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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1837,Juni/Aug.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Juni/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028404Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028404Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028404Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 238. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-08-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
- Protokoll160. Sitzung 2537
- Protokoll161. Sitzung 2553
- Protokoll162. Sitzung 2569
- Protokoll163. Sitzung 2585
- Protokoll164. Sitzung 2605
- Protokoll165. Sitzung 2621
- Protokoll166. Sitzung 2637
- Protokoll167. Sitzung 2653
- Protokoll168. Sitzung 2673
- Protokoll169. Sitzung 2689
- Protokoll170. Sitzung 2709
- Protokoll171. Sitzung 2725
- Protokoll172. Sitzung 2741
- Protokoll173. Sitzung 2757
- Protokoll174. Sitzung 2777
- Protokoll175. Sitzung 2793
- Protokoll176. Sitzung 2813
- Protokoll177. Sitzung 2829
- Protokoll178. Sitzung 2845
- Protokoll179. Sitzung 2861
- Protokoll180. Sitzung 2881
- Protokoll181. Sitzung 2897
- Protokoll182. Sitzung 2917
- Protokoll183. Sitzung 2933
- Protokoll184. Sitzung 2949
- Protokoll185. Sitzung 2965
- Protokoll186. Sitzung 2985
- Protokoll187. Sitzung 3001
- Protokoll188. Sitzung 3021
- Protokoll189. Sitzung 3037
- Protokoll190. Sitzung 3057
- Protokoll191. Sitzung 3073
- Protokoll192. Sitzung 3093
- Protokoll193. Sitzung 3109
- Protokoll194. Sitzung 3129
- Protokoll195. Sitzung 3145
- Protokoll196. Sitzung 3161
- Protokoll197. Sitzung 3177
- Protokoll198. Sitzung 3197
- Protokoll199. Sitzung 3213
- Protokoll200. Sitzung 3233
- Protokoll201. Sitzung 3249
- Protokoll202. Sitzung 3265
- Protokoll203. Sitzung 3281
- Protokoll204. Sitzung 3301
- Protokoll205. Sitzung 3317
- Protokoll206. Sitzung 3337
- Protokoll207. Sitzung 3353
- Protokoll208. Sitzung 3369
- Protokoll209. Sitzung 3385
- Protokoll210. Sitzung 3405
- Protokoll211. Sitzung 3421
- Protokoll212. Sitzung 3441
- Protokoll213. Sitzung 3457
- Protokoll214. Sitzung 3477
- Protokoll215. Sitzung 3493
- Protokoll216. Sitzung 3513
- Protokoll217. Sitzung 3529
- Protokoll218. Sitzung 3549
- Protokoll219. Sitzung 3565
- Protokoll220. Sitzung 3585
- Protokoll221. Sitzung 3601
- Protokoll222. Sitzung 3621
- Protokoll223. Sitzung 3637
- Protokoll224. Sitzung 3657
- Protokoll225. Sitzung 3673
- Protokoll226. Sitzung 3693
- Protokoll227. Sitzung 3709
- Protokoll228. Sitzung 3729
- Protokoll229. Sitzung 3745
- Protokoll230. Sitzung 3765
- Protokoll231. Sitzung 3781
- Protokoll232. Sitzung 3801
- Protokoll233. Sitzung 3817
- Protokoll234. Sitzung 3837
- Protokoll235. Sitzung 3853
- Protokoll236. Sitzung 3873
- Protokoll237. Sitzung 3889
- Protokoll238. Sitzung 3909
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
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1 Jahr zu bestimmen, so, daß es nun lauten würde: „Bei einem Betrage über 10 Thlr. bis zu 50 Thlr. mit Arbeitshaus von 8 Monaten bis zu 3 Jahren und bei einem Betrage über 50 Thlr. mit Zuchthaus 2. Grades von einem bis zu 6 Jah ren zu bestrafen." Um nämlich leichter auf Zuchthaus erken nen zu können, wünscht, die Deputation, daß 1 Jahr ausge nommen werde, und die I. Kammer hat dasselbe beabsichtigt, weil sie kein Minimum der Zuchthausstrafe 2. Grades angege ben hat. Mit Ausnahme dieser einzigen Aenderung empfiehlt die Deputation ihre frühere Fassung und übrigens die Annahme des Artikels in unveränderter Maße. König!. Commiffair v. Groß: Den Zusatz der Depu tation kann das Ministerium nicht angemessen finden. Es ist bedenklich, die Zahl der ausgezeichneten Diebstähle durch eine Bestimmung zu vermehren, bei welcher es oft zweifelhaft blei ben wird, ob bei einem Diebstahl die genannten Erschwerungs gründe eintreten, oder er als ein gemeiner Diebstahl zu be trachten ist. Es würde z. B. oft die Frage sein, ob das nächt liche Einsteigen nicht in ein Haus, sondern in einen Garten, um Früchte zu entwenden, als ein erschwerender Umstand an, gesehen werden könnte. Man ist der Ansicht gewesen, daß solche Diebstähle, bei denen doch nicht eine so große Böswil ligkeit vorauszusetzen ist, wie bei Diebstählen durch Eröffnung der Behältnisse oder durch Einbrechen, durch die Art. 214. an gedrohten Strafen genugsam geahndet würden, und das um so mehr, da durch die neue in die Gesetzgebung aufgenommene Bestimmung, daß bei dem