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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1837,Juni/Aug.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Juni/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028404Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028404Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028404Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 167. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-06-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
- Protokoll160. Sitzung 2537
- Protokoll161. Sitzung 2553
- Protokoll162. Sitzung 2569
- Protokoll163. Sitzung 2585
- Protokoll164. Sitzung 2605
- Protokoll165. Sitzung 2621
- Protokoll166. Sitzung 2637
- Protokoll167. Sitzung 2653
- Protokoll168. Sitzung 2673
- Protokoll169. Sitzung 2689
- Protokoll170. Sitzung 2709
- Protokoll171. Sitzung 2725
- Protokoll172. Sitzung 2741
- Protokoll173. Sitzung 2757
- Protokoll174. Sitzung 2777
- Protokoll175. Sitzung 2793
- Protokoll176. Sitzung 2813
- Protokoll177. Sitzung 2829
- Protokoll178. Sitzung 2845
- Protokoll179. Sitzung 2861
- Protokoll180. Sitzung 2881
- Protokoll181. Sitzung 2897
- Protokoll182. Sitzung 2917
- Protokoll183. Sitzung 2933
- Protokoll184. Sitzung 2949
- Protokoll185. Sitzung 2965
- Protokoll186. Sitzung 2985
- Protokoll187. Sitzung 3001
- Protokoll188. Sitzung 3021
- Protokoll189. Sitzung 3037
- Protokoll190. Sitzung 3057
- Protokoll191. Sitzung 3073
- Protokoll192. Sitzung 3093
- Protokoll193. Sitzung 3109
- Protokoll194. Sitzung 3129
- Protokoll195. Sitzung 3145
- Protokoll196. Sitzung 3161
- Protokoll197. Sitzung 3177
- Protokoll198. Sitzung 3197
- Protokoll199. Sitzung 3213
- Protokoll200. Sitzung 3233
- Protokoll201. Sitzung 3249
- Protokoll202. Sitzung 3265
- Protokoll203. Sitzung 3281
- Protokoll204. Sitzung 3301
- Protokoll205. Sitzung 3317
- Protokoll206. Sitzung 3337
- Protokoll207. Sitzung 3353
- Protokoll208. Sitzung 3369
- Protokoll209. Sitzung 3385
- Protokoll210. Sitzung 3405
- Protokoll211. Sitzung 3421
- Protokoll212. Sitzung 3441
- Protokoll213. Sitzung 3457
- Protokoll214. Sitzung 3477
- Protokoll215. Sitzung 3493
- Protokoll216. Sitzung 3513
- Protokoll217. Sitzung 3529
- Protokoll218. Sitzung 3549
- Protokoll219. Sitzung 3565
- Protokoll220. Sitzung 3585
- Protokoll221. Sitzung 3601
- Protokoll222. Sitzung 3621
- Protokoll223. Sitzung 3637
- Protokoll224. Sitzung 3657
- Protokoll225. Sitzung 3673
- Protokoll226. Sitzung 3693
- Protokoll227. Sitzung 3709
- Protokoll228. Sitzung 3729
- Protokoll229. Sitzung 3745
- Protokoll230. Sitzung 3765
- Protokoll231. Sitzung 3781
- Protokoll232. Sitzung 3801
- Protokoll233. Sitzung 3817
- Protokoll234. Sitzung 3837
- Protokoll235. Sitzung 3853
- Protokoll236. Sitzung 3873
- Protokoll237. Sitzung 3889
- Protokoll238. Sitzung 3909
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
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Mtttheilunge« üb e r die Verhandlungen des LandtagS. 167. Dresden, am !X Süni. 1837. Acht und siebenzigste öffentliche Sitzung der I. Kammer, am 1.Juni 1837. (Beschluß.) Derathung der Differenzpuncte in Bezug auf das Gesetz wegen ganz geringfügiges Rechtssachen. — Die Deput. d.!. Kammer theilte den in dem Zusatz enthaltenen Wunsch der H.Kammer: „daß nämlich derZ. 2. eineerweiternde Erläuterung annoch hinzugesügt werden möchte, welche dem Rich ter die Weisung ertheilt, daß auch Ansprüche, welche von Rückständen auf die unter 2. und 3. erwähnten Lei stungen herrühren, von dem in dem vorgelegten Gesetzent wurf vorgeschriebenen Verfahren gänzlich nicht ausgeschlossen sein sollen, sobald sie den Betrag oder Werth von 2V Thlrn. nicht übersteigen;" sie fand jedoch den Zusatz der II. Kammer so lange bedenklich, als ihm nicht eine Bestimmung annoch einver leibt würde, wodurch den Nachtheilen begegnet werden könnte, welche aus den Zugeständnissen der Parteien in ganz geringfü gigen Sachen für solche in andern wichtigem Prozessen entstehen könnten. — Die Bedenken sind nun in einer Vereinigungs-De putation in Erwägung gezogen worden, und die Deputationen beider Kammern haben sich deshalb verständigt und sind zu dem Beschlüsse gekommen, den Kammern eine Zusatz-tz. in fol gender Aassüng vorzuschlagen: §. 