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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1837,Juni/Aug.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Juni/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028404Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028404Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028404Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 230. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-08-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
- Protokoll160. Sitzung 2537
- Protokoll161. Sitzung 2553
- Protokoll162. Sitzung 2569
- Protokoll163. Sitzung 2585
- Protokoll164. Sitzung 2605
- Protokoll165. Sitzung 2621
- Protokoll166. Sitzung 2637
- Protokoll167. Sitzung 2653
- Protokoll168. Sitzung 2673
- Protokoll169. Sitzung 2689
- Protokoll170. Sitzung 2709
- Protokoll171. Sitzung 2725
- Protokoll172. Sitzung 2741
- Protokoll173. Sitzung 2757
- Protokoll174. Sitzung 2777
- Protokoll175. Sitzung 2793
- Protokoll176. Sitzung 2813
- Protokoll177. Sitzung 2829
- Protokoll178. Sitzung 2845
- Protokoll179. Sitzung 2861
- Protokoll180. Sitzung 2881
- Protokoll181. Sitzung 2897
- Protokoll182. Sitzung 2917
- Protokoll183. Sitzung 2933
- Protokoll184. Sitzung 2949
- Protokoll185. Sitzung 2965
- Protokoll186. Sitzung 2985
- Protokoll187. Sitzung 3001
- Protokoll188. Sitzung 3021
- Protokoll189. Sitzung 3037
- Protokoll190. Sitzung 3057
- Protokoll191. Sitzung 3073
- Protokoll192. Sitzung 3093
- Protokoll193. Sitzung 3109
- Protokoll194. Sitzung 3129
- Protokoll195. Sitzung 3145
- Protokoll196. Sitzung 3161
- Protokoll197. Sitzung 3177
- Protokoll198. Sitzung 3197
- Protokoll199. Sitzung 3213
- Protokoll200. Sitzung 3233
- Protokoll201. Sitzung 3249
- Protokoll202. Sitzung 3265
- Protokoll203. Sitzung 3281
- Protokoll204. Sitzung 3301
- Protokoll205. Sitzung 3317
- Protokoll206. Sitzung 3337
- Protokoll207. Sitzung 3353
- Protokoll208. Sitzung 3369
- Protokoll209. Sitzung 3385
- Protokoll210. Sitzung 3405
- Protokoll211. Sitzung 3421
- Protokoll212. Sitzung 3441
- Protokoll213. Sitzung 3457
- Protokoll214. Sitzung 3477
- Protokoll215. Sitzung 3493
- Protokoll216. Sitzung 3513
- Protokoll217. Sitzung 3529
- Protokoll218. Sitzung 3549
- Protokoll219. Sitzung 3565
- Protokoll220. Sitzung 3585
- Protokoll221. Sitzung 3601
- Protokoll222. Sitzung 3621
- Protokoll223. Sitzung 3637
- Protokoll224. Sitzung 3657
- Protokoll225. Sitzung 3673
- Protokoll226. Sitzung 3693
- Protokoll227. Sitzung 3709
- Protokoll228. Sitzung 3729
- Protokoll229. Sitzung 3745
- Protokoll230. Sitzung 3765
- Protokoll231. Sitzung 3781
- Protokoll232. Sitzung 3801
- Protokoll233. Sitzung 3817
- Protokoll234. Sitzung 3837
- Protokoll235. Sitzung 3853
- Protokoll236. Sitzung 3873
- Protokoll237. Sitzung 3889
- Protokoll238. Sitzung 3909
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
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Verpflichtete das Interesse zu leisten nicht vermag. — Bei dem Zwangsverfahren in Ehesachen sind die bestehenden beson deren Vorschriften noch fernerhin zu beobachten." Die Deputation hat hier eine Erinnerung gegeben: Da nach der gegebenen Erläuterung des Königl. Com- mißairs unur Schadenersatz solcher, welcher aus dem entzoge nen Rechte unmittelbar, und nicht aus den auf Vollziehung der fraglichen Handlung, durch das Gericht, oder den obsiegenden Lheill selbst zu verwendenden Kosten hcrvorgeht, zu verstehen ist, so beantragt die Deputation im zweiten Satze Zeile 8. hin ter dem Worte „Schadenersatz" annoch die Worte: „wegen des entzogenen Rechts," einzuschaltcn, und die Mehr heit der Deputation bemerkt zugleich, was dm dritten Satz bb. betrifft, daß die auf der sechsten Zeile zu lesenden Worte: öf fentliche Kosten, so zu verstehen sind, daß solche vom betreffenden Gericht zu übertragen sind. Zu dieser Paragraphe hat Secr. Hartz ein Amendement eingereicht. Derselbe wünscht, daß der Schluß der Paragraphe in folgenden Satz verwandelt werden möchte: „Ist der Gcfän- nißzwang sechs Monate lang vergeblich angewendet worden, so hat der Richter das zur Entschädigung des Berechtigten erfor derliche Quantum aus dem Vermögen des Verurcheilten einzu bringen und dem Berechtigten auszuantworten, und es ist so dann der Verurtheilte seiner Haft zu entlassen. Kann das Ent- schadigungsquantum nicht eingebracht werden, oder gestattet die zu verrichtende Handlung keine Schatzung, so dauert der Arrest fort, es ist jedoch Bericht an das vorgesetzte Appellations gericht zu erstatten, welches in Fällen, wo es aus Verhältnissen wahrscheinlich wird, daß der Verurtheilte die von ihm geforderte Handlung nicht verrichten kann, den Arrest