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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1837,Juni/Aug.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Juni/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028404Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028404Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028404Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 169. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-06-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
- Protokoll160. Sitzung 2537
- Protokoll161. Sitzung 2553
- Protokoll162. Sitzung 2569
- Protokoll163. Sitzung 2585
- Protokoll164. Sitzung 2605
- Protokoll165. Sitzung 2621
- Protokoll166. Sitzung 2637
- Protokoll167. Sitzung 2653
- Protokoll168. Sitzung 2673
- Protokoll169. Sitzung 2689
- Protokoll170. Sitzung 2709
- Protokoll171. Sitzung 2725
- Protokoll172. Sitzung 2741
- Protokoll173. Sitzung 2757
- Protokoll174. Sitzung 2777
- Protokoll175. Sitzung 2793
- Protokoll176. Sitzung 2813
- Protokoll177. Sitzung 2829
- Protokoll178. Sitzung 2845
- Protokoll179. Sitzung 2861
- Protokoll180. Sitzung 2881
- Protokoll181. Sitzung 2897
- Protokoll182. Sitzung 2917
- Protokoll183. Sitzung 2933
- Protokoll184. Sitzung 2949
- Protokoll185. Sitzung 2965
- Protokoll186. Sitzung 2985
- Protokoll187. Sitzung 3001
- Protokoll188. Sitzung 3021
- Protokoll189. Sitzung 3037
- Protokoll190. Sitzung 3057
- Protokoll191. Sitzung 3073
- Protokoll192. Sitzung 3093
- Protokoll193. Sitzung 3109
- Protokoll194. Sitzung 3129
- Protokoll195. Sitzung 3145
- Protokoll196. Sitzung 3161
- Protokoll197. Sitzung 3177
- Protokoll198. Sitzung 3197
- Protokoll199. Sitzung 3213
- Protokoll200. Sitzung 3233
- Protokoll201. Sitzung 3249
- Protokoll202. Sitzung 3265
- Protokoll203. Sitzung 3281
- Protokoll204. Sitzung 3301
- Protokoll205. Sitzung 3317
- Protokoll206. Sitzung 3337
- Protokoll207. Sitzung 3353
- Protokoll208. Sitzung 3369
- Protokoll209. Sitzung 3385
- Protokoll210. Sitzung 3405
- Protokoll211. Sitzung 3421
- Protokoll212. Sitzung 3441
- Protokoll213. Sitzung 3457
- Protokoll214. Sitzung 3477
- Protokoll215. Sitzung 3493
- Protokoll216. Sitzung 3513
- Protokoll217. Sitzung 3529
- Protokoll218. Sitzung 3549
- Protokoll219. Sitzung 3565
- Protokoll220. Sitzung 3585
- Protokoll221. Sitzung 3601
- Protokoll222. Sitzung 3621
- Protokoll223. Sitzung 3637
- Protokoll224. Sitzung 3657
- Protokoll225. Sitzung 3673
- Protokoll226. Sitzung 3693
- Protokoll227. Sitzung 3709
- Protokoll228. Sitzung 3729
- Protokoll229. Sitzung 3745
- Protokoll230. Sitzung 3765
- Protokoll231. Sitzung 3781
- Protokoll232. Sitzung 3801
- Protokoll233. Sitzung 3817
- Protokoll234. Sitzung 3837
- Protokoll235. Sitzung 3853
- Protokoll236. Sitzung 3873
- Protokoll237. Sitzung 3889
- Protokoll238. Sitzung 3909
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
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Mittheilunge« über die Verhandlungendes Landtags. 168. Dresden, am 12. Zuni. 1837. Fünfunp neupzigste öffentliche Sitzung der H. Kammer, am 2. Juni 1837. Berathung des anderweiten Berichts der 1. Deputation, die Actienvereine betreffend.— Abg. v. v. Mayer: Für den Fall, daß die §. 4.weder nach dem Deputations-Vorschlage, noch nach der Fassung der Kammer angenommen werden sollte, erlaube ich mir folgen des Amendement zu stellen, welches ganz in dem Sinne abge faßt ist, welchen der Hr. Staatsmimstrr so eben bezeichnet hat, aber doch die Garantie enthalt, welche beide Kammern beabsich tigen und so lautet: „Die Therlnehmer einer bestätigten Aktien gesellschaft sind als solche gegen den Actienverein, so wie gegen Dritte für den Nominalbetrag ihrer Äctie verbindlich. In den Statuten kann jedoch die Bestimmung getroffen werden, daß ein Lheilnehmer über den Nominalbetrag der Actie verbindlich sein solle, oder daß er im Gegentheil mehr nie verlieren könne, als er bereits auf seine Actie eingezahlt hat." Ich sage, das Amendement sei nur eventuell, weil ich den Fall fürchte, daß, wenn die Bestimmung in H.4. abgeworfen würde, Nichts übrig bliebe, als zum Entwürfe zurückzukehren, was doch gegen die fast « einstimmige Meinung der