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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1837,Juni/Aug.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Juni/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028404Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028404Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028404Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 218. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-08-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
- Protokoll160. Sitzung 2537
- Protokoll161. Sitzung 2553
- Protokoll162. Sitzung 2569
- Protokoll163. Sitzung 2585
- Protokoll164. Sitzung 2605
- Protokoll165. Sitzung 2621
- Protokoll166. Sitzung 2637
- Protokoll167. Sitzung 2653
- Protokoll168. Sitzung 2673
- Protokoll169. Sitzung 2689
- Protokoll170. Sitzung 2709
- Protokoll171. Sitzung 2725
- Protokoll172. Sitzung 2741
- Protokoll173. Sitzung 2757
- Protokoll174. Sitzung 2777
- Protokoll175. Sitzung 2793
- Protokoll176. Sitzung 2813
- Protokoll177. Sitzung 2829
- Protokoll178. Sitzung 2845
- Protokoll179. Sitzung 2861
- Protokoll180. Sitzung 2881
- Protokoll181. Sitzung 2897
- Protokoll182. Sitzung 2917
- Protokoll183. Sitzung 2933
- Protokoll184. Sitzung 2949
- Protokoll185. Sitzung 2965
- Protokoll186. Sitzung 2985
- Protokoll187. Sitzung 3001
- Protokoll188. Sitzung 3021
- Protokoll189. Sitzung 3037
- Protokoll190. Sitzung 3057
- Protokoll191. Sitzung 3073
- Protokoll192. Sitzung 3093
- Protokoll193. Sitzung 3109
- Protokoll194. Sitzung 3129
- Protokoll195. Sitzung 3145
- Protokoll196. Sitzung 3161
- Protokoll197. Sitzung 3177
- Protokoll198. Sitzung 3197
- Protokoll199. Sitzung 3213
- Protokoll200. Sitzung 3233
- Protokoll201. Sitzung 3249
- Protokoll202. Sitzung 3265
- Protokoll203. Sitzung 3281
- Protokoll204. Sitzung 3301
- Protokoll205. Sitzung 3317
- Protokoll206. Sitzung 3337
- Protokoll207. Sitzung 3353
- Protokoll208. Sitzung 3369
- Protokoll209. Sitzung 3385
- Protokoll210. Sitzung 3405
- Protokoll211. Sitzung 3421
- Protokoll212. Sitzung 3441
- Protokoll213. Sitzung 3457
- Protokoll214. Sitzung 3477
- Protokoll215. Sitzung 3493
- Protokoll216. Sitzung 3513
- Protokoll217. Sitzung 3529
- Protokoll218. Sitzung 3549
- Protokoll219. Sitzung 3565
- Protokoll220. Sitzung 3585
- Protokoll221. Sitzung 3601
- Protokoll222. Sitzung 3621
- Protokoll223. Sitzung 3637
- Protokoll224. Sitzung 3657
- Protokoll225. Sitzung 3673
- Protokoll226. Sitzung 3693
- Protokoll227. Sitzung 3709
- Protokoll228. Sitzung 3729
- Protokoll229. Sitzung 3745
- Protokoll230. Sitzung 3765
- Protokoll231. Sitzung 3781
- Protokoll232. Sitzung 3801
- Protokoll233. Sitzung 3817
- Protokoll234. Sitzung 3837
- Protokoll235. Sitzung 3853
- Protokoll236. Sitzung 3873
- Protokoll237. Sitzung 3889
- Protokoll238. Sitzung 3909
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
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Mittherr««ge» über die Verhandlungen des Landtags. 2^, Dresden, am 8. August. 1837. Hundert drei und und zwanzigste öffentliche Sitz ung der II. Kammer, am 16. Juli 1837. (Beschluß.) Fortsetzung und Schluß der Berathung des Berichts der 3. Deputa tion über die Petition mehrerer Abgeordneten, die Revision des wegen Errichtung vonCommunalgarden unterm 29. Nov. 1830 ergangenen Mandats und dazu gehörigen Regulativs be treffend. — Wahl zweier stellvertretenden Mitglieder zur ersten Deputation. — Referent Reich e-Eisenstuck: Nachdem die Annäherung der bestehenden Schützencorps an die Communalgarde von der Kammer nicht beantragt werden soll, sondern in dieser Bezie hung Alles beim Alten bleiben, somit einigermaßen eine Einheit unter den verschiedenen Arten der Bürgerbewaffnung zur Zeit nicht zu erlangen sein wird, habe ich der Kammer bereits meine Besorgnisse mitgetheilt, daß der durch die Bürgerbewaffnung beabsichtigte Zweck mir überhaupt gefährdet erscheint. Denn da die hohe Staatsregierung durch ihr Organ in der Deputation erklärt hat, daß die Auflösung bestehender Communalgarden und die Errichtung neuer fakultativ sei, also auch nicht im Allgemei nen erwartet werden kann, daß unbedingt überall