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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 138. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-05-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
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Mittheilttngen über die Verhandlungen des Landtags. 138. Dresden, am S. Mal. 1837. Drei und siebenzigsie öffentliche Sitzung der II. Kammer, am 25. April 1837. (Beschluß.) Fortsetzung und Schluß der besondern Berathung über den all gemeinen Theil des Criminalgesetzentwurfs. — VH. Kapitel: Von den Gründen, welche die Strafbarkeit ausschließen oder tilgen. (Art. 72—78.)— Vereinigungsverfahren überArt. 16. Abg.v. v. Mayer: Ich gehöre zur Minorität und erlaube mir der Kammer die Gründe darzustellen, aus de nen jene geglaubt hat, den Grundsatz nicht anempfehlen zu können, daß Geldstrafen aus dem Nachlasse des Verurtheilten eingebracht werden dürfen. Ursprünglich beruht die Bestimmung des Gesetzentwurfs auf einer Verwechselung der Begriffe von Strafe und Schuld, beruht somit auf einer Uebertragung der Begriffe des Civilrechts in das Criminalrechtsgebiet. Die Strafe soll ein Uebel sein, und zwar ein Nebel, welches den Ver brecher, d. h. Denjenigen selbst und allein trifft, der das Ver brechen begangen hat.' Areibt man aber dem Nachlasse eines Verstorbenen ein, so wird man Zugeben müssen, daß man dem Verstorbenen kein Uebel zufügt, denn er ist todt. Nach dem. Tode ist es unmöglich, Jemandem ein Uebel zuzufügen, und wenn man daher die Geldstrafe aus dem Nachlasse nimmt, so bestraft man nicht mehr den Verbrecher, sondern die Erben. Ich gebe zu, daß nur wenige Criminal- gesetzbücher und Entwürfe mit der Ansicht der Minorität einver standen sind, allein einige sind es doch, z. B. der ältere Säch sische Entwurf von Stübel hat die ausdrückliche Bestimmung Art. 281. ausgenommen: „Geldstrafen sollen nach dem Tode der Verbrecher, auch in dem Falle, wenn diese noch bei ihrem Leben in dieselben verurtheilt und die Urtheile ihnen be kanntgemacht worden find, aus deren Nachlasse nicht einge- trieben werden." Eine gleiche Bestimmung enthält der, be kannte Strombecksche Entwurf eines Criminalgesetzbuchs. Man wird gegen diese theoretisch wohlbegründete Ansicht vorzüglich Zweierlei einwenden. Zunächst beruft man sich darauf, es sei doch nicht zu leugnen, daß jede Erbschaft nur verstanden werden könne nach Abzug der Schulden; die Schulden des Erblassers müßten zuvor abgezogen werden, ehe von einer Erbschaft über haupt die Rede sein könne; also würden auch die Erben nicht be straft, die ja nicht mehr erben könnten, als nach Abzug der Schul den übrig bleibe. Ich gebe den Grundsatz zu, Mist civilrechtlich unbestritten; aber es ist kein Grund darin für das Criminal- recht. Strafe kann nie auf die Erben übergehen, sie möge bestehen, worin sie wolle. Das Mosaische, Gesetz, die Uebel thäter zu strafen bis ins dritte und vierte Glied, wird me in die Criminalgesetzgebung Eingang finden. Wenn der Ver brecher nicht so lange gelebt hat, um eine ihm zuerkannte Zucht haus-, Arbeitshaus- oder Gefängnißstrafe völlig abzusitzen, so wird Niemand auf den Einfall kommen, die Erben anzu halten , die von ihrem Erblasser rückständig gelassene Zeit im Zuchthaus oder Gefangniß zuzubringen. Zn civilisirten Staa ten vollzieht man heut zu Tage selbst die Todesstrafe nicht mehr am Bilde des verstorbenen Verbrechers, und wo es geschehen, ist es geschehen, nur um Andre abzuschrecken, aber im Wider spruch mit der geläuterten Theorie, die ja auch die Consiska- tion des Nachlasses verbietet. Hiermit glaube ich den ersten Grund, es könne eine Erbschaft nur nach Abzug der Schulden gedacht werden, widerlegtzu haben. Ich wende mich zu dem andern Einwand. Man sagt, es könne der von der Minori tät behauptete Grundsatz zu einer großen Härte führen und die Richter vermögen, mit der äußersten Strenge die Geldstrafe beizutreiben, es könne dieses Manchen sogar ruiniren, wahrend de dis Erben mir leichterer Mühe dis Straft auf bringen könnten. Allein die einem solchen Schlüsse unterlie gende Voraussetzung spricht gegen die Grundlage und gegen den Zweck des Criminalrechts. Es soll ja überhaupt keine Strafe kreditirt werden. Es könnte sonst auch ein Verbrecher verlangen, daß ihm die Todesstrafe auf 20 — 30 Jahr kredi tirt werde, dies würde ihm gewiß sehr angenehm, aber nichts weniger als zwcckgemäß sein. Ebenso könnten Manche ver langen, daß ihnen die Zuchthaus-, die Arbeitshaus-, die Ge fängnißstrafe bis auf gelegenere Zeit kreditirt werde. Wie diese Strafen nicht kreditirt werden dürfen, so kann es auch die Geldstrafe nicht. Die Geldstrafe soll nämlich immer eine Strafe, ,d. h. ein Uebelftin, und ich . leugne, daß es eine Härte sei, sie ohne Aufschub einzutrekben. Ich glaube nicht einmal, daß der Richter berechtiget ist, die Strafe auf eine günstigere Zeit zu verschieben, —. Wenn ich hierin allenthal ben keinen erheblichen Grund gegen die von mir vertheidigte Meinung : daß Geldstrafen niemals und unter keinen Umstan den aus dem Nachlasse eingetrieben werden können, zu finden vermag, so gesteht der Artikel des Gesetzentwurfs auch übri gens die Nichtigkeit des Grundsatzes indirekt selbst zu. Er unterscheidet zwischen alternativen und andern Geldstrafen. Wäre es überhaupt möglich, Geldstrafen von den Erben ein- zutreiben,, so müßte es auch bei den alternativen der Fall sein,' Wenn der Richter namentlich einmal, und zwar Geldstrafe gewählt hat, und der Verbrecher hierauf gestorben ist, so sehe ins Geldstrafe aus j nach dessen To
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