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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1837,Juni/Aug.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Juni/August
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028404Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028404Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028404Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 168. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-06-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
- Protokoll160. Sitzung 2537
- Protokoll161. Sitzung 2553
- Protokoll162. Sitzung 2569
- Protokoll163. Sitzung 2585
- Protokoll164. Sitzung 2605
- Protokoll165. Sitzung 2621
- Protokoll166. Sitzung 2637
- Protokoll167. Sitzung 2653
- Protokoll168. Sitzung 2673
- Protokoll169. Sitzung 2689
- Protokoll170. Sitzung 2709
- Protokoll171. Sitzung 2725
- Protokoll172. Sitzung 2741
- Protokoll173. Sitzung 2757
- Protokoll174. Sitzung 2777
- Protokoll175. Sitzung 2793
- Protokoll176. Sitzung 2813
- Protokoll177. Sitzung 2829
- Protokoll178. Sitzung 2845
- Protokoll179. Sitzung 2861
- Protokoll180. Sitzung 2881
- Protokoll181. Sitzung 2897
- Protokoll182. Sitzung 2917
- Protokoll183. Sitzung 2933
- Protokoll184. Sitzung 2949
- Protokoll185. Sitzung 2965
- Protokoll186. Sitzung 2985
- Protokoll187. Sitzung 3001
- Protokoll188. Sitzung 3021
- Protokoll189. Sitzung 3037
- Protokoll190. Sitzung 3057
- Protokoll191. Sitzung 3073
- Protokoll192. Sitzung 3093
- Protokoll193. Sitzung 3109
- Protokoll194. Sitzung 3129
- Protokoll195. Sitzung 3145
- Protokoll196. Sitzung 3161
- Protokoll197. Sitzung 3177
- Protokoll198. Sitzung 3197
- Protokoll199. Sitzung 3213
- Protokoll200. Sitzung 3233
- Protokoll201. Sitzung 3249
- Protokoll202. Sitzung 3265
- Protokoll203. Sitzung 3281
- Protokoll204. Sitzung 3301
- Protokoll205. Sitzung 3317
- Protokoll206. Sitzung 3337
- Protokoll207. Sitzung 3353
- Protokoll208. Sitzung 3369
- Protokoll209. Sitzung 3385
- Protokoll210. Sitzung 3405
- Protokoll211. Sitzung 3421
- Protokoll212. Sitzung 3441
- Protokoll213. Sitzung 3457
- Protokoll214. Sitzung 3477
- Protokoll215. Sitzung 3493
- Protokoll216. Sitzung 3513
- Protokoll217. Sitzung 3529
- Protokoll218. Sitzung 3549
- Protokoll219. Sitzung 3565
- Protokoll220. Sitzung 3585
- Protokoll221. Sitzung 3601
- Protokoll222. Sitzung 3621
- Protokoll223. Sitzung 3637
- Protokoll224. Sitzung 3657
- Protokoll225. Sitzung 3673
- Protokoll226. Sitzung 3693
- Protokoll227. Sitzung 3709
- Protokoll228. Sitzung 3729
- Protokoll229. Sitzung 3745
- Protokoll230. Sitzung 3765
- Protokoll231. Sitzung 3781
- Protokoll232. Sitzung 3801
- Protokoll233. Sitzung 3817
- Protokoll234. Sitzung 3837
- Protokoll235. Sitzung 3853
- Protokoll236. Sitzung 3873
- Protokoll237. Sitzung 3889
- Protokoll238. Sitzung 3909
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
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Mktthekl«»--« über die Verhandlungen des Landtags. 168. Dresden, am IO. Zuni. 1837. Fünf und neunzigste öffentliche Sitzung der !l. Kammer, am 2. Juni 1837. , (Fortsetzung.) Berathung des anderweiten Berichts der I. Deputation, die Actienvereine betreffend. — Die Deputation fährt fort: Die Schwierigkeiten aber, auf welche die Negierung bei Erlassung >ines Gesetzes über unbestätigte Vereine stoßen würde, liegen in der großen Man- nichfaltigkeit der vertragsmäßigen Formen, unter welchen ein solcher unbestätigter Actienverein erscheinen kann. Bald, wie wohl in den seltenem Fallen, würde ein solcher Verein in der Form vorkommen, welche der jenseitige Deputationsberichi vor Augen gehabt hat, indem die Zuschußkapitalien, welche die Zomini negotü bei ihrem Geschäft benutzten, nach Actien aufgebracht würden, bald würde der ganze Gesellschaftsfonds durch Actien zusammen gebracht werden, und in diesem Falle wieder bald eine feste Vereinigung unter gewissen Individuen stattsinden, bei welcher auf die Persönlichkeit der Einzelnen sehr viel ankommt, bald wieder die freie Veräußerung der Actien nachgelassen werden, bei welcher auf die zufammengebrachten Gelder mehr als auf die Personen gesehen wird. Welche Ge setzgebung möchte im Stande sein, alle die Bestimmungen vor aus zu sehen und zu umfassen, welche Bedürfniß und Gelegen heit in der mannigfachsten Weise Hervorrufen können, und welche Gesetzgebung möchte