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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1837,Juni/Aug.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Juni/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028404Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028404Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028404Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 231. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-08-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
- Protokoll160. Sitzung 2537
- Protokoll161. Sitzung 2553
- Protokoll162. Sitzung 2569
- Protokoll163. Sitzung 2585
- Protokoll164. Sitzung 2605
- Protokoll165. Sitzung 2621
- Protokoll166. Sitzung 2637
- Protokoll167. Sitzung 2653
- Protokoll168. Sitzung 2673
- Protokoll169. Sitzung 2689
- Protokoll170. Sitzung 2709
- Protokoll171. Sitzung 2725
- Protokoll172. Sitzung 2741
- Protokoll173. Sitzung 2757
- Protokoll174. Sitzung 2777
- Protokoll175. Sitzung 2793
- Protokoll176. Sitzung 2813
- Protokoll177. Sitzung 2829
- Protokoll178. Sitzung 2845
- Protokoll179. Sitzung 2861
- Protokoll180. Sitzung 2881
- Protokoll181. Sitzung 2897
- Protokoll182. Sitzung 2917
- Protokoll183. Sitzung 2933
- Protokoll184. Sitzung 2949
- Protokoll185. Sitzung 2965
- Protokoll186. Sitzung 2985
- Protokoll187. Sitzung 3001
- Protokoll188. Sitzung 3021
- Protokoll189. Sitzung 3037
- Protokoll190. Sitzung 3057
- Protokoll191. Sitzung 3073
- Protokoll192. Sitzung 3093
- Protokoll193. Sitzung 3109
- Protokoll194. Sitzung 3129
- Protokoll195. Sitzung 3145
- Protokoll196. Sitzung 3161
- Protokoll197. Sitzung 3177
- Protokoll198. Sitzung 3197
- Protokoll199. Sitzung 3213
- Protokoll200. Sitzung 3233
- Protokoll201. Sitzung 3249
- Protokoll202. Sitzung 3265
- Protokoll203. Sitzung 3281
- Protokoll204. Sitzung 3301
- Protokoll205. Sitzung 3317
- Protokoll206. Sitzung 3337
- Protokoll207. Sitzung 3353
- Protokoll208. Sitzung 3369
- Protokoll209. Sitzung 3385
- Protokoll210. Sitzung 3405
- Protokoll211. Sitzung 3421
- Protokoll212. Sitzung 3441
- Protokoll213. Sitzung 3457
- Protokoll214. Sitzung 3477
- Protokoll215. Sitzung 3493
- Protokoll216. Sitzung 3513
- Protokoll217. Sitzung 3529
- Protokoll218. Sitzung 3549
- Protokoll219. Sitzung 3565
- Protokoll220. Sitzung 3585
- Protokoll221. Sitzung 3601
- Protokoll222. Sitzung 3621
- Protokoll223. Sitzung 3637
- Protokoll224. Sitzung 3657
- Protokoll225. Sitzung 3673
- Protokoll226. Sitzung 3693
- Protokoll227. Sitzung 3709
- Protokoll228. Sitzung 3729
- Protokoll229. Sitzung 3745
- Protokoll230. Sitzung 3765
- Protokoll231. Sitzung 3781
- Protokoll232. Sitzung 3801
- Protokoll233. Sitzung 3817
- Protokoll234. Sitzung 3837
- Protokoll235. Sitzung 3853
- Protokoll236. Sitzung 3873
- Protokoll237. Sitzung 3889
- Protokoll238. Sitzung 3909
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
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eine mü'idlgs Person das Nicht hrt, eine eign' Wiethlch^st zu etabl'.rsn; daraus hat man gffolzerl, daß, wenn sir nut em m Liebhaber durchginge, weder er, noch sie zu bestrafen sein könnte. Die Fassung der l. Kammer lautet so: „Wenn in derselben Absicht eine unmündige, jedoch s) über vierzehn Jahre alte, und noch im alterlichen Hause le bende Person mit ihrer Zustimmung, aber wider den Willen ih rer Aeltem, oder eine Ehefrau mit ihrer Zustimmung wider den Willen ihres Ehemannes entführt wird, sind der Entführer und die Entführte, ein jedes im erstem Falle mit zwei bis sechs Monaten ä), und im zweiten mit vier bis acht Monaten o) Ge- fängniß zu bestrafen." Es ist hier auch eine Erhöhung des Maximum eingetreten, gegen dm Vorschlag der Königl. Commissarien und gegen die Meinung der Deputation. Man will nämlich statt: zwei bis vier Monaten sagen: „zwei bis sechs Monate." Im zweiten Falle hat man „von vier bis acht Monaten" stehen gelassen. Als man den Art. in dieser Fassung in der I. Kammer angenommen hatte, fand man, daß auch noch eine neuere Bestimmung ge troffen werden müsse, welche auch die Entführung einer unver- hriratheten mündigen Frauensperson in sich fasse, und da kam folgender Zusatz zu Stande: „Die unter gleichen Verhältnissen erfolgte Entführung einer unverheiratheten mündigen Frauensperson ist an dem Entführer und der Entführten mit zwei bis vier Monaten Gefäng- niß zu ahnden, ä.)" Die Deputation sagt über diesen