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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 137. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-05-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
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politischen Gründen, die die Regierung nicht anerkennen konnte. Wenn aber Jemand einen Diebstahl begangen hat, und er giebt das Gestohlene aus freien Stücken und mit Reue zurück, so hat er, scheint mir, die Schuld dadurch abgebüßt, das gethane Unrecht gesühnt. Abg. Roux: Ich erlaube mir nur wenige Worte zur Entgegnung des Hrn. Staatsministers. Es ward von ihm hier, wie bereits in jener Kammer, vorzüglich auf einen Fall Rücksicht genommen, der allerdings prägnant zu sein scheint, auf Kassenbeamte nämlich. Wenn ein Kassenbeamter einige Khaler aus der Kasse herausnimmt und derselbe bei seiner Constituirung darüber sagt, er habe sie wieder hineinlegen wol len, und dies auch wirklich gethan hat, so fragt man, ob es billig und zweckmäßig sein werde, ihn deshalb zu bestrafen — und ihn durch eine solche Strafbestimmung von der Rückkehr zur Besserung gbzuhalten ? Ich glaube indessen, es sei immer noch besser, ein solcher Kassenbeamter legt das Geld nicht wie der in die Kasse, und er würde deshalb mit einer kleinern Strafe belegt, als daß er durch allzugroße Nachsicht Seiten der Behörde Anreiz bekäme, noch andere solche Verbrechen zu un ternehmen. Man kann nie im Voraus wissen, ob bei dem be sten Vorsatze zur Reue und zur Herstellung des Verletzten sich das immer auch wirklich ausführen lassen möchte? Ferner ward gesagt, daß die Fälle, worauf der Artikel 26. gehe, nicht leicht erkennbar seien. Allein bei dem Art. 63. ist der Betrag des wirklich verursachten Schadens und der freie Antrieb zum Ge ständnisse und Ersätze auchnichtso leicht erkennbar; denn es ge nügt nicht bloß daran, daß der Dieb die entwendete Sache zurück- giebtund bekennet, er habe sie entwendet. Nach meinem Dafür halten wird es meistens nicht sowohl freier, reuiger Entschluß, als vielmehr eine unlautere Absicht sein, welche den Verbrecher zum Geständnisse und Ersatz vor der Untersuchung veranlaßt; wenigstens hat sich das bis jetzt in der Erfahrung bestätigt. Wo wahrhafte Reue vorhanden ist, da wird der Dieb auch bei dem Wegfalle der gänzlichen Straflosigkeit keinen Anstand finden, zu bekennen und zu ersetzen; im Gegentheil wird es ihm am Herzen liegen, durch eine kleine Strafe sein Vergehen, was er reumüchig gestanden hat, auch zu büßen, und es wird ihm dies sogar eine Beruhigung gewähren. Ich gebe zu bedenken, daß bei dem Vorschläge der I. Kammer nur das Ma ximum der Strafe auf ein Viertheil der außerdem zu erkennen den, nicht aber auch das Minimum derselben bestimmt ist, und daß daher die Strafe bis zu dem kleinsten Theil herunter gehen kann. Hierin besonders finde ich einen wichtigen Grund für den Beschluß der I. Kammer, indem es auch nicht in mei nem Sinne liegt, daß in solchen Fällen eine harte Strafe er kannt werde. — Endlich ward auch noch bemerkt, es gehöre eine große Chrakterstarke dazu, ein Verbrechen zu gestehen und Ersatz zu leisten, wenn man voraus wisse, daß es doch be straft würde. Ich glaube, das fällt mit dem zusammen, was ich so eben über die Reue äußerte. Nicht sowohl Charakter stärke wird es sein, als wohl öfterer ein innerer Drang des Her zens, welcher den Verbrecher antreibt, das Verbrechen zu .> stehen und den Ersatz zu leisten, dafern ihn nicht etwa unlautere Beweggründe dazu veranlassen. Schließlich bemerke ich noch, daß auch in der bisherigen Gesetzgebung der vor der Untersu chung geleistete Ersatz eine gänzliche Straflosigkeit durchaus nicht zur Folge hatte; der Dieb ward nur milder bestraft. Abg. Sachße: Ob ich schon gewünscht hätte, daß bei Art. 26. Diejenigen,- welche Neue bezeugen und von dem Unternehmen zurücktreten, unbestraft geblieben wären, so bleibe ich doch dabei stehen, daß Diejenigen nicht zu bestrafen, welche den Diebstahl sofort gestehen und den Ersatz leisten, und zwar aus dem praktischen Gesichtspunkte, daß auf diese Weise mehrereEntschädigungen der Bestohlenen stattsinden werden, als dann, wenn ein solcher Diebstahl der Strafe unterworfen ist. Es ist zwar von dem Abg.Atenstädt ein Beispiel angeführt wor den, was allerdings prägnant erscheint. Es werden aber eines Lheils solche Fälle im Leben selten vorkommen, und andern Theils muß aber auch bemerkt werden, daß, wenn die Um stände so beschaffen sind, wie er angeführt hat, der freie eigene Antrieb und die Reue des Diebes sich so klar und bestimmt herausstellt, daß man einem solchen, der mit dem Entwende ten gar wohl der Untersuchung und Strafe hätte entgehen kön nen , nach dem im Interesse der Beschädigten geschehenen Vor schlag der Deputation Straflosigkeit angedeihen lassen kann. Der Diebstahl ist ein Privatverbrechen, das sogar nach meh- rern Gesetzgebungen, namentlich der Englischen-, nur auf die Anzeige des Bestohlenen bestraft wird. Es ist bei der Be strafung bloß auf den Schutz des Eigenthums abgesehen, und dieser Schutz wird durch das, was der Artikel enthält, beab sichtigt und erreicht. Derjenige, welcher die Möglichkeit Vor aussicht, daß er entdeckt werden könnte, aber doch noch das Gegentheil hoffen darf, und dennoch hingeht und ersetzt, hat ungleich minder gefährliche Gesinung als Derjenige, welcher mit dem Wagniß, Untersuchung und Strafe zu bestehen, zu entkommen sucht. Man kann und muß voraussetzen, daß der Untersuchungsrichter genau Rücksicht darauf nehmen wird, ob ein ganz freier Antrieb vorhanden sei oder nicht. Ein anderer Abgeordneter sagte: wir stellten uns zu hoch, wenn wir be- urtheilen wollten, ob ein freier Antrieb vorhanden sei; doch diese Behauptung kann schon darum nicht wahr sein, weil sie zu viel bewiese, da der Criminalrichter in der Regel nicht an ders als von äußeren Handlungen auf die innere Gesinnung zu schließen vermag; er wird immer nicht nach den äußern Handlungen, sondern nach den innern Gesinnungen zu ver- urtheilen sein. Abg. Todt: Obgleich ichbeiderBerathungdesCriminal- gesetzes stets die mildere Meinung angenommen und verfolgt habe, so muß ich doch gestehen, daß ich im vorliegenden Falle der mildern Ansicht nicht huldige, und also einen begangenen Diebstahl, auch wenn der Dieb sich selbst anzeigt und das Gestohlne zurückgiebt, nicht für straflos erklären kann, und zwar deshalb nicht, weites mir inco n segn ent, was indem vorliegenden Falle so viel als ungerecht ist, und weil es als unpraktisch erscheint. Inkonsequent würde es sein,
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