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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1837,Juni/Aug.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Juni/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028404Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028404Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028404Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 226. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-08-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
- Protokoll160. Sitzung 2537
- Protokoll161. Sitzung 2553
- Protokoll162. Sitzung 2569
- Protokoll163. Sitzung 2585
- Protokoll164. Sitzung 2605
- Protokoll165. Sitzung 2621
- Protokoll166. Sitzung 2637
- Protokoll167. Sitzung 2653
- Protokoll168. Sitzung 2673
- Protokoll169. Sitzung 2689
- Protokoll170. Sitzung 2709
- Protokoll171. Sitzung 2725
- Protokoll172. Sitzung 2741
- Protokoll173. Sitzung 2757
- Protokoll174. Sitzung 2777
- Protokoll175. Sitzung 2793
- Protokoll176. Sitzung 2813
- Protokoll177. Sitzung 2829
- Protokoll178. Sitzung 2845
- Protokoll179. Sitzung 2861
- Protokoll180. Sitzung 2881
- Protokoll181. Sitzung 2897
- Protokoll182. Sitzung 2917
- Protokoll183. Sitzung 2933
- Protokoll184. Sitzung 2949
- Protokoll185. Sitzung 2965
- Protokoll186. Sitzung 2985
- Protokoll187. Sitzung 3001
- Protokoll188. Sitzung 3021
- Protokoll189. Sitzung 3037
- Protokoll190. Sitzung 3057
- Protokoll191. Sitzung 3073
- Protokoll192. Sitzung 3093
- Protokoll193. Sitzung 3109
- Protokoll194. Sitzung 3129
- Protokoll195. Sitzung 3145
- Protokoll196. Sitzung 3161
- Protokoll197. Sitzung 3177
- Protokoll198. Sitzung 3197
- Protokoll199. Sitzung 3213
- Protokoll200. Sitzung 3233
- Protokoll201. Sitzung 3249
- Protokoll202. Sitzung 3265
- Protokoll203. Sitzung 3281
- Protokoll204. Sitzung 3301
- Protokoll205. Sitzung 3317
- Protokoll206. Sitzung 3337
- Protokoll207. Sitzung 3353
- Protokoll208. Sitzung 3369
- Protokoll209. Sitzung 3385
- Protokoll210. Sitzung 3405
- Protokoll211. Sitzung 3421
- Protokoll212. Sitzung 3441
- Protokoll213. Sitzung 3457
- Protokoll214. Sitzung 3477
- Protokoll215. Sitzung 3493
- Protokoll216. Sitzung 3513
- Protokoll217. Sitzung 3529
- Protokoll218. Sitzung 3549
- Protokoll219. Sitzung 3565
- Protokoll220. Sitzung 3585
- Protokoll221. Sitzung 3601
- Protokoll222. Sitzung 3621
- Protokoll223. Sitzung 3637
- Protokoll224. Sitzung 3657
- Protokoll225. Sitzung 3673
- Protokoll226. Sitzung 3693
- Protokoll227. Sitzung 3709
- Protokoll228. Sitzung 3729
- Protokoll229. Sitzung 3745
- Protokoll230. Sitzung 3765
- Protokoll231. Sitzung 3781
- Protokoll232. Sitzung 3801
- Protokoll233. Sitzung 3817
- Protokoll234. Sitzung 3837
- Protokoll235. Sitzung 3853
- Protokoll236. Sitzung 3873
- Protokoll237. Sitzung 3889
- Protokoll238. Sitzung 3909
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
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Mittheklu «> gerr ü b e r d i e B erh andlung en des La ndt a g s. — - ' - »^^226. Dresden, am 17, August. 1837. —- - -- ----- . Hundert sieben und zwanzigste öffentliche Sitz ung der H. Kammer, am 22. Juli 1837. (Beschluß.) Fortsetzung der Derathung über den besonder» Theil des Criminal- gesetzbuchs. (III. Kapitel. Von Auflehnung gegen die Obrig keit. Art. 104. —108.) Secr. Richter: In der Hauptsache könnte ich mich wohl mit dem Abgeordneten einverstehen, da ich auch wünsche, daß den obrigkeitlichen Handlungen ein besonderer Schutz gewährt werde. Aber es scheint mir dieser Fall nicht hierher zu gehö ren; es ist bloß von Auflehnung gegen die Obrigkeit durch öf fentliche Gewalt die Rede; mir scheint daher, als ob das, was der Herr Abgeordnete bezweckt, keineswegs mit diesem Gegen stände verbunden werden könne; hier ist die Rede von Verhin derung an einer Amtshandlung oder Nöthigung dazu, der Antrag dagegen setzt die Handlung in Folge der Nöthigung als geschehen voraus und will nur den, welcher sich dadurch beleidigt glaubt, hindern, dafür an der Obrigkeit Rache zu neh men. Letzteres kann aber auch gegen die Obrigkeit geschehen in dem