestcllt und nun die Spezies derselben angegeben. Der Aus druck: es ist der Betrag dieser sämmtlichen gleichartigen Verbre chen zusammenzurcchnen, bezeichnet, daß sie diese insgesammt als gleichartige betrachte, und in sofern wäre ich mit der Deputa tion einverstanden, aber mit der vorgeschlagenen Abänderung: in soweit sie gleichartig sind, welche den ersten Satz wieder beschrankt, könnte ich mich nicht einvcrstehen. Abg. Roux: Ich habe nur auf Artikel 58 b. aufmerksam zu machen, wo dies unter Nr. 4. schon angegeben ist. Abg. Atenstäd t: Das habe ich allerdings auch gefunden, aber Art. 58 b. tangirt meine Bemerkung nicht. Hier sind alle als gleichartig anzusehendeVerbrechen aufgeführt, und desDieb- stahls ist im Allgemeinen gedacht, ohne einen Unterschied zwischen einfachem und ausgezeichnetem zu machen. Staatsminister v. Könneritz: Eine Beschränkung soll allerdings darin liegen; das hat auch im Ssnne der Deputation gelegen. Nur ist es nicht deutlich ausgedrückt worden. Es ist nicht möglich, bei Zusammenrechnung der Verbrechen die einfa chen und ausgezeichneten zusammenzurechnen, weil daraus noth wendig eine zu große Milde, oder eine übergroße Härte entstehen würde. Gesetzt, es beginge Einer einen einfachen und einen aus gezeichneten Diebstahl. Wollte man nun beide Summen zu sammenrechnen und beide als ausgezeichneten Diebstahl bestra fen, so würde er, da die Summe um so viel höher wird, viel har ter bestraft werden. Wollte man beide Betrage zusammenrech nen und das Ganze als einfachen Diebstahl bestrafen, so würde er zu gelind und möglicher Weise noch gelinder bestraft werden, als wenn er wegen des ausgezeichneten Diebstahls allein bestraft würde. Hiernach müssen diese verschiedenartigen Verbrechen auch geschieden bleiben. Präsident: Wenn kein besonderes Amendement gestellt
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