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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1837,Juni/Aug.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Juni/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028404Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028404Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028404Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 230. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-08-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
- Protokoll160. Sitzung 2537
- Protokoll161. Sitzung 2553
- Protokoll162. Sitzung 2569
- Protokoll163. Sitzung 2585
- Protokoll164. Sitzung 2605
- Protokoll165. Sitzung 2621
- Protokoll166. Sitzung 2637
- Protokoll167. Sitzung 2653
- Protokoll168. Sitzung 2673
- Protokoll169. Sitzung 2689
- Protokoll170. Sitzung 2709
- Protokoll171. Sitzung 2725
- Protokoll172. Sitzung 2741
- Protokoll173. Sitzung 2757
- Protokoll174. Sitzung 2777
- Protokoll175. Sitzung 2793
- Protokoll176. Sitzung 2813
- Protokoll177. Sitzung 2829
- Protokoll178. Sitzung 2845
- Protokoll179. Sitzung 2861
- Protokoll180. Sitzung 2881
- Protokoll181. Sitzung 2897
- Protokoll182. Sitzung 2917
- Protokoll183. Sitzung 2933
- Protokoll184. Sitzung 2949
- Protokoll185. Sitzung 2965
- Protokoll186. Sitzung 2985
- Protokoll187. Sitzung 3001
- Protokoll188. Sitzung 3021
- Protokoll189. Sitzung 3037
- Protokoll190. Sitzung 3057
- Protokoll191. Sitzung 3073
- Protokoll192. Sitzung 3093
- Protokoll193. Sitzung 3109
- Protokoll194. Sitzung 3129
- Protokoll195. Sitzung 3145
- Protokoll196. Sitzung 3161
- Protokoll197. Sitzung 3177
- Protokoll198. Sitzung 3197
- Protokoll199. Sitzung 3213
- Protokoll200. Sitzung 3233
- Protokoll201. Sitzung 3249
- Protokoll202. Sitzung 3265
- Protokoll203. Sitzung 3281
- Protokoll204. Sitzung 3301
- Protokoll205. Sitzung 3317
- Protokoll206. Sitzung 3337
- Protokoll207. Sitzung 3353
- Protokoll208. Sitzung 3369
- Protokoll209. Sitzung 3385
- Protokoll210. Sitzung 3405
- Protokoll211. Sitzung 3421
- Protokoll212. Sitzung 3441
- Protokoll213. Sitzung 3457
- Protokoll214. Sitzung 3477
- Protokoll215. Sitzung 3493
- Protokoll216. Sitzung 3513
- Protokoll217. Sitzung 3529
- Protokoll218. Sitzung 3549
- Protokoll219. Sitzung 3565
- Protokoll220. Sitzung 3585
- Protokoll221. Sitzung 3601
- Protokoll222. Sitzung 3621
- Protokoll223. Sitzung 3637
- Protokoll224. Sitzung 3657
- Protokoll225. Sitzung 3673
- Protokoll226. Sitzung 3693
- Protokoll227. Sitzung 3709
- Protokoll228. Sitzung 3729
- Protokoll229. Sitzung 3745
- Protokoll230. Sitzung 3765
- Protokoll231. Sitzung 3781
- Protokoll232. Sitzung 3801
- Protokoll233. Sitzung 3817
- Protokoll234. Sitzung 3837
- Protokoll235. Sitzung 3853
- Protokoll236. Sitzung 3873
- Protokoll237. Sitzung 3889
- Protokoll238. Sitzung 3909
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
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f hrung gestützt auf eine Erläuterung der in Zweifel gezogenen Gesetzstelle im Sinne der Minorität anzutragen. So hätte daher die Sache einstweilen auf sich beruhen können. Allein, wenn jetzt vie Majorität ihrerseits einen bestimmten Antrag zu stellen beabsichtigt, so habe ich ihr zu erwredern, daß mir die Gründe, die für ihren Antrag sprechen, nicht schlagend ge nug erschienen sind. Ich habe schon vorhin bemerkt, daß min destens sich eben so viel für dir Ansicht der Minorität wird sa gen lassen, und wiederhole das jetzt. Äch glaube, es werde nöthig, bei so bewandten Umständen ein Amendement zn stellen, daß die rechte Mttte hält, und halte dafür, es werde nicht unbillig erscheinen, wenn man, weil beide Ansichten Gründe für sich haben, mitten durchschnitte und die eine Hälftx der Kosten auf die Gerichte, die andere Hälfte auf die Arme» fasse übernähme. Daher stelle ich denn den Antrag, es wöge in der Paragraphe sofort nach den Worten: „auf öffent- liche Kosten" heißen: „und zwar zur Hälfte auf Kostendes bttreffmdtN Gerichts, zur ändern Hälfte auf Kosten der Ar menkasse." Präsident: Ich hatte srr-ilich zuerst die Ansicht, eine Frage darauf zu stellen, ob die Kammer mit der Deputation darüber übereinstimme. Indessen, da eine Bestimmung von der Deputation nickt ausgesprochen worden ist, so glaubte ich, würde es bei einer einfachen Erläuterung seinBewenden haben können. Nun würde allerdings das Amendement zur Unter stütze-g zu bringen sein. S'cri Hartz: Die Deputation hat nicht gewünscht, daß man sich über diesen Punct entscheiden möge. Der Bürger meister Rttterstad't hat