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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1837,Juni/Aug.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Juni/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028404Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028404Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028404Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 236. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-08-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
- Protokoll160. Sitzung 2537
- Protokoll161. Sitzung 2553
- Protokoll162. Sitzung 2569
- Protokoll163. Sitzung 2585
- Protokoll164. Sitzung 2605
- Protokoll165. Sitzung 2621
- Protokoll166. Sitzung 2637
- Protokoll167. Sitzung 2653
- Protokoll168. Sitzung 2673
- Protokoll169. Sitzung 2689
- Protokoll170. Sitzung 2709
- Protokoll171. Sitzung 2725
- Protokoll172. Sitzung 2741
- Protokoll173. Sitzung 2757
- Protokoll174. Sitzung 2777
- Protokoll175. Sitzung 2793
- Protokoll176. Sitzung 2813
- Protokoll177. Sitzung 2829
- Protokoll178. Sitzung 2845
- Protokoll179. Sitzung 2861
- Protokoll180. Sitzung 2881
- Protokoll181. Sitzung 2897
- Protokoll182. Sitzung 2917
- Protokoll183. Sitzung 2933
- Protokoll184. Sitzung 2949
- Protokoll185. Sitzung 2965
- Protokoll186. Sitzung 2985
- Protokoll187. Sitzung 3001
- Protokoll188. Sitzung 3021
- Protokoll189. Sitzung 3037
- Protokoll190. Sitzung 3057
- Protokoll191. Sitzung 3073
- Protokoll192. Sitzung 3093
- Protokoll193. Sitzung 3109
- Protokoll194. Sitzung 3129
- Protokoll195. Sitzung 3145
- Protokoll196. Sitzung 3161
- Protokoll197. Sitzung 3177
- Protokoll198. Sitzung 3197
- Protokoll199. Sitzung 3213
- Protokoll200. Sitzung 3233
- Protokoll201. Sitzung 3249
- Protokoll202. Sitzung 3265
- Protokoll203. Sitzung 3281
- Protokoll204. Sitzung 3301
- Protokoll205. Sitzung 3317
- Protokoll206. Sitzung 3337
- Protokoll207. Sitzung 3353
- Protokoll208. Sitzung 3369
- Protokoll209. Sitzung 3385
- Protokoll210. Sitzung 3405
- Protokoll211. Sitzung 3421
- Protokoll212. Sitzung 3441
- Protokoll213. Sitzung 3457
- Protokoll214. Sitzung 3477
- Protokoll215. Sitzung 3493
- Protokoll216. Sitzung 3513
- Protokoll217. Sitzung 3529
- Protokoll218. Sitzung 3549
- Protokoll219. Sitzung 3565
- Protokoll220. Sitzung 3585
- Protokoll221. Sitzung 3601
- Protokoll222. Sitzung 3621
- Protokoll223. Sitzung 3637
- Protokoll224. Sitzung 3657
- Protokoll225. Sitzung 3673
- Protokoll226. Sitzung 3693
- Protokoll227. Sitzung 3709
- Protokoll228. Sitzung 3729
- Protokoll229. Sitzung 3745
- Protokoll230. Sitzung 3765
- Protokoll231. Sitzung 3781
- Protokoll232. Sitzung 3801
- Protokoll233. Sitzung 3817
- Protokoll234. Sitzung 3837
- Protokoll235. Sitzung 3853
- Protokoll236. Sitzung 3873
- Protokoll237. Sitzung 3889
- Protokoll238. Sitzung 3909
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
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MittHeLlrrrrgett über die Verhandlungen des Landtags. 236. Dresden, am LS. August. 1837. Hundertste öffentliche Sitzung der !. Kammer, am 31. Juli 1837. (Beschlu ß.) AnderweiteBerathungdes Gesetzentwurfs über Aufhebung der Bann rechte. ß. 3.6. Um den Staat, bemerkt noch die Deput. zu §. 3. ü., nicht in eine weitläufige und schwierige Berechnung des jedem einzelnen Be rechtigten zustehenden Antheils an der Entschädigung zu ver» wickeln und so vielleicht sogar 'Ansprüchen auszusetzen, war vorzuschreiben nöthig, daß, wer der Berechtigte sei, sich dem Staate gegenüber legitimiren müsse, daß die Quittung nur in solillum ausgestellt werden dürfe, und daß die Verthrilung der Entschädigung unter die einzelnen Berechtigten Sache dieser Berechtigten selbst sei. Uebrigens entspricht die letztere Vor schrift einem früher von der!. Kammer gefaßten Beschlüsse. Bürgermeister Wehner: Ich habe hier ein Bedenken über diese Paragraphe. Ich habe es schon in der Deputation gefunden, und es hat sich noch mehr herausgestellt, nachdem ich mehr über die Sache nachgedacht habe. Nach der Para graphe soll die