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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1837,Juni/Aug.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Juni/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028404Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028404Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028404Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 229. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-08-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
- Protokoll160. Sitzung 2537
- Protokoll161. Sitzung 2553
- Protokoll162. Sitzung 2569
- Protokoll163. Sitzung 2585
- Protokoll164. Sitzung 2605
- Protokoll165. Sitzung 2621
- Protokoll166. Sitzung 2637
- Protokoll167. Sitzung 2653
- Protokoll168. Sitzung 2673
- Protokoll169. Sitzung 2689
- Protokoll170. Sitzung 2709
- Protokoll171. Sitzung 2725
- Protokoll172. Sitzung 2741
- Protokoll173. Sitzung 2757
- Protokoll174. Sitzung 2777
- Protokoll175. Sitzung 2793
- Protokoll176. Sitzung 2813
- Protokoll177. Sitzung 2829
- Protokoll178. Sitzung 2845
- Protokoll179. Sitzung 2861
- Protokoll180. Sitzung 2881
- Protokoll181. Sitzung 2897
- Protokoll182. Sitzung 2917
- Protokoll183. Sitzung 2933
- Protokoll184. Sitzung 2949
- Protokoll185. Sitzung 2965
- Protokoll186. Sitzung 2985
- Protokoll187. Sitzung 3001
- Protokoll188. Sitzung 3021
- Protokoll189. Sitzung 3037
- Protokoll190. Sitzung 3057
- Protokoll191. Sitzung 3073
- Protokoll192. Sitzung 3093
- Protokoll193. Sitzung 3109
- Protokoll194. Sitzung 3129
- Protokoll195. Sitzung 3145
- Protokoll196. Sitzung 3161
- Protokoll197. Sitzung 3177
- Protokoll198. Sitzung 3197
- Protokoll199. Sitzung 3213
- Protokoll200. Sitzung 3233
- Protokoll201. Sitzung 3249
- Protokoll202. Sitzung 3265
- Protokoll203. Sitzung 3281
- Protokoll204. Sitzung 3301
- Protokoll205. Sitzung 3317
- Protokoll206. Sitzung 3337
- Protokoll207. Sitzung 3353
- Protokoll208. Sitzung 3369
- Protokoll209. Sitzung 3385
- Protokoll210. Sitzung 3405
- Protokoll211. Sitzung 3421
- Protokoll212. Sitzung 3441
- Protokoll213. Sitzung 3457
- Protokoll214. Sitzung 3477
- Protokoll215. Sitzung 3493
- Protokoll216. Sitzung 3513
- Protokoll217. Sitzung 3529
- Protokoll218. Sitzung 3549
- Protokoll219. Sitzung 3565
- Protokoll220. Sitzung 3585
- Protokoll221. Sitzung 3601
- Protokoll222. Sitzung 3621
- Protokoll223. Sitzung 3637
- Protokoll224. Sitzung 3657
- Protokoll225. Sitzung 3673
- Protokoll226. Sitzung 3693
- Protokoll227. Sitzung 3709
- Protokoll228. Sitzung 3729
- Protokoll229. Sitzung 3745
- Protokoll230. Sitzung 3765
- Protokoll231. Sitzung 3781
- Protokoll232. Sitzung 3801
- Protokoll233. Sitzung 3817
- Protokoll234. Sitzung 3837
- Protokoll235. Sitzung 3853
- Protokoll236. Sitzung 3873
- Protokoll237. Sitzung 3889
- Protokoll238. Sitzung 3909
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
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daß künftig Schmerzengeld nicht allein von den Mittelgerich ten, sondern auch häufig von Untergerichten zuerkannt werden wird, — da auch im Art. 27. solche Fälle mit dieser Strafe be droht sind, über welche die Untergerichte künftig entscheiden können und müssen; — so kann es bei dem Mangel an einigem Anhalten im Gesetz nicht fehlen, daß eine große Ungleichheit in Zuerkennung des Schmerzengeldes entstehen wird; der eine Staatsbürger wird in gleichem Falle so, der andere anders behandelt werden. Weniger tritt dieses bei den vier Mittelge richten hervor, welche leichter eine Gleichförmigkeit unter sich Herstellen können, und durch welche die Erkenntnisse des Oberappellationsgerichts zurückgehen. Wie aber eine solche Gleichheit unter mehreren hundert Einzelnrichtern Herge stellt werden soll, ist mir nicht klar. - Abg. Schäffer: Man hat an den Worten im Art. 133., daß durch eine vom Richter zu bestimmende Geldsumme die Entschädigung festgesetzt werden soll, Anstoß genommen, und zwar aus dem Grunde, weil die Normirung, nach welcher der Richter sich richten soll, in dem Gesetzbuche nicht vorhanden sei. Allein in diesem Artikel scheint doch nicht davon die Rede zu sein, wie diese Summe bestimmt werden sollte; davon han delt erst Art. 134; da kann erst bestimmt werden, nach welchem Maßstabe diese Summe abgemessen werden soll. Hier glaube ich wohl, daß man bei diesem Artikel keinen Anstoß nehmen könne; denn die Festsetzung der