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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1837,Juni/Aug.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Juni/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028404Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028404Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028404Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 237. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-08-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
- Protokoll160. Sitzung 2537
- Protokoll161. Sitzung 2553
- Protokoll162. Sitzung 2569
- Protokoll163. Sitzung 2585
- Protokoll164. Sitzung 2605
- Protokoll165. Sitzung 2621
- Protokoll166. Sitzung 2637
- Protokoll167. Sitzung 2653
- Protokoll168. Sitzung 2673
- Protokoll169. Sitzung 2689
- Protokoll170. Sitzung 2709
- Protokoll171. Sitzung 2725
- Protokoll172. Sitzung 2741
- Protokoll173. Sitzung 2757
- Protokoll174. Sitzung 2777
- Protokoll175. Sitzung 2793
- Protokoll176. Sitzung 2813
- Protokoll177. Sitzung 2829
- Protokoll178. Sitzung 2845
- Protokoll179. Sitzung 2861
- Protokoll180. Sitzung 2881
- Protokoll181. Sitzung 2897
- Protokoll182. Sitzung 2917
- Protokoll183. Sitzung 2933
- Protokoll184. Sitzung 2949
- Protokoll185. Sitzung 2965
- Protokoll186. Sitzung 2985
- Protokoll187. Sitzung 3001
- Protokoll188. Sitzung 3021
- Protokoll189. Sitzung 3037
- Protokoll190. Sitzung 3057
- Protokoll191. Sitzung 3073
- Protokoll192. Sitzung 3093
- Protokoll193. Sitzung 3109
- Protokoll194. Sitzung 3129
- Protokoll195. Sitzung 3145
- Protokoll196. Sitzung 3161
- Protokoll197. Sitzung 3177
- Protokoll198. Sitzung 3197
- Protokoll199. Sitzung 3213
- Protokoll200. Sitzung 3233
- Protokoll201. Sitzung 3249
- Protokoll202. Sitzung 3265
- Protokoll203. Sitzung 3281
- Protokoll204. Sitzung 3301
- Protokoll205. Sitzung 3317
- Protokoll206. Sitzung 3337
- Protokoll207. Sitzung 3353
- Protokoll208. Sitzung 3369
- Protokoll209. Sitzung 3385
- Protokoll210. Sitzung 3405
- Protokoll211. Sitzung 3421
- Protokoll212. Sitzung 3441
- Protokoll213. Sitzung 3457
- Protokoll214. Sitzung 3477
- Protokoll215. Sitzung 3493
- Protokoll216. Sitzung 3513
- Protokoll217. Sitzung 3529
- Protokoll218. Sitzung 3549
- Protokoll219. Sitzung 3565
- Protokoll220. Sitzung 3585
- Protokoll221. Sitzung 3601
- Protokoll222. Sitzung 3621
- Protokoll223. Sitzung 3637
- Protokoll224. Sitzung 3657
- Protokoll225. Sitzung 3673
- Protokoll226. Sitzung 3693
- Protokoll227. Sitzung 3709
- Protokoll228. Sitzung 3729
- Protokoll229. Sitzung 3745
- Protokoll230. Sitzung 3765
- Protokoll231. Sitzung 3781
- Protokoll232. Sitzung 3801
- Protokoll233. Sitzung 3817
- Protokoll234. Sitzung 3837
- Protokoll235. Sitzung 3853
- Protokoll236. Sitzung 3873
- Protokoll237. Sitzung 3889
- Protokoll238. Sitzung 3909
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
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über die Berhandlunqen des Landtags. -W 237. Dresden, am 30. August. 1837. Hundert drei und dreißigste öffentliche Sitz ung der tt. Kammer, am 31. Juli 1837. (Beschluß.) Fortsetzung der Berathung über den besondern Theil des Cri'mi- rralgesehbuchs. — (X. Kapitel: Von der Selbsthülfe und dem Zweikampf. Art. 197.—200. XI. Kapitel: Won Verletzung der ehelichen Treue. Art. 201. — 208.) — (Schluß der Rede des stellvertretenden Abgeordneten von Friesen): Was aber die .Bestimmung des Zusatzar tikels anlangt, daß die wiederholte. Veranlassung zu Duellen für den Urheber derselben Zucht- oder Arbeitshausstrase nach sich ziehen solle, so kann ich nicht finden, daß in obiger Prä misse ein wesentliches Unterscheidungszeichen des Krakelers liege. Ueberhaupt, meine Herren, ist die eintretende Noth- rvendigkeit eines lDuelles der Punct, wo, wie so oft im Le ben, Schicksal und Vergehen, Schuld und Verhangniß in Eins zusammenfallen. Ost kann, wie dies auch der Ent wurf anerkennt, der Beleidigte nach moralischen Begriffen nicht freigesprochen, der Beleidiger nicht verdammt werden, und daß in diesen Fall ein Individuum drei-, viermal kommen