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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 137. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-05-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
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chenfalls bestraft wird, so wird auch Derjenige zu bestrafen sein, welcher den Diebstahl ausgeführt und spater freiwillig die gestohlenen Sachen zurückgegeben oder ersetzt hat. In der Reue stehen beide Diebe sich gleich, aber der That nach erscheint mir Derjenige, welcher nach vollbrachtem Diebstahl freiwillig ersetzt, nicht minder strafbar, als Derjenige, der von seinem be gonnenen Diebstahl sofort freiwillig zurücktritt. Ich würde mich also jedenfalls auch der I. Kammer anschließen. Abg. Roux: Ich muß ganz dem, was in der I. Kammer beschlossen worden ist, beipflichten» Dieser Beschluß ward in Veranlassung eines Separatvotums gefaßt, in welchem die Gründe dazu bereits ausführlich auseinandergesetzt worden sind, so wie man auch bei den Verhandlungen in der I. Kammer sehr vollständig diese Gründe weiter deduzirt hat. In der That spre chen für diesen Beschluß sehr wichtige und vielfache Momente, von denen einige anderweit von den beiden Sprechern, die vor mir das Wort hatten, herausgehoben wurden. Hauptsächlich erscheint mir der Gesichtspunkt als einer der wichtigsten, daß wir im 26. Artikel beschlossen haben, es solle ein Versuch, ein noch nicht vollendetes Verbrechen dann, wenn der Verbrecher vor der Vollendung freiwillig zurücktritt, dessen ungeachtet mit Strafe belegt werden. Wir würden also bei Annahme der im Art. 63. vorgeschlagenen Straflosigkeit bei bereits vollendetem Verbrechen in eine große Inkonsequenz gerathen. Ich habe aber auch noch auf einen andern Punct speziell, aufmerksam zu machen. Es ist nicht bloß die Zurückgabe des Entwendeten, wodurch der Be schädigte seinen Schaden ersetzt erhält. Es kommen auch nock ganz andere Schäden in Frage, welche gar nicht ersetzt werden können. Die Angst, der Schreck, die Furcht, und sonstige Fol gen der Gemeingefährlichkeit eines solchen Mannes, der vielleicht mit entstelltem Aeußern plötzlich am Orte des Verbrechens er scheint, das Alles soll in Folge dieser Disposition des Ent wurfes nicht zum Ersätze kommen und läßt sich auch nicht er setzen. Bedenken Sie, wenn jetzt bei einem Diebstahle, sei es nun ein einfacher oder ein ausgezeichneter, ein alter schwacher Mann von einem robusten, vielleicht durch ein schwarzfarbiges Gesicht, oder sonst entstellten Verbrecher überrumpelt wird, kann es befremden, wenn jener vor Schreck in eine Krankheit fällt und sein Tod dadurch herbeigeführt wird? oder bei Frauenspersonen, wo das Unglück noch größer sein kann ? Es laßt sich gar nicht absehen, was durch eine solche That für Unheil angestiftet wer den kann; es ist leider zu ost dagewesen, daß bei einem Dieb stahle viel höhere Schäden verursacht worden sind, als vielleicht das Objekt von zehn andern Diebstählen beträgt. Ich würde daher es für sehr bedenklich hatten, gesetzlich auszusprechen, daß gestohlen und betrogen werden könne, und der Thäter straflos sek, wenn er nach der That das Gestohlene und Betrogene zmückgiebt. Referent Eisenstuck: Es sind die Fälle zu speziell aus geführt worden. Ich kann auch keinen Widerspruch in der Sache finden, da doch mehr daran gelegen sein muß, daß der Bestohlene zu seinem Eigenthume wiedergelange, als wenn der Dieb recht tüchtig abgestraft wird. Man hat es auch in älteren Gesetzen so angenommen. Es ist freilich im Gesetz zu weit ge gangen worden, man hat aber die Fälle beschränkt, und es heißt auch: aus eigenem freien Antriebe. Es ist auch im Wege der Verordnung bestimmt worden, daß die Polizeibehörde mitge meint ist. Ich glaube also nicht, daß es großen Bedenken unter liegen würde. Wenn gesagt worden ist, es sei ein Widerspruch bei dem Artikel 26., so muß ich mich darauf beziehen, was von Seiten der Königl. Commissarien in der!. Kammer erwähnt worden ist, wo man deduzirt hat, daß ein Widerspruch nicht stattsinde. Doch das muß ich den Organen der Staatsregierung überlassen. Hier ist der Hauptbestimmungsgrund der> gewesen: man muß Bedacht nehmen, Maßregeln zu ergreifen/dem Bestoh lenen wieder zu seinem Eigenthum zuverhelfen. Wollte man die Strafbarkeit aussprechen, so zweifle ich, daß der Dieb das Ent wendete hintragen werde. Er thut es nicht, denn er denkt: du kommst einmal in Strafe und willst es darauf ankommen lassen. - Sta atsminister v. Könneritz: Bereits hat der Referent auf die Gründe aufmerksam gemacht, die dem Gesetzentwürfe unterlagen. Die Fälle, wo der Ersatz straflos machen soll, sind in dem Gesetzentwürfe sehr beschränkt. Es soll dieZurückgabe geschehen aus eigenem freien Antriebe, ehe noch ein Einschreiten der Behörde erfolgt ist. Man hat hierdurch bewirken wollen, daß der Bestohlene um so leichter sein Eigenthum zurück erhalte; man hat dem Dieb Veranlassung geben wollen, die That zu be reuen und sich zu bessern. Man hat dem wahrhaft Reuigen die Möglichkeit gewähren wollen, die Rechtsverletzung selbst zu süh nen, indem er vollständigen Ersatz leistet, ohne sich durch Selbst anzeige eine Strafe zuzuziehen. Wird nicht völlige Straflosig keit ausgesprochen, so wird dies wohl ganz unmöglich ge macht. Denn der Dieb könnte es nicht anders thun, als indem er sich zugleich anzeigt und der Strafe unterwirft.. Dazu gehört aber allerdings mehr Charakterstärke, als man erwarten darf. Einen Widerspruch zwischen Art.62. und26.kann ich nichtsindm, und zwar in doppelter Beziehung. Artikel 26. enthalt einen an sich richtigen allgemeinen Grundsatz, Artikel 62^,eine Modifika tion. Wenn hiernächst die Regierung sich dagegen erklärte, den Versuch, wenn Jemanh von dem Vorhaben zurückgegangen ist, unbestraft zu lassen, so geschah dies hauptsächlich um deshalb, weil der Umstand, daß Jemand von der Vollendung eines Ver brechens definitiv zurückgegangen ist, und ob dies freiwillig ge schehen, nicht leicht erkennbar ist, mithin jene Bestimmung fast stets als Vorwand benutzt werden kann. Dies ist bei Art. 62. nicht zu befürchten, weil hier der Verbrecher die Reue durch eine eigene Handlung, den Ersatz des Gestohlenen vor dem Einschrei ten der Behörde, beurkunden muß. Es kommt dazu, daß weni ger Charakterstärke dazu gehört, von einem noch nicht begange nen Verbrechen abzustehen und einen noch nicht gezogenen Vor- theil zu missen, als ein verübtes Verbrechen aus freiem Antrieb einzugestehen und den schon erlangten Gewinn wieder aufzu geben. In dem letztem Falle hat gewiß der Thäter eine beson ders gute Gesinnung kund gethan, die es wohl verdient, daß man ihn ganz straflos läßt.
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