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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1837,Juni/Aug.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Juni/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028404Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028404Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028404Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 166. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-06-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
- Protokoll160. Sitzung 2537
- Protokoll161. Sitzung 2553
- Protokoll162. Sitzung 2569
- Protokoll163. Sitzung 2585
- Protokoll164. Sitzung 2605
- Protokoll165. Sitzung 2621
- Protokoll166. Sitzung 2637
- Protokoll167. Sitzung 2653
- Protokoll168. Sitzung 2673
- Protokoll169. Sitzung 2689
- Protokoll170. Sitzung 2709
- Protokoll171. Sitzung 2725
- Protokoll172. Sitzung 2741
- Protokoll173. Sitzung 2757
- Protokoll174. Sitzung 2777
- Protokoll175. Sitzung 2793
- Protokoll176. Sitzung 2813
- Protokoll177. Sitzung 2829
- Protokoll178. Sitzung 2845
- Protokoll179. Sitzung 2861
- Protokoll180. Sitzung 2881
- Protokoll181. Sitzung 2897
- Protokoll182. Sitzung 2917
- Protokoll183. Sitzung 2933
- Protokoll184. Sitzung 2949
- Protokoll185. Sitzung 2965
- Protokoll186. Sitzung 2985
- Protokoll187. Sitzung 3001
- Protokoll188. Sitzung 3021
- Protokoll189. Sitzung 3037
- Protokoll190. Sitzung 3057
- Protokoll191. Sitzung 3073
- Protokoll192. Sitzung 3093
- Protokoll193. Sitzung 3109
- Protokoll194. Sitzung 3129
- Protokoll195. Sitzung 3145
- Protokoll196. Sitzung 3161
- Protokoll197. Sitzung 3177
- Protokoll198. Sitzung 3197
- Protokoll199. Sitzung 3213
- Protokoll200. Sitzung 3233
- Protokoll201. Sitzung 3249
- Protokoll202. Sitzung 3265
- Protokoll203. Sitzung 3281
- Protokoll204. Sitzung 3301
- Protokoll205. Sitzung 3317
- Protokoll206. Sitzung 3337
- Protokoll207. Sitzung 3353
- Protokoll208. Sitzung 3369
- Protokoll209. Sitzung 3385
- Protokoll210. Sitzung 3405
- Protokoll211. Sitzung 3421
- Protokoll212. Sitzung 3441
- Protokoll213. Sitzung 3457
- Protokoll214. Sitzung 3477
- Protokoll215. Sitzung 3493
- Protokoll216. Sitzung 3513
- Protokoll217. Sitzung 3529
- Protokoll218. Sitzung 3549
- Protokoll219. Sitzung 3565
- Protokoll220. Sitzung 3585
- Protokoll221. Sitzung 3601
- Protokoll222. Sitzung 3621
- Protokoll223. Sitzung 3637
- Protokoll224. Sitzung 3657
- Protokoll225. Sitzung 3673
- Protokoll226. Sitzung 3693
- Protokoll227. Sitzung 3709
- Protokoll228. Sitzung 3729
- Protokoll229. Sitzung 3745
- Protokoll230. Sitzung 3765
- Protokoll231. Sitzung 3781
- Protokoll232. Sitzung 3801
- Protokoll233. Sitzung 3817
- Protokoll234. Sitzung 3837
- Protokoll235. Sitzung 3853
- Protokoll236. Sitzung 3873
- Protokoll237. Sitzung 3889
- Protokoll238. Sitzung 3909
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
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muß ein Druckfehler stattsinden. Die !l. Kammer hat den Satz in Wegfall gebracht und in den folgenden Artikel ausge nommen. Ich glaube, daß es nvthig sei, den Satz hier aufzu nehmen, weil dieser Artikel Alles umfaßt, was sich auf Ber- wandlungsfälle bezieht. Es schien angemessen, auch hier das Maximum so zu stellen, daß 3 Wochen als höchste Strafe bei der Verwandlung stattsinden kann. Präsident stellt die Frage: Ob die Kammer den Vor schlag ihrer Deputation annehme? Einstimmig Ja. Unter L. zu Art. 20. beschloß die I. Kammer: ,-Die Zahl der zuzuerkennenden Ruthenhiebe kann nie über 180 steigen." Die II. Kammer beschloß: „Die Zahl der zuzuerkennenden Streiche kann nicht über 60 steigen, welches höchste Maß auch dann nicht überschritten werden darf, wenn mehrere körper liche Züchtigungen Zusammentreffen sollten; in welchem Falle vielmehr die im Art. 12. nachgelassenen Schärfungen statt- sinven." Die Deputation der l. Kammer rath an: Zu beharren, je doch mit Herabsetzung des Maximum auf 90 Hiebe. Referent Prinz Johann: Das Maximum von 180 Ru- thenhiebsn hat viel Anstoß gefunden. Die U. Kammer hät nur 60 Streiche zuerkannt. Der letzte Satz würde aber nun Weg fällen müssen, da die Kammer einem spätem Art., der vom Zu- sammenrcchnen handelt, ebenfalls beigetreten ist. Bürgermeister Wehner: Ich habe in der Hauptsache wi der das Gutachten der Deputation Nichts zu erinnern, nur wünschte ich die Beantwortung einer einzigen Frage: Es ist schon mehrmals in dem Gutachten