beiden Kammern zu sein scheint. Präsident: Ich frage die Kammer: Ob der eventuelle Antrag des Abg. v. v. Mayer seine Unterstützung finde? — Da zur Unterstützung die Hälfte der Mitglieder erforderlich ist und der Antrag nur durch 20 Mitglieder unterstützt wird, so wird derselbe für nicht zur Genüge unterstützt erachtet. — Abg. v. Dieskau: Es rächt sich also auch hier wieder, daß es an Aufstellung eines Begriffes von Actienvereinen man gelt. Actienvereine haben so viel Eigenthümlichkeiten, daß le diglich wieder durch eigenthümliche Dispositionen ihr^weck er reicht werden kann. Diese finde ich nun in der 4. wie sie von der Deputation vorgeschlagen ist, angegeben, und ich kann mich daher nur für diese Fassung der Paragraphe aussprechen. Präsident: Sonach erkläre ich die Diskussion, da Nie mand weiter das Wort verlangt, für geschlossen. Referent v. Friesen: Die formellen Bedenken des Herrn Staatsm^nisters gegen das Deputations-Gutachten kann ich nicht anerkennen, ob er gleich-erklärt hat, daß er keinen beson der» Werth darauf lege. Die H. Kammer ist bei ihrer ersten Berathung dem Entwürfe wenigstens dem Sinne nach beigetre ten; die I. Kammer aber durchaus nicht. Der Sinn der Fassung der I. Kammer steht dem Entwurf und der Fassung der H, Kam mer sehr wesentlich entgegen, wenn es darin heißtr „nie über den Nominalwerth;" denn durch den Gegensatz heißt dieses: „also auch unter dem Betrag der Actien." Die Zusatztz. 4b. zeigt deutlich, wie die I. Kammer diese Worte verstanden habe, und laßt über ihre Absicht keinen Zweifel übrig. DieDeputation der II. Kammer ist dieser Fassung wenigstens im Wesentlichen beigerreten, obgleich sie die §. 4b. in ihrem ganzen Umfange nicht annehmen konnte. Allein es ist ist auch meines Erachtens gegen die Fassung der Deputation kein Bedenken vorhanden, weil sie den Statuten nachläßt, etwas Anderes zu bestimmen, und über dieses noch festsetzt, daß der Actionair dazu, wozu er sich besonders verpflichtet hat, gehaktem sein soll. Es ist viel gestritten worden über die Präsumtion, welche man in dem Ge setze als die Regel aufzustellen habe. Mehrere meinen, die Prä sumtion streite für dieActien Importeur, Andere wieder, daß die meisten Actien nicht auf den Inhaber gestellt wären. Indes sen ist diese Frage, glaube ich, ziemlich gleichgültig, wenn nur in der Fassung des Gesetzes jeder Fall geiroffen wird, und das geschieht durch das Deputations-Gutachten. Allerdings hat die Deputation angenommen, daß die meisten Actien heutzutage au portenr lauten, und dieser Satz laßt sich doch auch wirklich nach den Erfahrungen, die man jetzt über die meisten Actienver- «eine hat, rechtfertigen. Der Herr Minister selbst hat zugegeben, die Actien au portour bildeten heutzutage dieRegel. Demzufolge stellt auch die Fassung, welche die Deputation vorschlägt, jene Regel an die Spitze. Aendert sich dieses Verhaltniß einmal mit der Zeit, so kann dann ein andres Gesetz gegeben werden, welches eine andere Präsumtion als Regel aufstellt. Die Einwürfe und Bedenken des König!. Herrn Commissair, welcher vorher sprach, hat die Deputation bei ihrer zweimaligen Berathung wohl gefühlt, und sie hat gerade diese Paragraphe sehr gewissen haft, und ich kann wohl sagen, ängstlich erwogen. Allein, wenn derselbe sagt, die Meinung, welche die Fassung ausdrückt, sei absolut und von Haus aus unrichtig, so ist das eine petltio prlueipü. Ebenso ist die Behauptung des Herrn Ministers, daß der Betrag, welcher von dem Actionair unterzeichnet ist, schon zum Vermögen der Gesellschaft gehöre, nichts Anders als eine potltio prinolpü; denn es ist ja eben jetzt erst die Frager was soll als Gesetz und als Recht aufgestellt werden ? Es ist die Frage: wenn ich eine Actie von 100 Thlr. unterzeichne, habe ich dann dir vollen 100 Thlr. zu bezahlen, oder kann ich nur die 80 Thlr. verlieren, welche ich nach und nach baar eingezahlt habe? Diese Frage ist allerdings, wichtig, wenn man z. B. bedenkt, welche Operation die Leipziger Eisenbahngesellschaft so eben erst vorge nommen, indem sie aus einer Actie drei gemacht und den ur sprünglichen Satz von 100 Thlr. auf 300 Thlr. erhöht hat. Cs
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