Summe würde Art. 134. be treffen, und da wird sich zeigen, in welcher Maße dem Richter ein,Anhalt gegeben werden soll. Stellvertretender Präsident: Ich wollte nur erinnern, daß es meine Pflicht war, auf den Doppelsinn der Worte: „von dem Richter zu bestimmende" aufmerksam zu machen, damit man nicht, wenn die Worte: „durch eine vom Richter zu bestimmende Geldsumme" angenommen worden, sagen könnte, man habe sich schon darüber, daß der Richter, nicht das Gesetz, das Schmerzengeld bestimmen solle, entschlossen, und es könne, ob das Gesetz das Schmerzengeld bestimmen solle, nunmehr nicht weiter in Frage kommen. Der Richter hat nämlich jeder Zeit nach den Bestimmungen des Gesetzes zu sprechen, und somit hat nichtdirser, sonderndasGesetz dieGelv- summe zu bestimmen. Aus diesem Grunde schlug ich vor, diesen Satz herauszunehmen und die Frage so zu stellen, wie ich sie bezeichnet habe. Staatsminister v. Könneritz macht gegen die vorgeschla gene Fragstellung eine Erinnerung. Abg. Sachße: Ich könnte dem Stellvertreter ebenfalls nicht beistimmen. Art. 133. wird durch Art. 134. erläutert. Wer nun eine Bestimmung darüber haben will, wornach der Richter das Schmerzengeld bemessen soll, der hat Gelegenheit, bei Art. 134. ein Amendement über eine genauere Bestimmung einzubringen, oder sich darüber auszusprechen, ob das, was Art. 134. enthält, mit dem Zweck, der bei Art. 133. beachtet wird, übereinstimme. Abg. v. Schröder: Ich glaube; daß man darüber weg käme, wenn in die Schlußworte des Art. 133. die paar Worte Hineingesetztwürden: „nach Inhalt des Art 134." Stellvertretender Präsident: Ich werde mit Vvrbehal, die Frage stellen. Vor der Hand muß ich bemerklich machent daß vom Abg. Eisenstuck ein Amendement eingegeben ist, welches auf den Wegfall der Worte geht: „oder durch Martern ver ursachten." Abg. Eisenstuck: Ich muß zur Unterstützung dieses Antrags Etwas erwähnen. Ich kann nicht anders annehmen, als daß diese Worte durch ein Mißverständniß in den Artikel gekommen sind, daß man unter der Körperverletzung die Mar tern mit ausgenommen hat. Eben so wenig kann ich sie unter die Verletzung der Gesundheit subsumiren. Sie kommen herein, wie durch einen Zufall. Ich glaube, es ist von Wich- tigkeit, daß man das Schmerzengeld nicht weiter extendire. Ich bitte Sie, wie weit kommt man mit dem Worte: Martern! Ich kann Einen einsperren, vielleicht aus Fahrlässigkeit; der Eingesperrte kann es als große Marter ansehen; er duldet Un annehmlichkeiten von Khieren; es müssen nicht Natten und Mäuse sein, es können kleinere Thiere sein. Ich glaube, es könnte nicht schaden, daß diese Worte herausfallen. Stellvertretender Präsident: Es ist noch ein zweiter Antrag des Abg. Eisenstuck eingegangen, der dahin lautet: daß der Satz von 5 —50 Thlr. festgesetzt werde. Beide Anträge kommen nun zur Unterstützung und finden dieselbe ausreichend. Stellvertretender Präsident: Ich würde nun die Frage auf die Fassung der I.Kammer stellen mit dem Vorbehalt, daß die Worte: „von 5—50 Thlr." noch in den Artikel ausgenom men werden können. Referent v. v. Mayer: Ehe zur Abstimmung geschrit ten wird, möchte noch ein Amendement gestellt werden, daß das Wort: „Gemißhandelte" mit einem andern vertauscht würde; denn auf die kulposen Verletzungen paßt das Wort: „mißhandeln" nicht; man kann Niemanden kulpos miß handeln. Abg. Schäffer: Ich weiß nicht, ob es noch erlaubt ist, über die Amendements zu sprechen. Das eine bezieht sich auf die feste Normirung in bestimmter Summe ausgedrückt; es soll das Minimum 5, und das Maximum 50 Thlr. betragen, wenn ich anders das Amendement richtig verstanden habe. Wenn dieses Amendement angenommen wird, so glaube ich, fallt zugleich der Art. 134.; jedoch würde er noch beibehalten werden müssen, um dem Richter einen Anhalt innerhalb des Spielraums von 5 bis 50 Thlr. zu geben. Nun soll nach Art. 134. zugleich die Integrität des Gemißhandelten und die künftigen Lebensverhältnisse desselben berücksichtigt werden. Es können aber durch die Verletzungen die künftigen Lebens verhältnisse des Gemißhandelten dergestalt ruinirt werden, daß ein solcher Mann seine ganze Lebenszeit hindurch in einen Zu stand gebracht wird, daß er sich kaum ernähren kann. Ich will ein Beispiel wählen von einem Violinspieler und einem der Schreiberei Beflissenen. Denn dem. Schreibereibeflissemrr ' 3
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