jedoch auf die Entscheidung angctragen, u-ck nur eventuell hat Herr von Carlowitz ein Amendement ge stellt. Ick glaube also, daß der Ritterstädtfche Antrag, wel cher die Frage b.trefft, ob überhaupt über die Sache zu ent scheiden sei, erst noch zur Unterstützung zu bringen wäre. In dem ich nun der Deputation beitrete, würde ich glauben, daß dw Sacke am besten in suspenso zu lassen sein würde. Staatsminister v. Könneritz: Ich möchte selbst wün schen, daß die Sache zur Entscheidung käme. Denn es ist nicht angemessen, düst ein Gesetz erlassen wird, das gleich bei seinem Erscheinen als zweifelhaft anerkannt wird. Prinz Johann:- Ich würde ebenfalls den Antrag des Herrn v. Carlowitz zur Fragstellung gebracht zu sehen wün schen; obgleich ich es als eine Art von Kostencompensation an sehen muß. Ich bin zwar kein Freund von solchen Sachen, aber hier scheint es mir doch, daß eine Ausnahme zu ma chen sei. Präsident: Herr Bürgermeister Ritterstädt wünscht, daß die Kammer sich darüber aussprechen möge: „Ob sie der Erklärung der Deputation beistimme?" Ich frage: Ob dieser Antrag unterstützt werde? Wird ausreichend unter stützt. Staatßminister v. Könneritz: Es können im Fall des Unvermögens des schuldigen Theils diese Kosten zur Last fallen: entweder dem obsiegenden Theil, der die Exekution verlangt, lssZ "ll? Tv-il oe'r §xekur'onskosten (was namentlich noch bei der Wechselhaft stattsindet, wo der Wechfelschuldner auf Kosten des Wechfelgläubigers unterhalten wird), oder der Armenkasse vermöge der allgemeinen Verpflichtung, Unvermögende zu ernäh ren, wie es früher beim Schuldthurm der Fall war, oder dem Gericht, als eine, aus dem Recht der Gerichtsbarkeit entsprin gende mit ihr verbundene Last, weil das Gericht überhaupt zum Rechtsschutz da ist. Das Letztere fand zn'lher statt nach der Erläuterten Prozeßordnung, wenn abgesehen von der Wechsel haft und Schuldthurm Gefängnißzwang eintrat. Es lag nun dem Ministerium daran, eine Bestimmung zu treffen, daß es nicht auf Kosten des obsiegenden Theils geschehen möge; denn esscheinthart, wenn er nach erfochtenem Sieg annochKosten tra gen soll, die der Andere bloß durch seine Renitenz veranlaßt. Des halb wurde der Ausdruck: „auf öffentliche Kosten" gebraucht, ohne etwas Näheres zu bestimmen, Ob der Conziplcnt des Ge setzes etwa an die Armenkasse gedacht haben möge, läßt sich frei lich nach dessmAbleben nicht mehr ermitteln. Als daher dieDe- putation darüber eine Frage andre Commissarien stellte, hat sich das Ministerium dafür entschieden) daß es wie zeither gelas sen und als onus znrisllictionis betrachtet werden möge. Das scheint in der That am zweckmäßigsten zu sein. Wie schon erwähnt wurde, konnte der Zweifel entstehen, ob bei fortgesetz ter Weigerung nicht eine Criminalunterfuchung einzuleiten und das Gefängniß als Strafe anzuwenden sei? Dann würde die Unterhaltung jedenfalls dem Gericht abgelegen haben. Sollte übrigens Herr v. Carlow'tz bei seinem Anträge bleiben, so würde ich dringend bitten, es nicht auf die Hälfte zu setzen, denn darin scheint kein Prinzip zu liegen; man könnte dann höchstens die Atzungskosten den Armenkassen zuweisen, weil die Armen- kassen den ernähren müssen, der Nichts hat. Referent Bürgermeister Wehner: Ich hätte allerdings gewünscht, daß es bei der Erklärung im DeputationS - Bericht bliebe, weil ich überzeugt bin, daß es keinen Nachtheil haben würde, deshalb nicht, weil schon bemerkt worden ist, daß Ko sten, die der Beklagte nicht hat bezahlen können, von den Ge richten zu übertragen sind. Was aber das Amendement des Hrn. v. Carlowitz anlangt, so kann ich mich aus den von dem Hrn. Staatsminister angeführten Gründen damit ganz und gar nicht einverstehen, und ich glaube, daß es schwerlich die hohe Kammer eingrhen kann und werde; denn ich kann nicht begrei fen, wie man es entschuldigen wollte, die Kosten, welche die Parteien zu tragen haben, den Armenkassen aufzubürden. Präsident: Zuvörderst würde nun das Amendement des Hrn. v. Carlowitz zur Unterstützung zu bringen sein. v. Carlowitz: Ich nehmemein Amendementzurück und stelle ein anderes, weil das, was der Herr Minister be merkte, viel für sich hat und ich ihm beistimmen muß. Will man hier ganz konsequent verfahren, so muß man den Gerichten die Kosten zucrkennen, und nur die Atzungskosten werden der Armenkasse anheimfallen. Dies rechtfertigt sich dadurch, daß das betreffende Subjekt derselben bereits angehört, oder doch angehören wird, sobald es aus dem Gefängniß schreitet. Ich
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