behaupten, daß solche Vereinigun gen, welche gerade nicht in die von ihr vorgeschriebene Form passen, darum rechtlich ungültig waren. — Endlich aber ver- . mag auch die Deputation eine Gesetzgebung über die unbestätig ten Actienvereine darum nicht für so dringend anzusehen, weil wohl mit ziemlicher Gewißheit anzunehmen ist, daß alle oder doch die meisten eigentlichen Actienvereine, auf welche die Be stimmungen des gegenwärtigen Gesetzes passen, die Bestätigung nachsuchen werden, die ihnen nichtnachtheilig, sondern nur nützlich ist, andere nicht bestätigte Actienvereine aber wohl ohne erheblichen Nachtheil das hoffentlich bald erscheinende bürger liche Gesetzbuch dürften erwarten können. Aus diesen Gründen schlägt, die Deputation der Kammer vor: „in der Schrift einen Antrag an die Slaatsregierung zu stellen, daß dieselbe auch die Rechtsverhältnisse der unbestätigten Actienvereine durch ein den Ständen vorzulegendes Gesetz festsetzen wolle, dafern nicht das . allgemeine bürgerliche Gesetzbuch bis zur nächsten Ständever sammlung beendigt sein sollte." Referent v. Friesen: Es sind also 2 Gegenstände, übet welche die Kammer sich zu entschließen hat: 1) über dieFas- , sung der tz. 1. und 2) über den Antrag an die Staatsregierung wegen des Gesetzes über die unbestätigten Actienvereine. Abg. v. Dieskau: So wie ich bei der vorigen Diskussion über vorliegenden Gesetzentwurf mich gegen die §. 1. und das darin ausgesprochene Prinzip, daß die Actienvereine die Bestä tigung der hohen Staatsregierung bedürfen, erklärt habe, so wie ich bei der vorigen Diskussion mit der Deputation in dieser Hinsicht nicht übereinstimmen konnte, eben so wenig trete ich auch jetzt dem bei, was von der.geehrten Deputation, nachdem die I. Kammer Beschluß gefaßt hat, beantragt worden ist. Ich kann mich nämlich mit der Eintheilung der Actienvereine in be stätigte und unbestätigte nicht einverstehen. Stellt man einen Begriff von Actienvereinen auf, wie nothwendig gewesen wäre, indem hier ein besonderes Rechtsverhältniß vorlregt, so wird man finden, daß sich jene Eintheilung unmöglich rechtfertigen lassen kann; denn eine Begriffsaufstellung von Actienvereinen wird darthun, daß jeder Actienverein eine moralische Person sei. Ist sie dies, so möchte es zwar scheinen, als ob nach den jetzigen Gesetzen eigentlich jeder Actienverein, wenn er als solcher beste hen soll, der höhern Bestätigung bedürfe, und hieraus würde zugleich folgen, daß ein unbestätigter Actienverein, weil das Be stehen einer moralischen Person ohne höhere Bestätigung nicht zulässig sei und nicht für gültig erachtet werde, sich nicht denken lassen könnte. Allein ich muß verneinen, daß es überhaupt der Bestätigung der höhernBehörde zumBestehen und zurBegrün- dung eines Actienvereins bedürfe. Wird eine Bestätigung des Actienvereins verlangt, so wird sie nothwendig einen wesentlichen Bestandtheil in dem Begriffe von Actienvereinen selbst ausma- chen, sodaß, wenn die Bestätigung fehlt, der Actienverein als solcher nicht zu denken ist; allein, daß die Actienvereine an sich und ohne Bestätigung bestehen, wird eben der Begriff, der ver mißt wird, zeigen. Es ist aber, ungeachtet zur Zeit eine gesetz liche Bestimmung vorhanden ist, daß jede moralische Person zu ih rem Bestehen der höchsten Bestätigung bedürfe, nicht anzuneh men, daß ein Actienverein eine derartige moralische Person sei, aufwelche jene gesetzliche Bestimmung Anwendung haben könnte. Ich kann daher von dem, was ich früher geäußert habe, und worauf ich mich jetzt nur beziehen will, und daher auch von mei ner vorigen Abstimmung nicht abgehen. Ich glaube vielmehr, es ist weder eine Bestätigung nöthig, noch eine Eintheilung der Actienvereine in bestätigte und unbestätigte zulässig. Es wird genügen, daß, wenn eine gesetzliche Bestimmung überhaupt er forderlich ist, die Actienvereine angehalten werden, Anzeige von ihrem Zusammentritte bei der Obrigkeit zu machen, und daß, was jedoch in dem Begriffe von Actienvereinen selbst enthalten sein wird, zugleich mit bestimmt werde, inwiefern sie durch ihre Organe gegen solche Personen, mit welche» sie contrqhiren, in rechtliche Verhältnisse treten; ich kr-"m mich daher weder mit der Fassung der Paragraphe, noch dem Vorschläge der I. Kammer, noch auch mit dem besonder» Antrags der!. Kammer, welchem
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