könne, ohne deshalb den Namen eines Raufboldes zu verdie nen, bedarf keines Beweises. Der wichtigste Grund aber, warum ich die Bestimmungen des Art. I97b. für völlig über flüssig halte, liegt in Folgendem. Das Duell und dessen Noth- wendigkeit beruht auf der Meinung, und in diesem Umstande eben liegt das Gehe'mnißvolle dieser Matrrie. Wer sich an seiner Ehre verletzt oder gekrankt sieht, fühlt, daß er an etwas Höheres als das Gesetz selbst appelliren müsse, und das Gefühl dieses Höheren ist es wieder, was die Erreichung von dem Zwecke der Gesetzgebungen bedingt; es muß hoch, heil-'g und unverletzlich als höchste Zierrath des Gebildeten dastehen. Wir wundern uns, meine Herren, daß unsere Vorfahren Größeres ausführten, als unsere Zeit vermag, daß ihnen Werkegelan gen, über welche die Nachwelt staunt. Worin liegt denn der Grund davon? Er findet sich eben wieder darin, daß es für sie noch etwas Höheres gab, als menschliche Gesetze und Ein richtungen, daß sie von einer Idee geleitet wurden, die sie über die Unvollkommenheiten des menschlichen Daseins erhob. Nen nen Sie nun diese Idee Tugend, Religion oder Ehre, es sind nur verschiedene Namen für dasselbe unnennbarePrinzip. Wie aber diese Idee auf der einen Seite von der Meinung getra gen, auf der andern Seite von ihr die Meinung bedingt wird, fv verdammt auch Liese jede Handlung gegen diese höchste Idee, und so wird der Krakeler durch diese Meinung gerichtet und unschädlich gemacht. Denn weil feine Handlungsweise nicht auf die Verthcidigung, sondern den Mißbrauch und die Ver nichtung jener höchsten Idee gerichtet ist, wird er in der allge meinen Achtung bald soweit sinken, daß kein Vernünftiger, Keiner, dessen Charakter nur einiger Maßen selbstständig ist, sich mit ihm einlassen wird. Wird aber der Raufbold oder Huerellenr von der allgemeinen Meinung gerichtet, so sehe ich nicht ein, warum die Gesetzgebung noch einzugreifen brauche. — Das sind die Gründe, warum ich gegen dm vorliegenden Zusatzartikel unbedingt stimmen muß. Abg. Sachße: Durch Ideen ist allerdings viel in der Welt ausgerichtet worven, und sie liegen allen großen Thaten und schönen Werken zum Grunde. Der Idee des Duelles liegt aber Nichts, nur ein Mißverständnis!, eine Mißdeutung des Begriffes der Ehre zum Grunde, es ist in ihm nichts Rationel les. Die Sitte des Duells ist aber so tief eingewurzelt, daß ihr schwer beizukommen. Jeder Schritt also, der in der Ge setzgebung gegen dasselbe gewonnen wird, kann für einen Ge winn erachtet werden. So möchte auch der Vorschlag der De putation als ein solcher Schritt anzusehm sein. Man muß Mittel ergreifen, um das Duell zu erschweren und so möglichst selten Zu machen, darf über auch auf der andern Seite nicht zu harte Strafen verhangen, weil rs nicht möglich ist, solche Fälle gänzlich zu vermeiden. Der Abgeordnete, welcher zu letzt sprach, bat ein so großes Gewicht auf die Ehre gelegt, daß es scheinen möchte, als ob Diejenigen, bei denen diese Sitte nicht vorherrschend wäre, einen mindern Theil ander Ehre hätten. Ich muß aber dem aus mehreren Gründen wi dersprechen. Wer im Staate lebt, darf die Unbilden, die er von Andern erleidet, nicht selbst rächen, er muß die Bestrafung dem Staate überlassen. Die übrigen Güter des Menschen ha ben ebenfalls einen hohen Werth; mag aber auch die Ehre den höchsten Werth besitzen, wer im Staate lebt, muß auch das höchste Gut dem Gesetze unterwerfen, denn ohne den Staat ge dacht, ist er Nichts; wer dagegen handelt, verwirkt Strafe. Das X. Kapitel des Strafgesetzes rechtfertigt nicht den, wel cher die Ehre über Alles setzt, er könnte dann jeden Ausweg für angemessen halten, was wirklich dazu führte, das Gesetz zu entkräften. Es ist, wie schon bemerkt, das Duell Etwas, das sich mit der gesunden Vernunft nicht rechtfertigen laßt und nicht geeignet ist, damit zu beweisen, daß man aus persönli chem Muth eine Ehre darin setzte, sich dem Gegner Preis zu geben, sich verwunden, ja das Leben nehmen zu lassen. Um diesen Beweis aber davon zu geben, müßte es eine freie Hand-
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