die Commu nalgarden ferner bestehen werden, wo' deren jetzt schon vorhan den sind, die Schützencorps aber einer gewissen allgemeinen Organisation nicht unterliegen sollen: so habe ich mir die Frage stellen müssen, ob und wie in einzelnen Städten wohl durch be waffnete Korporationen der Sicherheitsdienst versehen werden könne? Communalgarde, wie es jetzt das Gesetz gebietet, brauchte sonach in den betreffenden Städten nicht zu bestehen; dasBestehen von Schützencompagnien gebietet kein Gesetz, deren Errichtung und Auslösung ist ebenfalls fakultativ, oft von der Neigung einiger Wenigen abhängig, die dergleichen Institute jetzt besonders be fördert haben und für die Zukunft, wenn keine landesgesetzliche Anerkennung und Organisation erfolgt, vielleicht weniger ge neigt sein werden, an ihnen Theil zu nehmen. Es würde da her die Besorgung des Sicherheitsdienstes von dem Zufall ab hängen. Um dieses Bedenken zu beseitigen, bin ich auf einige Bestimmungen des Bürgergardengesetzes v. 22. Marz 1828 zu-, rückgegangen, und zwar auf die 1., 3. und 8. Paragraphe. Diese Bestimmungen des Bürgergardengesetzes sind es, welche ich allein dabei vor Augen hatte, und ich muß es dahin gestellt sein lassen, ob nicht wenigstens eine gewisse Garantie nothwen- dig sei, daß, wenn auf der einen Seite das Bestehen von Schü- tzrncorps unzuverlässig und zufällig, auf der andern Seite das Bestehen von Communalgarden fakultativ und ebenfalls nicht verbürgt ist, eine gewisse nach dem Communalgardengesetz or- ganisirte Normalzahl wenigstens in solchen größern Städten be stehen müsse, wo weder eine vollständige Communalgarde noch zum Sicherheitsdienst verpflichtete Schützencompagnie besteht, und welche dann verbunden sein würde, für die öffentliche Si cherheit zu wachen; demnach eine Communalgarde in beschränk ter Zahl, vielleicht von 1000 Seelen der Bevölkerung 30 Mann. Ich halte den Antrag für sehr unschädlich, da er es bloß in die Erwägung der Regierung stellt, ob sie mit der beantragten Re vision des Communalgardengesetzes zugleich die Erwägung ver binden wolle, in wie weit jene Bestimmungen des Bürgergar- dengesetzes in den bezeichneten besonderen Fällen aufzunehmen sein dürften. Es soll das Communalgardengesetz selbst dadurch gar keine Beeinträchtigung erleiden, sondern es würde bloß der Negierung zur Erwägung empfohlen werden, ob man da auf eine geeignete Normalzahl der Communalgarde zurückgehen könne, wo das Bedürfniß großer Massen nicht vorhanden, wo gleichwohl die Communalgarde als eine Last betrachtet wird, so daß dadurch eine Erleichterung gewährt werden könne, indem die Normalzahl sich zum großen Theil durch Freiwillige bilden, «und nur eine kleine Anzahl sich gezwungen dem Dienste auf eine kürzere Zeit, bis zu Erfüllung der festgesetzten Zahl und neue Verpflichtete eintreten, widmen würde. Das ist die Idee, die mich zu diesem Antrag bewogen hat. Abg. 0. Schröder: Die übrigen Mitglieder der Deputa tion konnten sich diesem Anträge nicht anschließen, weil sie glaub ten, daß man durch diesen Antrag aussprechen würde, man sei mit der jetzigen Organisation des Communalgardeninstituts unzufrieden; daS hat man aber nicht aussprechen wollen. Abg. Eisenstuck: Nachdem der Gegenstand nochmals zur Sprache gekommen ist, halte ich es für meine Pflicht, Einiges zu erinnern. Es hat mich sehr befremden müssen, als ich im Bericht las und auch heute hörte, daß das Organ der Regie rung geradehin erklärt haben solle, es sei fakultativ, ob die Com munalgarde bleibe oder nicht, oder die Regierung habe das Recht, einzelne Dispensationen zu ertheilen. Ich zweifle an dem Einen und widerspreche dem Andern. Wenn wirklich die Re gierung die Ansicht haben sollte, daß sie die Ermächtigung hatte, ohne Weiteres einer Stadt, der es beliebt, darum nachzusuchen, die Communalgarde zu erlassen, der andern nicht, so würde ich darin einen offenbaren Verstoß gegen die bestehende Verfassung und die Gesetze erblicken. Ferner ist es doch höchst bedenklich, wenn wir das alte Mandat von 1828 wieder in das Leben rufen wollen, wenn wir aussprechen wollen, daß die alte Institution
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