2 b. „Die unter 2. und 3. vorgedachten Ausnahmebestimmungen beziehen sich nicht auf bloße Rückstände von Leistungen, namentlich nicht auf Kapitals und Miethzmsen, welche den Betrag oder Werth von 20 Thlrn. nicht übersteigen, vielmehr können auch diese in der vorliegenden Prvzeßart, solange nicht die Verbindlichkeit selbst streitig wird, eingeklagt werden. Der Richter hat daher die dahin gerichteten Klagen anzunehmen und in den im gegenwärtigen Gesetz vorge schriebenen Formen den Prozeß fortzustellen, letztem jedoch so fort zu sistiren, sobald der Klagegrund soweit geleugnet wird, daß in Ermangelung eines andern die Entscheidung der Sache von der rechtlichen Ausführung der Haüptverbindlichkeit abhän gig wird. In diesem Falle ist der Kläger zu Anstellung einer andern Klage zu verweisen, oder es ist, da Klager die ange brachte Klage fortzustellen sich erklären würde, darauf die ander- weite Ausfertigung nach Maßgebung der nach Beschaffenheit der Sache zur Anwendung kommenden Prozeßgesetze anzuorv- nen." — Die Deputation räth nun aber der Kammer an, dieser Zusatz-Paragraphe ihre Zustimmung zu ertheilen. Die von der Vereinigungs-Deputation: vorgeschlagenen Zusatz-Paragraphe2b.wird einstimmig genehmigt. Die bei Art. 7; von der I. Kammer beschlossene Einschal tung der Worte: „der jedoch nicht nothwendig ein Advokat zü sein braucht" nach dem Worte: „Bevollmächtigten,? welcher die II. Kammer nicht beigetreten ist, wird nunmehr nach dem Gutachten der Deputation einstimmig fallen gelassen. Die bei§. 10, von der ll. Kammer beschlossene ModiMfion der Veränderung der Stelle Zeile 4. des Gesetzentwurfs wird einstimmig genehmigt. Dasselbe findet statt bei §.27., woebenfalls dieII.Kammer die von der I. Kammer angenommene Fassung der gedachten Pa-: ragraphe einer Modifikation unterwirft, welcher die 1. Kammer einstimmig beitritt. Die bei §. 37. von der H, Kammer beschlossene Verände rung wirdgleichennaßen einstimmig genehmigt. , Bei §. 39. beschloß die I. Kammer, den nm gegenseitigen Gutachten enthaltenen Zusatz, wodurch zeithet der bei Eides leistungen erkannten Kosten - Compensatwn begegnet werden sollte, nur vventnslitor, daferne nicht durch ein Gesetz bei diesem Landtage im Allgemeinen der Gefahrdeeid bei dem Eidesantrage abgeschafft würde, und unter der Voraussetzung, daß dann- nach Wegfall des Gefährdeeides der Grund der Eompensation bei Leistung der deferirten Eide von, selbst zessire, anzunehmen, und daher in dieser Beziehung Erklärungin der standischenSchrift abzugeben. Die zweite Kammer ist jedoch bei ihrem frühem Beschluß stehen geblieben, der Ansatz soll demnach in das Gesetz ausge nommen werden. Die Kammern sind materiell mit einander einver standen, und die Deputation ist der Meinung, man könne zu Erlangung des Einverständnisses der beiden Kammern dem Be schluß der zweiten Kammer beitreten, ohne der Sache selbst zu schaden. Staatsminister v. K ö n n e r k tz: Allerdings muß das Mi nisterium wünschen, daß man es hier bei dem frühem Beschlüsse bewenden ließe. Es ist eine Jncongruität, wenn man hier bei einem einzelnen Gesetze ausspricht, es soll wegen der Eides leistung nicht gufKostencoMpensation erkannt werden. Nef. Bürgermeister Wehner: Die Deputation glaubt doch, da das Gesetz noch nicht da ist, dem zufolge die Gefährde eide künftig wegfallen sollen, daß es nicht schaden könnte, wenn^ in das vorliegende Gesetz mit ausgenommen würde, daß jetzt schon, die Eompensation vermieden werden soll. Unter diesen Umständen glaubte die Deputation derKammer den Beitritt an- zurathen,' indem sonst cm ä)ifferenzpunct stehen bliebe, und zu erwarten steht, daß die U. Kammer nicht nachgieht, und weil ferner es eine Sache anlängt, die Hon gar keinem Einfluß auf die Hauptsache ist, DerPräsid ent stellt hierauf die Frage, und die Kammer tritt dem Beschlüsse der II. Kammer einstimmig bei. §. 42. Hier will die I. Kammer diejenigen von der II. Kam mer beschlossenen, in dem jenseitigen Gutachten unter st, ersichtlichen Anträge, welche die Verminderung der Kosten- Compensation und die Bestimmung, daß die Advpkatenkosten vordem Erkenntnißzuden Akten liquidirt werden sollen, zum Zweck haben, und zwar letzteren gar nicht, den ersteren aber
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