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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1837,Juni/Aug.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Juni/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028404Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028404Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028404Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 166. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-06-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
- Protokoll160. Sitzung 2537
- Protokoll161. Sitzung 2553
- Protokoll162. Sitzung 2569
- Protokoll163. Sitzung 2585
- Protokoll164. Sitzung 2605
- Protokoll165. Sitzung 2621
- Protokoll166. Sitzung 2637
- Protokoll167. Sitzung 2653
- Protokoll168. Sitzung 2673
- Protokoll169. Sitzung 2689
- Protokoll170. Sitzung 2709
- Protokoll171. Sitzung 2725
- Protokoll172. Sitzung 2741
- Protokoll173. Sitzung 2757
- Protokoll174. Sitzung 2777
- Protokoll175. Sitzung 2793
- Protokoll176. Sitzung 2813
- Protokoll177. Sitzung 2829
- Protokoll178. Sitzung 2845
- Protokoll179. Sitzung 2861
- Protokoll180. Sitzung 2881
- Protokoll181. Sitzung 2897
- Protokoll182. Sitzung 2917
- Protokoll183. Sitzung 2933
- Protokoll184. Sitzung 2949
- Protokoll185. Sitzung 2965
- Protokoll186. Sitzung 2985
- Protokoll187. Sitzung 3001
- Protokoll188. Sitzung 3021
- Protokoll189. Sitzung 3037
- Protokoll190. Sitzung 3057
- Protokoll191. Sitzung 3073
- Protokoll192. Sitzung 3093
- Protokoll193. Sitzung 3109
- Protokoll194. Sitzung 3129
- Protokoll195. Sitzung 3145
- Protokoll196. Sitzung 3161
- Protokoll197. Sitzung 3177
- Protokoll198. Sitzung 3197
- Protokoll199. Sitzung 3213
- Protokoll200. Sitzung 3233
- Protokoll201. Sitzung 3249
- Protokoll202. Sitzung 3265
- Protokoll203. Sitzung 3281
- Protokoll204. Sitzung 3301
- Protokoll205. Sitzung 3317
- Protokoll206. Sitzung 3337
- Protokoll207. Sitzung 3353
- Protokoll208. Sitzung 3369
- Protokoll209. Sitzung 3385
- Protokoll210. Sitzung 3405
- Protokoll211. Sitzung 3421
- Protokoll212. Sitzung 3441
- Protokoll213. Sitzung 3457
- Protokoll214. Sitzung 3477
- Protokoll215. Sitzung 3493
- Protokoll216. Sitzung 3513
- Protokoll217. Sitzung 3529
- Protokoll218. Sitzung 3549
- Protokoll219. Sitzung 3565
- Protokoll220. Sitzung 3585
- Protokoll221. Sitzung 3601
- Protokoll222. Sitzung 3621
- Protokoll223. Sitzung 3637
- Protokoll224. Sitzung 3657
- Protokoll225. Sitzung 3673
- Protokoll226. Sitzung 3693
- Protokoll227. Sitzung 3709
- Protokoll228. Sitzung 3729
- Protokoll229. Sitzung 3745
- Protokoll230. Sitzung 3765
- Protokoll231. Sitzung 3781
- Protokoll232. Sitzung 3801
- Protokoll233. Sitzung 3817
- Protokoll234. Sitzung 3837
- Protokoll235. Sitzung 3853
- Protokoll236. Sitzung 3873
- Protokoll237. Sitzung 3889
- Protokoll238. Sitzung 3909
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
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Ist dies nicht der Fall, so wird die That als ein Zufall, als ein --unglückliches Ereigniß zu betrachten sein. Königl. Commissair V. Groß: Auf die Bemerkung des Bürgermeister Ritterstädt, daß dergleichen Falle nicht selten vorkommen dürften, muß ich entgegnen, daß mir während der langjährigen Dauer meiner Dikasterialpraxis viel Verbrechen vorgekommen sind, welche in einer durch den Trunk veranlaß ten Aufregung begangen wurden, kein einziger Fall aber, wo ein Verbrechen in dem Zustande wirklicher, auf diese Weise her beigeführter Bewußtlosigkeit verübt worden wäre. Referent Prinz Johann: Ich bin immer noch über zeugt, daß das früher von der I. Kammer angenommene Prin zip das richtige sei, daß der Satz sich vollkommen rechtfertigen lasse, wie er in der That auch von mehreren Deputations- Mitgliedern gerechtfertiget worden ist. Wenn ich gleichwohl zur Minorität übergegangen bin und den frühern Beschluß fallen zu lassen anrathe, so geschieht dies deshalb, weil die Gründe für beide Ansichten sich am Ende aufheben dürften, weil derSatz nichtvanp-raktischer Wichtigkeit zu sein scheint, weil end lich mit dem Beharren auf unserem Entschlüsse sogar Gefahr verknüpft sein möchte. Daß der Satz keine praktische Wichtig keit habe, ist von dem Königl. Commissair auf den Grund ei ner langjährigen Erfahrung zur Genüge festgestellt worden; davon überzeugt mich.auch das, was der Vorstand unserer De putation angeführt hat, daß nämlich der Fall sehr selten eintre ten werde, wo ein Verbrechen in völlig bewußtlosem Zustande begangen