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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 138. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-05-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
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ich den Grund nicht ein, warum, behauptetman den Grundsatz einmal, dann nicht auch die alternativ gewesene Geldstrafe eingetrieben werden soll. Endlich könnte man sagen: es sei doch in der Zollstrafgesetzgebung als zulässig angenommen, daß Geldstrafen aus dem Nachlasse eingebracht werden können. Darauf muß ich aber bemerken, daß die Zollstrafgesetzgebung kein Muster für unsere Criminalgesetzgebungüberhauptist, noch sein kann. Wir sind dort gebunden dadurch, daß eine Ueber- emstimmung aller verschiedenen Staaten in denselben Grund sätzen stattsinden soll. Wenn nun anders eine Uebereinstim- rnung nicht zu erlangen war, so mußte man eine Abweichung gestatten, wie sie auch in mancher andern Beziehung gestattet worden ist. In der Zollstrafgesetzgebung ist z. B. von dem Grundsätze der relativen Strafen hin und wieder sehr abgewi- chen worden, und man hat auch für Sachsen absolute Strafen hinstellen müssen, weil ein benachbarter Staat darauf besteht, und sonst eine ungleiche Behandlung der Verbrecher eintreten würde. Dieser Grund kann aber auf unsere übrige Criminal- gesetzgebung von keinem Einfluß sein. Staatsminister v. K ö n n e r i tz: Der Abg. hat zwar dem Gesetzentwurf vorgewori... daß er auf einer Verwechselung der Begriffe beruhe, ich kann aber dieses durchaus nicht zuge ben. Ich kenne den Unterschied zwischen Strafe und Civil- schuld sehr wohl, ich sehe aber auch nicht ein, warum das Eine nicht zum Ändern werden könnte. Wenn Jemand zu einer Geldstrafe verurtheilt ist, so soll er ein Uebel erleiden. Er ist sie aber von dem Augenblick an schuldig, wo sie ihm zu erkannt wird, und die unbezahlte Strafe wird daher zugleich eine Schuld. Wenn sie der Staat eintreibt, treibt er sie zu nächst von ihm ein, so lange er lebt und dispositionsfähig ist, und wenn dieses nicht mehr der Fall ist, von denen, die ihn re- präseNtiren. Ist er in Concurs verfallen, aus der Masse, die ihn repräfentirt. Ist er gestorben, aus dem Nachlasse, der ihn gleichfalls repräfentirt. Ich sehe also keine Verwechselung der Begriffe, -viel weniger einen Widerspruch. Der Abgeord nete hat gesagt) die Strafe solle ein Uebel sein; allein wenn es ein Uebel sein soll, so muß es auch vollstreckt werden. Der Abgeordnete meint ferner, man könnte nicht die Nachkommen oder Kreditoren strafen wollen;i allein ich fraget Sind diese schlechter daran, als wenn das Geld bei Lebzeiten des Verbrechers eingetrieben worden ist? Das Geld würde ihnen auch nicht zugekommen sein. Sie werden nicht gestraft, sondern es wird nur eine Schuld gebüßt, die der Erblasser tragen sollte. Er meint ferner, andere Strafen könnte man auch unmöglich vollstrecken, wenn man die Person nicht mehr habe, und Ge- fängnißstrafe könne nicht an den Erben vollzogen werden. Eben dieses ist auch der Grund, warum der Gesetzentwurf eine Ausnahme gemacht hat bei den alternativen Geldstrafen, weil der Richter zwischen beiden die Wahl hatte,, die Geldstrafe m Gefängnißstrafe zu verwandeln. Ist also durch-den Lod.des Bestraften die Möglichkeit genommen, die Gefängnißstrafe zu vollstrecken, so konnte man auch nicht einseitig auf Geldstrafe Mückkvmmen. Ich gebe zu, daß unsere Zollgesetzgebung in Uebereinstimmung mit andern Gesetzgebungen erlassen werden mußte, allein es ist mir nicht erinnerlich, daß die Bestimmung, wornach Zollstrafen auch aus dem Nachlasse einzubringen sind, aus der Gesetzgebung ariderer Zollstaaten genommen wäre. Soviel ist gewiß, daß die Ständeversammlung des letzten Landtages ein Bedenken gegen den Satz nicht ausgesprochen hat. Abg. Secr. Richter: Ich gehöre der Mehrzahl derDe- putation an, die sich für den Gesetzentwurf entschieden hat, und erlaube mir nur kurz meine Ansichten darüber darzulegen. Sie gehen in der Hauptsache dahin, daß ein Unterschied zu ma chen sei zwischen alternativ und unbedingt zuerkannten Geld strafen. Wenn der Gesetzentwurf von ersteren, von solchen Strafen gesprochen hätte, die in Geld- oder Gefängnißstrafen bestehen, so würde ich mehr der Minorität mich genähert haben, weil es von der Wahl des Richters abhängt, welche Strafe ein treten soll, und diese Wahl, insbesondere eine etwaige Zögerung des Richters hierbei, den Schuldigen außer Stand setzen dürfte, dem Erkenntnisse in Zeiten zu genügen. In dem Gesetzentwürfe ist aber nur von unbedingt zuerkannten Geldstrafen die Rede. Sobald also das Erkenntniß eröffnet ist, tritt für den Schuldi gen die Verbindlichkeit ein, die Geldstrafe zu erlegen, und thut er dies nicht, so entsteht mit diesem Augenblicke auf seiner Seite eine Schuld. Das Gesetz spricht sich durch ein solches Er kenntniß bestimmt aus, daß es den Schuldigen nicht am Leibe strafen, ihm nicht die Freiheit nehmen, sondern ihn bloß um Geld strafen, die Strafe in sein Vermögen vollstrecken lassen, mithin mit der Person weniger zu thun haben will. Durch das Absterben der Person wird daher die Vollziehung dieser Strafe nicht unmöglich gemacht, der Gegenstand, an welchem solche zu vollziehen, bleibt zurück, und an diesen der Anspruch unverän dert. Man kann daher nicht sagen, es entstehe für die Erben ein Nachtheil, wenn von dem nachgelassenen Vermögen des Bestraften die Strafe eingezogen wird. Es ist deren Betrag nicht mehr sein Eigenthum, sondern als eine Leistung des Nach lasses zu betrachten, und gehört dem, der die zuerkannte Strafe zu empfangen hatte, und so bleibt es eine unbedingte Verbind lichkeit der Erben- diesen Rückstand aus dem Nachlasse zu til gen. Aus diesen Gründen habe ich mich nicht der Ansicht der Minorität angeschlossen, und mich auch durch das, was von der Minorität fetzt angeführt worden ist, nicht von meiner frü hem Ansicht abbringen lassen können. Abg. Atenstädt: Indem auch ich den Ansichten voll kommen beistimme, welche sowohl von dem Hrn. Staatsmini ster, als von dem letzten Abgeordneten entwickelt worden sind, will ich nur, um die Gründe, auf welche auch ich mich beziehen wollte, nicht zu wiederholen- noch auf folgenden aufmerksam machen. Die Strafe ist in sehr vielen Fällen vom Gesetz an Dritte überwiesen. Allerdings setze auch ich voraus, daß die Geldstrafe, wenn siebeigetrieben werden soll, bereits zuerkannt fein muß. Won diesem Augenblicke an aber hat der Dritte, dem sie der Staat überwiesen hat, ein Recht auf diese Geld strafe. Für ihn ist sie eins Forderung, für den Verurtheilten
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