der Deputation vorgekom men: „zu beharren, jedoch mit —." Es ist dies doch wohl so zu verstehen, daß die Deputation der II. Kammer ebenfalls damit einverstanden ist. Referent Prinz Johann: Allerdings hat wohl die Depu tation der!!. Kammer sich einverstanden erklärt. Bürgermeister Hübler: Ich bemerke, daß zur Zeit bloß die jenseitige Deputation, nicht die jenseitige Kammer, in den fraglichen Puncten mit uns einverstanden gewesen ist. Präsident: Pflichtet die Kammer dem Gutachten ihrer Deputation über den Punct 20bl. bei? Einstimmige Be jahung. Beschlüsse der l. Kammer: Art. 21 L. „Auf dem mit dem Hemde bekleideten Gesäß mit einer am Griff nicht über a Zoll starken Ruthe. L. Die Vollziehung der körperlichen Züchtigung erfolgt in Gegenwart eures Vorgesetzten der Strafanstalt oder beziehendlich einer Gcrichrsperson und nach Befinden eines Arz tes, ohne Zulassung anderer Zuschauer, durch den Gerichtsdie ner oder eine bei der Strafanstalt angestellte Person." Beschlüsse der 0.Kammer: »ü L. „Mit einem schwachen Stocke auf den mit dem Hemde bekleideten Rücken. AllL. Wegfall. Gutachten der Deputation der 1. Kammer: Beizutreten, unter Vertauschung der Worte „mit einem schwachen Stocke" mit den Worten: „mit einer Ruthe," danach anderweiter Auslassung der Königlichen Commissarien die Züchtigung mit der Ruthe auf den Rücken unbedenklicher erscheint, als die vor geschlagene Modalität. Die Bestimmung der Starke der Ruthe, ingleichen den Satz unter V. bis zu den Worten: „eines Arztes," als Antrag in die Schrift aufzunehmen. < Präsident: Ich kann dies wohl in einer Frage an die Kammer stellen, nämlich: Ob die Kammer dem Gutachten ihrer Deputation zum Art. 21^.undL. beitrete? Erfolgt einstim mige Bejahung. Auf den unter 6. erwähnten Zusatz der N. Kammer ist keine Frage zu richten, da er sich nach dem Beschlüsse zu Art. 20. un ter!), von selbst erledigt. Diel. Kammer beschloß unter V. zu Art. 21.: „Bei einer Zahl von mehr als 90 Nuthenftreichm ist das ärztliche Gutach ten rc. Die 6. Kammer: „Jedoch bei einer Zahl über 30 Hiebe das ärztliche Gutachten rc." Die Deputation der L Kammer räth an, beizutreten. Präsident: Ich würde die Frage an die Kammer zu richten haben: Ob sie der H. Kammer sü Art. 210. beitreten wolle? Einstimmig Ja. Referent Prinz Johann: Es sind ferner über 2 Anträge zu den Art. 20. und 21. Beschlüsse gefaßt worden. Die II. Kam mer hat diese Anträge übergangen; weil wir nun der ganzen Sache beigetreten sind, find diese, glaube ich, dadurch erledigt. Präsident: Wenn die Kammer Nichts dagegen bemerkt, würde dies anzunehmen sein. Allgemeines Stillschweigen b e- statigt dies. Zum Art. 22. laßt die Kammer auf die Frage des Präsi denten ihren srühern Antrag: „Es möge die öffentliche Bekannt machung von begangenen Verbrechen und deren Bestrafung nicht über die in den Motiven angegebenen Fälle ausgedehnt werden," fallen. Zum Art. 24. wird über den bemerkten Differenzpunct keine Fragstellung nothig, da sich derselbe nach dem Gutachten der Deputation erledigt. Die I. Kammer beschloß bei Art.29.: „Einöden Strafge setzen zuwiderlaufende Handlung kann nur dann strafbar sein, wenn sie entweder aus Vorsatz oder aus Fahrlässigkeit begangen worden ist." Die tt. Kammer folgte dem Entwurf. Die Deputation der l. Kammer sagt:. Die Deputationen haben sich zu folgender, den Zweck der I. Kammer sichernden Fassung vereinigt: „Strafbar ist nur Derjenige, der den Vor schriften dieses Gesetzbuchs mit Vorsatz oder aus Fahrlässigkeit entgeg-n handelt." Diesem Gutachten wird einstimmig beigetreten. Als Art. 29 b. beschloß die !!. Kammer: „Der rechtswi drige Vorsatz wird weder durch den Wahn, als ob die durch das Gesetz verbotene Handlung 'nach dem Gewissen oder der Reli gion erlaubt gewesen, noch durch die Unwissenheit über die Art und Größe der Strafe, noch durch die Beschaffenbeit des Be weggrundes oder Endzwecks, um dessen Willen der Entschluß zur That gefaßt worden, ausgeschlossen." Der Art. ist nach tz. 66. einzuschalten. Die Deputation der I. Kammer rath an, beizutreten, je doch mit Verwandlung der Worte: „Der rechtswidrige Vor satz" mit: „die Strafbarkeit." BZ Art. 35. beschloß die I. Kammer, dem Entwurf einzu schalten: „Aufträg, absichtliche Erregung oder Benutzung eines Jrrthums rc." Die H. Kammer beschloß: „Diejenigen, die Andern zu Aus führung einer strafbaren That: ». durch Gewalt, Drohung,
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