sofort, oder auch später zu suspendiren berechtigt ist. — Trägt der Berechtigte selbst auf Wiederaufhebung des Arrests an, was auch vor Ab lauf der 6 Monate geschehen kann, so ist der Verurtheilte zwar ohne Weiteres der Haft zu entlassen, er bleibt jedoch seinem Geg ner zur Entschädigung verpflichtet." Secr. Hartz: Ich erlaube mir zu Modisizirung meines Antrags dessen Sinn etwas näser zu entwickeln. Die Dis position der Paragraphe geht dahin, daß, wenn Jemand zur Vollziehung einer Handlung verurtheilt ist, die durch einen Andern nicht oder nicht mit gleichem Vorthcile für den Berech tigten geleistet werden kann, und er weigert sich, diese Hand lung zu vollziehen, er dazu durch Gefängnißzwang angehalten werden soll. Dieser Gefängnißzwang soll nun in keinem Falle die Zeit von sechs Monaten übersteigen, und der Ver urtheilte soll, wenn er die 6 Monate auSgestanden hat und dadurch nicht bewogen worden ist, der Verpflichtung nachzu kommen, die ihm durch Urthel auferlegt war, aus dem Ge fängnisse entlassen werden, jedoch soll er dem Berechtigten zur Entschädigung verpflichtet bleiben. Es würde diese Disposi tion meinen Wünschen entsprechen, wenn man voraussetzen dürste, daß in jedem Falle der Verurtheilte im Stande wäre, die Entschäoigung zu leisten. Es lassen sich aber zwei Fälle denken, wo er dieses nicht thun kann, einmal, wenn er nicht die Mittel dazu hat, und dann, wenn es sich von Leistungen handelt, die einer Schätzung nach Geld nicht unterliegen. Ich erlaube mir dies durch einige Beispiele zu erläutern. ! Nehmen wir an, daß sich Jemand widerrechtlich im Besitze einer Erbschaft befindet; er wird verurtheilt, eine Spezifikation über den Nachlaß herauszugeben, damit Derjenige, dem die Erbschaft gehört, auf Ausantwortung derselben antragen oder nach Befinden darauf klagen könne. Der Berechtigte hat aber keine Kenntniß von dem Umfange der Erbschaft, und erst durch Edirung der Spezifikation kann ihm die Klaganstellung mög lich werden. Der Gegenstand kann ein sehr bedeutender sein, nehmen wir an, er betrüge 20,000 Thlr. Wird es nun nicht Leute von gemeiner Denkungsart genug geben, die sechs Monate lang recht gern im Gefängnisse bleiben, um eine solche Erbschaft zu behalten und sich die 20,000 Thlr. wider rechtlich zuzueignen? Solche Leute werden die sechs Monate Gefängniß aushalten, und der Berechtigte wird dann auf dem selben Puncte stehen, auf dem er sich befand, ehe er klagte. Setzen wir einen andern Fall: zwei Ehegatten werden geschie den, und man kommt gegenseitig dahin überein, daß der Ehefrau die Erziehung eines Kindes bis zum 5. Jahre überlas sen bleiben soll; sie verbirgt aber das Kind, wenn es 5 Jahr alt ist, bringt es nach Befinden im Auslande in Verwahrung, sagt aber nicht, wohin sie es gebracht habe. Der Mann ver langt nunmehr das Kind; die Ehefrau verweigert dasselbe, sagt auch nicht, wo sich dasselbe befindet. Sie wird durch Ge fängnißzwang angehalten, ihrer Verpflichtung nachzukommen, sie hält aber die sechs Monate Gefängniß aus, und der Mann kann sein Kind trotz seines Vollesten Rechts nicht wieder er langen. Sollte es nun für solche Fälle bei der Disposition des Gesetzes verbleiben, so würde darin ein Bekenntniß des Staates liegen, daß seine Kraft, das Recht zu schützen, ge ringer sei, als der Eigensinn oder der böse Wille des Verur- thcilten. Für solche Fälle nun habe ich mir ein anderes Auskunftsmittcl gedacht; der Inhalt meines Amendements geht dahin, daß in Fällen, welche einer Schätzung nach Geld unterliegen, zuvörderst von dem Verurtheilten das Entschädi gungsquantum eingebracht und er erst alsdann seiner Haft ent lassen werden solle, daß aber in Fällen, wo seine Vermögens verhältnisse nicht ausreichen, den Schadenersatz zu leisten, und dann in den Fällen, wo die von ihm zu verrichtende Handlung eine Schätzung nach Geld nicht zuläßt, die Haft in der Regel fortdauert. Eine Ausnahme hiervon soll aber eintreten, wenn der Verurtheilte die zu verrichtende Hand lung nicht leisten kann, selbst wenn er auch wollte. Ich habe deshalb hinzugefügt, es solle nach dem Ablaufe der sechs Mo nate an das vorgesetzte Appellationsgericht Bericht erstattet werden, und dieses soll nun ermessen, ob eine Unmöglichkeit zumGrunde liege, und in diesem Falle soll es berechtigt sein, den Arrest bis auf Weiteres zu suspendiren. Nur in Fällen, wo es dem Verurtheilten möglich ist, den Berechtigten zu ent schädigen oder die Handlung zu verrichten, wird es sonach dem Berechtigten freistehen, auf der Fortdauer des Arrestes zu be stehen, und das Appellationsgericht wird dann freilich einem sol chen Antrag zu deferiren haben. Ich glaube, ' auf solche
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