Zusatz Folgendes: Die Deputation findet die Strafbarkeit der in dem Arti kel genannten Handlung in dem Bruche und der Verletzung der Familienrechte, nicht aber in dem Alter der Entführten. Der in letzterem liegende erschwerende Umstand kann innerhalb des Strafmaßes berücksichtigt werden. Die oben vorgeschlage nen Strafveränderungen sind commissarisch genehmigt worden. — Die Deputation empfiehlt der Kammer daher, nach ihrem frühem Vorschläge, dem Gesetzentwürfe unter Genehmigung der Veränderungen b. und e. beizupflichten, die Verände rungen a. und ä. der l. Kammer aber abzulehnen. Stellvertretender Präsident: Wünscht Jemand hierüber zu sprechen? Außerdem stelle ich die Frage: Ob die Kammer den A't. 142. in dervon unserer Deputation angegebenen Fassung annehmen wolle? Einstimmig Ja! Art. 143. (s. dens. in Nr. 43. d. Bl. S. 563. Splt. 2.) wird unverändert von der Kammer einstimmig ange nommen. Desgleichen Art. 144. (s. denselben a. a. D.) Dagegen Art. 145. (s. dens. in Nr. 43. d. Wl. S. 566. Splt. 2.) mit Her absetzung der im ersten Satze festgesetzten Strafe auf ein- bis drei monatliches Gefängniß. — Einstimmig und nach dem Ge setzentwürfe werden angenommen die Art. 146., 147., 148. und 149. (siehe dieselben in Nr. 43. d. Wl. S. 567. Splt. 2. flg.) Der Art. 150. nach der von der Deputation gegebenen Fassung: „Gleiche Strafe hat Derjenige verwirkt, welcher eine Krauens- oder Mannsperson zur naturwidrigen Befriedigung des Geschlechtstriebes mißbraucht." jedoch m't E-nsckaltung der Worte: „unter der im vorstehenden Artikel gedachten Nölhigung" hinter „welcher" wird einstim mig angenommen.— Art. 151. findet nach der von der Deputation vorgeschlage nen Fassung: „Wenn Mehrere die gewaltsame Zunöthigung ge meinschaftlich ausüben, so wird die durch das Verbrechen, wenn es von einem Einzelnen begangen worden wäre, nach Art. 149. und 150. verwirkte Strafe u. s. w." einstimmige Geneh migung.— Ebenso Art. 152. nach der Fassung der Deputation: „Wer eine Frauensperson, die sich in einem bewußtlosen Zustande be findet, zur Befriedigung der Wollust mißbraucht, ist mit Zucht hausstrafe zweiten Grades von einem bis zu zwei Jahren zu belegen. Hat u. s. w. — Treten die im vorhergehenden Artikel erwähnten Schärfungsgründe ein, so kann diese Strafe auf sechs- bis zehnjährige Zuchthausstrafe ersten Grades erhöht werden." Desgleichen Art. 153. ebenfalls nach der Fassung der Depu tation: „Diejenigen, welche Kinder unter zwölf Jahren zum Beischlafe mißbrauchen, oder zu Aufreizung oder Be friedigung des Geschlechtstriebes andere unzüchtige Handlungen mit ihnen vornehmen, u. s. w. Hat die gemißbrauchte Person dadurch einen bleibenden Nachtheil an ihrer Gesundheit erlitten, oder ist dadurch deren Tod verursacht worden, tritt Arbeitshausstrafe bis zu drei Jahren ein." Art. 154». wird ebenfalls nach dem Deputations-Vor schläge, also mit Vertauschung des Wortes: „Consumation" gegen „Vollendung" und Weglassung des Allegags von Art. 153. einhellig angenommen. Referentv. v. Mayer: Ich gehe jetzt zurück auf den früheren Deputations-Bericht, da hatte die Minorität fol genden Zusatzartikel vorgeschlagen: Art. 154b. „In allen, in den Art. 149.150.151. 152. und 153. enthaltenen Fällen der unfreiwilligen Unzucht ist nur auf Anzeige der betheiligten Personen die Untersuchung anzu stellen , wenn nicht entweder durch die That ein öffentliches Auf sehen und Aergerniß erregt worden, oder der Tod, oder eine schwere körperliche Verletzung der gemißbrauchten Person die Folge der That gewesen ist. Zur Anzeige sind außer der gemiß brauchten Person, und selbst gegen deren Willen.berechtigt die Aeltern, Pflegeältern, Vormünder und Ehegatten derselben." In der I. Kammer ist dieser Zusatzartikel gar nicht zur Sprache gekommen. Die Deputation hat jedoch nichts desto weniger bei der neuen Berathung den Gegenstand nochmals in Erwägung gezogen, und die Diskussion darüber hat dazu geführt, daß sich nun sämmtliche Mitglieder der Deputation überzeugt haben, daß dieser Artikel angemessen und zur Er haltung der Familienehre erforderlich sei. Die Deputation schlägt daher aus den angegebenen Gründen vor, den Zusatz- arttkel anzunehmen. Staatsminister v. Äönneritz: Das Ministerium würde sich gegen den Antrag der Deputation erklären müssen. Es handelt sich hier um die Frage: Ob Nothzucht, die sogar Mit
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