Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1837,Juni/Aug.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Juni/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028404Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028404Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028404Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 169. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-06-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
- Protokoll160. Sitzung 2537
- Protokoll161. Sitzung 2553
- Protokoll162. Sitzung 2569
- Protokoll163. Sitzung 2585
- Protokoll164. Sitzung 2605
- Protokoll165. Sitzung 2621
- Protokoll166. Sitzung 2637
- Protokoll167. Sitzung 2653
- Protokoll168. Sitzung 2673
- Protokoll169. Sitzung 2689
- Protokoll170. Sitzung 2709
- Protokoll171. Sitzung 2725
- Protokoll172. Sitzung 2741
- Protokoll173. Sitzung 2757
- Protokoll174. Sitzung 2777
- Protokoll175. Sitzung 2793
- Protokoll176. Sitzung 2813
- Protokoll177. Sitzung 2829
- Protokoll178. Sitzung 2845
- Protokoll179. Sitzung 2861
- Protokoll180. Sitzung 2881
- Protokoll181. Sitzung 2897
- Protokoll182. Sitzung 2917
- Protokoll183. Sitzung 2933
- Protokoll184. Sitzung 2949
- Protokoll185. Sitzung 2965
- Protokoll186. Sitzung 2985
- Protokoll187. Sitzung 3001
- Protokoll188. Sitzung 3021
- Protokoll189. Sitzung 3037
- Protokoll190. Sitzung 3057
- Protokoll191. Sitzung 3073
- Protokoll192. Sitzung 3093
- Protokoll193. Sitzung 3109
- Protokoll194. Sitzung 3129
- Protokoll195. Sitzung 3145
- Protokoll196. Sitzung 3161
- Protokoll197. Sitzung 3177
- Protokoll198. Sitzung 3197
- Protokoll199. Sitzung 3213
- Protokoll200. Sitzung 3233
- Protokoll201. Sitzung 3249
- Protokoll202. Sitzung 3265
- Protokoll203. Sitzung 3281
- Protokoll204. Sitzung 3301
- Protokoll205. Sitzung 3317
- Protokoll206. Sitzung 3337
- Protokoll207. Sitzung 3353
- Protokoll208. Sitzung 3369
- Protokoll209. Sitzung 3385
- Protokoll210. Sitzung 3405
- Protokoll211. Sitzung 3421
- Protokoll212. Sitzung 3441
- Protokoll213. Sitzung 3457
- Protokoll214. Sitzung 3477
- Protokoll215. Sitzung 3493
- Protokoll216. Sitzung 3513
- Protokoll217. Sitzung 3529
- Protokoll218. Sitzung 3549
- Protokoll219. Sitzung 3565
- Protokoll220. Sitzung 3585
- Protokoll221. Sitzung 3601
- Protokoll222. Sitzung 3621
- Protokoll223. Sitzung 3637
- Protokoll224. Sitzung 3657
- Protokoll225. Sitzung 3673
- Protokoll226. Sitzung 3693
- Protokoll227. Sitzung 3709
- Protokoll228. Sitzung 3729
- Protokoll229. Sitzung 3745
- Protokoll230. Sitzung 3765
- Protokoll231. Sitzung 3781
- Protokoll232. Sitzung 3801
- Protokoll233. Sitzung 3817
- Protokoll234. Sitzung 3837
- Protokoll235. Sitzung 3853
- Protokoll236. Sitzung 3873
- Protokoll237. Sitzung 3889
- Protokoll238. Sitzung 3909
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
die Zahl der Abgeordneten dieser Städte sehr gering und zu ihrem Nachtheilr ausfallen. ' ' "Referent Prinz Johann: Ich erlaube mir zu bemerken, daß diese Städte bisher nicht berechtigt waren, auf den Kreis tagen zu erscheinen. Wir haben das Prinzip angenommen und durchgeführt, daß man Niemandem das Recht nehme, was er bisher gehabt hat, daß man aber, wenn man neues Recht ge wahrt, ein Ermessen eintreten lassen könne. Nun'sind/aber diese Städte sehr klein, namentlich sind in dem Meißner Kreise Manche viel kleiner als große Dörfer. In dieser Hinsicht hat es angemessen erschienen, bei ihnen eine Virilvertrrtung nicht ein treten zu lassen. In der Verfassungsurkunde ist auch eine doppelte Vertretung der Gemeinden des Landes festgesetzt, näm lich durch ihre Obrigkeiten und durch die Abgeordneten aus ihrer Mitte. Bei den Städten findet sich diefeÄertretung sowohl in der Ständeversammlung, in der I. und II. Kammer, als dies auch künftig bei den Kreisständen geschieht. Bei den Städten ist aber die Vertretung in einer Person combinirt, weil der Stadt rath Vertreter der Obrigkeit und zugleich der Commun ist. Auf dem Lande ist es verschieden; hier sind die Obrigkeiten von den Gemeindevertretern gebildet, und dieDbrigkeit wird von den Rit tergutsbesitzern vertreten. Die in Frage stehenden Städte sind kleine Städte, meistens Vasallenstädte, hier ist die Stadt schon durch ihre Obrigkeit vertreten. Nun brauchen sie, so wenig die Landgemeinden alle einzeln vertreten sind, alle einzelne Vertre tung. Aus dieser Hinsicht schien es angemessen- ihnen Curial- stimmen zu geben. Graf H o h enthal: Dem, was der hochgestellte Referent angeführt hat, erlaube ich mir