wird. Wenn ich auch zugebe, daß es wünschens- werth sei, den richtigen Satz, der früher von der Kammer be liebt worden ist, im Criminalgesetzbuche zu finden, so scheint mir das doch nicht im Verhältniß zu der Gefahr zu stehen, der wir uns durch Verwerfung des Beschlusses der !!. Kammer aussetzen würden. Die. jenseitige Kammer und Deputation sind bei dem Gesetzentwürfe stehen geblieben, und zwar Erstere mit bedeutender Majorität. Wir würden also das Schicksal des ganzen Criminalgesetzbuchs auf einen -Wurf setzen, da, wenn die Kammer den Vereinigungsvorschlag ver wirft, dasselbe nothwendig an diesem Differenzpuncte scheitern müßte. Er könnte nicht mehr erledigt werden, weil das Ver einigungsverfahren vorüber ist- Deshalb kann ich nur drin gend anrathen, den früheren Beschluß fallen zu lassen, keines wegs aber etwa aus dem Grunde, weil ich von der Unrichtig keit der frühern Behauptung überzeugt wäre. Präsident: Allerdings liegt mir ob, auf das Gutachten der Mehrheit zuvörderst die Frage zu richten, da die Mehrheit die Stelle der Deputation vertritt. Ich erlaube mix also die Frage an die Kammer: Ob sie der Meinung der Majorität bei diesem Theile des Deputations-Gutachtens beizutreten ge meint sei? und bitte auf diese Frage, -mit Ja und Nein zu ant worten. Das Gutachten der Majorität wird mit 21. gegen i II Stimmen abgeworfen, und sonach der H. Kammer i beigetreten. Bei Art. 66., 67., 68. und 70. unter wird den von der II. Kammer beantragten Veränderungen einstimmig bei getreten. Hinsichtlich deS Punctes sub L. statt: „eines an sich — Gutes" zu setzen: „aus einer gegenwärtigen dringenden Gefahr an Leib und Leben für sich und seine Angehörigen," wird einstimmig beschlossen, bei dem früheren Beschlüsse zu behar ren. Bei Art. 72., 77. und 77 b. vereinigt man sich einstim mig mit den Beschlüssen der II. Kammer. — Hiermit war dieser Gegenstand der heutigen Tagesordnung als beendigt zu betrachten, und es wurde sodann zu dem zwei ten, die Differenzpuncte in Bezug auf den Gesetzentwurf über das Verfahren bei ganz geringfügigen Rechtssachen betreffend, übergegangen. Der diesfallsige Referent, Bürgermeister W e h- ner, betritt die Nednerbühne und macht der Kammer hierüber Vortrag, indem er zuerst den frühern Beschluß der I. Kammer, dann den der II. Kammer und endlich das nunmehrige Gutach ten der Deputation verliest. Zuvörderst hatte die ll. Kammer §. 2. nach der Fas sung der ill Kammer zwar angenommen, jedoch unter folgendem Zusatz: „ Die unter 2. und 3. vorgedachten Ausnahmebestim mungen beziehen sich nicht auf bloße Rückstände von Leistungen, namentlich auch nicht auf Kapitals- und Miethzinsen, welche den Betrag oder Werth von 20 Thlrn. nicht übersteigen, viel mehr können auch diesem der vorliegenden Prozeßart, so lange nicht die Verbindlichkeit selbst streitig wird, eingeklagt werden." Hierbei ist sich jedoch die Redaktionsveränderung Vorbehalten worden, nachdem von dem Königl. Commissair statt des vor bemerkten Zusatzes die Einschaltung einer besonder« Para- grapheinVorschsag gebracht worden war, welche folgendermaßen lautet: tz.2b. „Wenn das Klaggesuch nicht auf Anerkennung des Eigenthums, oder des Civilbesitzes an einem Grundstücke und auf eine in dessen Gemäßheit zu bewirkende Uebergabe des selben, sondern auf andere Gegenstände gerichtet ist, die an sich den Werth von 20 Thlrn. nicht übersteigen, so hat der Richter, auch wenn der Grund der Klage lediglich auf einem dinglichen Rechte oder auf solchen Thatsachen beruht, aus welchen, außer dem geklagten geringfügigen Ansprüche noch andere umfäng lichere Rechte des Klägers an den Beklagten abgeleitet werden könnten, nichts desto weniger die Klage anzunehmen und den Prozeß in den hierunter vorgeschriebcnen Formen fortzustellen, bis sich aus den Verhandlungen der Sache hervorthut, daß der Klagegrund so weit geleugnet wird, daß, in Ermangelung eines andern, die Entscheidung der Sache von der rechtlichen Ausfüh rung desselben abhängig wird. In einem solchen Falle ist, un ter Aussetzung dieses Prozesses, der Kläger zur Anstellung einer andern Klage zu verweisen, oder, da Kläger die angebrachte Klage fortzustellen sich erklären würde, ist darauf die anderweite Ausfertigung, nach Maßgebung der nach Beschaffenheit der Sache zur Anwendung kommenden Prozeßgesetze anzuordnen." (Beschluß folgt.) Druck und Papier von B. G. Teubner in Dresden. Mit der Redaktion beauftragt: vr. Gr et schell
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