Augenblicke, wo sie sich als Privatperson irgend wo befindet und nicht in amtlicher Khätigkeit ist. Ein Verge hen der Art gehört mehr zu den Beleidigungen und könnte nur mit einer höhern Strafe belegt werden. Königs. Commissairv. Groß: Ich muß noch hinzufü gen , daß der Artikel 160. keineswegs auf Bedrohungen sich beschränkt, welche gegen Privatpersonen ausgestoßen werden, sondern auch Bedrohungen obrigkeitlicher Behörden ebensowohl nach den Bestimmungen dieses Artikels zu bestrafen sind und bei dem großen Spielraum, der bei diesem Artikel dem richter lichen Ermessen gegeben ist, nach den eintretenden Verhält nissen mit einer bedeutenden Strafe belegt werden können. Abg. Atenstädt: Wegen Lhatlichkeit find hier vier Jahre Zuchthaus, und wegen Bedrohungen vier Jahre Arbeitshaus als Maximum angenommen worden, wahrend im Artikel 160. nicht mehr als zwei Jahre Zuchthaus angedroht worden sind. Nun ist doch wohl der Fall derselbe, wenn die Obrigkeit, weil sie eine Verfügung vollzogen hat, mit Drohungen oder Tätlichkeiten behandelt wird, als wenn Beides angewendet wird, um sie zu einer Verfügung zu nöthigen oder davon abzuhalten. Im Ge- gentheil, der letztere Fall erscheint als der gelindere; denn so lange der Zwang besteht, ihm sie Nichts oder nimmt die gezwungene Verfügung nachher zurück; aber nachdem sie verfügt, der Rache eines solchen Menschen Preis gegeben zu werden, möchte viel här ter sein und daher eine größere Strafe nothwendig machen, als im Artikel 100. angenommen worden ist, selbst wenn jener Arti kel auf den Fall, den ich meine, bezogen werden könnte. ' Präsident: Es scheint Niemand weiter sich zu erheben. Zuvörderst hat die Deputation uns empfohlen, dem Beschlüsse der I. Kammer beizutreten, dann ist der Antrag des Abg. Aten- städt zur Frage zu bringen. Ich glaube, daß das Deputations- Gutachten demAtenstädt'schen Antrage nicht entgegenstehen wird, und ich würde also zwei Fragen zu stellen haben. Ich stelle dem nach die Frage darauf: 1) Ob die Kammer nach dem Anrathm unserer Deputation dem Beschlüsse der I. Kammer bei Art. 104. beitreten wolle ? Einstimmig Ja! 2) Ob in die Fassung der I. Kammer nach dem Worte „abzuhalten" die Worte: „oder wegen von ihnen bereits erlassener Verfügungen" eingeschaltet werden sollen? Wird mit 29 gegen 22 Stimmen verneint, (wodurch dasAtenstädt'sche Amendement abgeworfen ist.) 3) Ob der Artikel 104. in dieser Fassung angenommen werden solle? Ohne Widerspruch Ja! Präsident: Ehe Referent weiter geht, muß ich vorläufig bemerken, daß nach einem andern Amendement des Abg. Aten städt zwischen Artikel 104s. und 104b. folgende Bestimmung eingeschaltet werden soll: „In den Artikel 103. und 104. bezeich neten Fällen wird die Strafbarkeit des Beleidigers nicht aufgeho ben, wenn die Behörde oder deren Diener ihre Amtsbefugnisse überschritten, oder durch ungebührliches Benehmen zu der Belei digung Veranlassung gegeben haben; es begründet jedoch der Be weis Milderung der Strafe innerhalb der gesetzten Grenzen." Abg. Atenstädt: Ich habe bereits den Grund angegeben, wodurch ich veranlaßt worden bin, dieses Amendement zu stellen. Die Artikel 103. und 104. sollen öffentlichen Behörden und deren Dienern Schutz gegen Beleidigungen und Gewaltthätigkeiten bei Vollziehung ihrer Amtsverrichtungen gewähren. Indessen muß vorausgesetzt werden, daß sie sich innerhalb der Grenzen ihrer Amtsgewalt bewegen und Diejenigen, von denen sie beleidigt werden, nicht zuvor durch ungebührliche Handlungen dazu anrei- zm. Straflos können zwar Diejenigen nicht bleiben, welche nach einer vorhergegangrnen Anreizung sich gegen die obrigkeitliche Behörde bei Ausübung ihres Amtes dergleichen Vergehen zu Schulden kommen lassen, aber ein Milderungsgrund wird im mer darin zu suchen sein. Ich habe im allgemeinen Theile keine Bestimmung gefunden, welche glauben ließe, daß dieser Milde- rungsgrund zu berücksichtigen sei; gleichwohl war im 49. Artikel des allgemeinen Zoll- und Steuerstrafgesetzes wegen der Zoll beamten - anz dieselbe Bestimmung ausgenommen worden. Nun
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