Diebstahl überhaupt jedem Lheil- nehmer der Betrag des ganzen Diebstahls angerechnet werde, die Strafe des Diebstahls bei diesen Entwendungen bedeutend erhöht worden ist, indem die nach der jetzigen Gesetzgebung ge setzlich stattsindende Theilung des Betrags des Gestohlenen unter die Teilnehmer wegfällt. Referent!). v.May er: Ich lasse das Bedenken desKönigl. Commiffair unberührt, muß aber bemerken, 1) daß allerdings Fälle übrig bleiben, welche als einfache Diebstähle zu betrachten sein werden, und daß die Ansicht der Deputation dieselbe ist, welche fast aste neueren Gesetzentwürfe angenommen haben. Es haben der Würtembergische Entwurf Art. 304., der Hanno verische Art. 291,, der Norwegische Kap. 19. tz. 3., der Stü- belsche §718. und der Baiersche Art. 221., diese Fälle als er schwerend angeführt. Die Deputation muß 2) hinzufügen, daß sie die erschwerenden Umstände auch aus dem Grunde ver mehrt hat, ym sich auf gleiche Linie mit dem Beschlüsse der !. Kammer zu stellen. Während die!. Kammer die Strafe des Diebstahls überhaupt erhöht wissen will, hält es die Depu tation für zweckmäßiger, daß nur die Strafe des Diebstahls unter erschwerenden Umständen höher ausfalle, die Strafe des einfachen Diebstahls hingegen unverändert beibehalten werde. Hätte man die Erhöhungen der 1. Kammer zu Art. 214. angenommen, so würde es nicht nöthig sein, hier einen solchen Zusatz zu machen; allein, da doch diese Umstände aller- DruL und Papier von B. G. Teubner in Dresden. dings die Handlung erschweren und es zweckmäßiger sein dürfte, sie härter zu bedrohen, so glaubt die Deputation, es sei theoretisch gerechtfertigt und praktisch nützlich, wenn die hier bemerkten erschwerenden Umstände den Einbrüchen gleichge stellt würden. Stellvertr. Präsident: Ich würde nunmehr zur Frag stellung übergehen können. Die Deputation will durch einen Zusatz zum Art. 219. die Diebstähle zur Nachtzeit mit treffen und hat vorgeschlagen, daß nach den Worten: „durch gewalt sames Erbrechen derselben," hinzugesctzt werde: „oder durch nächtliches einschließen lassen" (s. oben S. 3923.) Und ich frage die Kammer: Ob sie diesen Zusatz der Deputation annehme? Wird gegen 1 Stimme angenommen. Stellvertr. Präsid ent: Dabei hat die Deputation em pfohlen, die folgenden Worte des Art. 219. unverändert beizu behalten mit der einzigen Ausnahme, daß statt:„biszu lOTHlr." gesetzt werde: „bis mit 10 Thlr." und am Ende des Artikels, wo der Zuchthausstrafe gedacht wird, statt 2 Jahr Zuchthaus: „1 Jahr Zuchthaus" zu setzen. Ich frage die Kammer: Ob sie diese Abänderung billige? EinstimmigJa! Stellvertr. Präsident: Nimmt die Kammer den Art. 219. mit diesen Modifikationen an? Einstimmig bejaht. Der Art. 220. (s. denselben in Nr. 60. d. Bl. S. 867, Sp. 1.) wird unverändert einstimmig angenommen. Referent v. v, Mayer: Es folgt nunmehr der Zusatzar tikel 220 b., welchen die Deputation früher schon gebildet hatte, wie folgt: „Als ein eigenthümlicher Erschwerungsgrund ist es zu be trachten , wenn der Diebstahl an Vieh auf der Weide, im Pferch, oder im Triebe, an Bienenstöcken, an landwirthschaftlichen Ge- räthschaften im Freien, an Hof- und Garren- oder andern Be friedigungen, an Bleichstücken und andern Gegenständen, welche ohne besondere Verwahrung der öffentlichen Sicherheit anvertraut werden müssen, begangen worden ist. Dergleichen Dieb stähle sind in keinem Falle mit einer geringeren als vierzehntägiger Gefängnißstrafe zu ahnden, b)" Nach der Fassung der I. Kammer lautet er folgendergestalt: „Als ein eigenthümlicher Erschwerungsgrund ist es zu be trachten, wenn der Diebstahl an Vieh auf der Weide, im Pferch oder im Triebe, an Bienenstöcken, an landwirthschafttichen Ge- rathschaften im Freien, an Hof- und Garten - oder andern Be friedigungen, an Bleichstücken, Feldfrüchten s) und andern Gegenständen, welche ohne besondere Verwahrung der öffentli chen Sicherheit anvertraut werden müssen, begangen worden ist." Die Deputation sagt jetzt darüber: In Folge der neuen Gestaltung des Art, 11. oder vielmehr der Annahme eines Zusatzartikels 11b. rathet die Deputation nunmehr, her Fassung dieses Artikels 220 b., wie solche von der l. Kammer beschlossen worden, beizutreten, jedoch mit fol gendem Zusätze: „Der Richter kann jedoch die Strafe, statt deren Dauer zu verlängern, durch die Arti kel 11b. bestimmte Entziehung warmer Kost ver schärfen." (Beschluß folgt.) —- Mit der Redaktion beauftragt; vr Gretschel.
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