Bezahlung der Renten an Diejenigen erfolgen, welche sich durch ein von dem Stadlrath und den Stadtver ordneten gemeinschaftlich auszustellendes Zeugniß als Inhaber der städtischen Braugerechtigkeit legitimiren. Das wird aller dings mancherlei Weitläufigkeiten und Schwierigkeiten verur sachen; denn es haben an diesen Renten sehr Viele Antheil, und selbst Diejenigen, die Antheil haben, müßten sich beson ders legitimiren. Ich gestatte mir daher, das Amendement zu stellen, daß statt: „an Diejenigen, welche legiti ¬ miren" gesetzt werde: „die Bezahlung der Rente, so wie im Falle der Ablösung des Kapitals erfolgt an die betreffende Obrigkeit der Interessenten, welche an Letztere die Auszahlung auf legale Weise zu bewirken hat." Mein Wunsch ist der, daß die Sache so eingeleitet werde, daß, wenn die Auszahlung erfolgt, das Geld nicht an die berechtigten Personen selbst be zahlt würde, sondern an die betreffende Obrigkeit, welche dann für die Zahlung an die Interessenten zu sorgen hat. Der letzte Theil der Paragraphe würde demnach in Wegfall kommen. Der Antrag findet zahlreiche Unterstützung. Referent v. Carlowitz: Das Amendement ist unter stützt. Die Sache ist an sich nicht erheblich; gleichwohl ziehe ich den Deputations-Vorschlag vor. Der Natur der Sache nach hat bei dergleichen Ablösungsangelrgenheiten nur der zu concurriren, der das Geld zu empfangen hat, und der es zahlt. Keiner von Beiden ist der Stadtrath. Ich glaube daher, daß es nicht zur Vereinfachung des Geschäfts dient, wenn man noch eine dritte Person hereinbringt. Das wäre aber hier der Fall. Es könnte wohl auch einmal ein Streit zwischen dem Stadtrath und den Betheilkgten obwalten; der Erstere könnte das Detentionsrecht an der Entschädigungssumme ausüben wollen, und so wäre Anlaß zu Irrungen genug vorhanden. Ich finde auch in dem Anträge der Deputation keineswegs etwas Bedenkliches. Die Betheiligten haben sich der Regie rung gegenüber zu legitimiren, und so lange diese Legitimation nicht vollständig beigebracht ist, wird das Geld nicht bezahlt; das scheint ganz angemessen. Daß aber der Staat das Geld an den Stadtrath und dieser erst wieder an die Berechtigten zahlen solle, dafür sehe ich keinen Grund ab. Uebrigens kommt noch dabei in Betracht, daß der Antragsteller wohl nur die Verhält nisse der Städte berücksichtigte, während doch eine spätere Pa ragraphe diese Maßregel auch auf das Brauereigewerbe des Landes ausdehnen soll. Hier würde es sich noch weniger rechtfertigen lassen, daß der Staat das Geld an die Obrigkei ten zahle. Secr. Hartz: Ich würde mich um so mehr für die An nahme des Vorschlags vom Bürgermeister Wehner erklären, als die Auszahlung von solchen Renten bei den brauberechtig ten Communen große Schwierigkeiten verursachen würde, wenn es bei dem Vorschläge der Deputation bliebe. Es dürfte nur der Besitzstand eines einzigen brauberechtigten Gutes zweifel haft sein, so ließe sich das erforderte Zeugniß nicht ausstellen, und es könnten die brauberechtigten Communen Jahrelang hingehalten werden, bevor sie die ihnen gebührende Vergütung erlangten. Ich habe aber noch einen zweiten Grund für den Wehnerschen Antrag; es steht hier, die Brauberechtigten soll ten sich durch ein von dem Stadtrath und den Stadtverordne ten gemeinschaftlich auszustellendes Zeugniß legitimiren, und man hat sich dabei auf die tzß. 164. und 188. der allgemeinen Stadteordnung bezogen. Da steht nun zwar, daß gewisse Erklärungen und Dokumente von dem Stadtrath und den Ge meindevertretern gemeinschaftlich unterschrieben werden sollen; aber davon, daß solches auch bei Legitimationsattesten der Fall sein könne, ist mir Nichts bekannt. Da die Ausstellung von Zeugnissen ein obrigkeitliches Recht ist, die Stadtverordneten an den obrigkeitlichen Rechten nicht Thril nehmen, so muß dieser Passus ausfallen, und insofern der Wehnersche Antrag nicht angenommen würde, müßte ich wenigstens darauf antra gen, daß die Worte: ,;und den Stadtverordneten gk memschaftlich" wegsielen.
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