die Analogie des Lausitzer Sta tuts beizufügen, da wir in der Kreistagsordnung so viel möglich Aehnliches eknzuführen beabsichtigen. Da ist bei den kleinern Städten, namentlich bei den Vasallenstädten, nur eine Stimme für Mehrere angenommen worden, und ich glaube darum, daß die Ansicht der Deputation dadurch gerechtfertigt sei. ' v. Biedermann: Es ist mir ein Zweifel beigegangen,' der vielleicht bei einer spatern Püragraphe' aNzübringen wäre, den hier zu erwähnen ich mich aber durch die Aeußerung des hochgestellten Referenten veranlaßt finde. Es bemerkt derselbe nämlich, daß die Vertretung des Bauernstandes eine ganz an dere sei, als die der Städte, indem diese durch die Städträthe ver treten werdest. Nun giebt es aber unter den Städten, welche die Berechtigung erhalten haben, auf den Kreistagen zu erschek- sten, mehrere, welche keinen Stadträth haben, z. B. Lengen feld; da ist keine städtische Obrigkeit vorhanden, es hat ein Ge richt wie ein Dorf, die Obrigkeit ist der Gerichtsherr und der Ge richtsdirektor. Wie Ls da werden soll, ist eine Frage, die zur Erörterung gebracht werden'muß; ich gestehe, daß ich zu deren Lösung nicht sofort Etwas anzugeben wüßte? Reserestt'Prinz I o h a NN: Hch bemerke, daß diese Frage auch in dir Deputation zstr Sprache gekommen'ist. Sie gehört eigentlich zu §. 17,; ich glaube aber, daß etwas dem Aehnliches, was den Stadtrath vertritt, auch in kleinen Städten vorhanden fein muß. v.-, D ie derma n.n; Zn Lengenfeld ist Nichts vorhanden, was den Stadtrath ersetzt; es. ist ein Lokalgericht daselbst,, wie auf dem Dorfe. Der Stadtrath ist von der Gemeinde ge wählt, aber das ist mit den Gerichten nicht der Fall, der Rich ter ist ein Erbrichter und die Schöppen sind von der Obrigkeit ernannt. «Bürgermeister Schill: Es scheint, als ob dieser Zweifel sich dadurch lösen wird, daß diese Städte die Landgemeinde ordnung annehmen würden ; sie ist auch auf die kleinem Städte gerichtet und in Folge derselben wird eine Verwaltungs behörde, mag sie einen Namen haben, wie sie will, gebildet. v. Biedermann: Es würde doch nvthwendig sein, daß man statt des Wortes: „Städträthe" eine andere Benen nung wählte. Bürgermeister Wehner: Zur Vertheidkgung des De putations-Gutachtens wollte ich nur das herauszuheben mir erlauben, daß durch die vorgelegte neue Kreistagsordnung nunmehr 50 neue Städte würden zugelassen werden, und daß der ganze Bauernstand überhaupt noch nicht 50 beträgt; mit hin schien es der Deputation nicht angemessen zu sein, daß nun auf einmal 50 Städte noch außer den vorigen zugelaffen wer den sollen, -indem der ganze Bauernstand mit einer Zahl von nicht ganz 50 vertreten wird. Präsident: Es ist von der Deputation zu Z. 3. ein Zusatz vorgeschlagen worden, der in den Worten enthal ten ist: „Won den zu den Kreistagen— bestimmt werden? (s- ob. S. 2704. Sp. 2. Z. 24.v.u.) Ich fragedie Kammer: Ob sie diesem Zusatze ihre Genehmigung ertheile? Wird einstim mig bejaht. Der Referent'fährt im Deputations-Gutachten fort: „Demnächst dürfte Has Verzeichm'ß selbst nach Befinden nach dem bei §. 2. rücksichtlich der Schönburgifchen Lehnsherr- schaften Bemerkten noch einer Revision zu unterwerfen, auch die Stadt Mitweida, welche bis jetzt in kreisständischen Ange legenheiten zum gebkrgischen Kress gerechnet wird, in dieser Hinsicht bei demselben zu lassen sein. . Präsident: Es dürfte dies ein Antrag in die Schrift sein, und ich würde die Frage an die Kammer zu richten haben : Ob sie dem, was die Deputa^on im letzten Satze ihres Gut- ächteNs zu,§. 3. ausgedrückt "hat, beistimme.? Wird, so wie die auf 8- 3. selbst gestellte Aunahmefrage einstimmig bejaht, §.4. lautet: . Zweiter Abschrlitt,/Wirksamkeit d!er Kreis- stä n d e, §. .4, (Beruf rMd Befugnisse der Kreisstande,) „Der Beruf und das Befugniß der Kreisstände, an welche Nichts, ge fangen kann, was nach §. 79. der Werfassüngsurkunde für die allgemeinen Stände gehört, erstreckt sich s) auf Berathung und Bevorwortung dessen, was sie in spezieller Beziehung aufden Kreis für nöthig «finden, um dessen Wohlfahrt zu befördern und das nach Möglichkeit abzuwenden.,.;was dieser -hinderlich sein könnte; b) arif die Besorgung solcher « Kreisangeleaenheiten, welche ihnen von der Regierung aufgetragen' oder überlassen werden sollten; e) auf die Besorgung der Kaffen- und 'Rech nungsangelegenheiten der Kreisstände oder ihrer einzelnen Kor porationen ; ll) auf die kreisständischen Wahlen." In dm°Motiven heißt ^s:
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder