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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1837,Juni/Aug.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Juni/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028404Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028404Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028404Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 161. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-06-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
- Protokoll160. Sitzung 2537
- Protokoll161. Sitzung 2553
- Protokoll162. Sitzung 2569
- Protokoll163. Sitzung 2585
- Protokoll164. Sitzung 2605
- Protokoll165. Sitzung 2621
- Protokoll166. Sitzung 2637
- Protokoll167. Sitzung 2653
- Protokoll168. Sitzung 2673
- Protokoll169. Sitzung 2689
- Protokoll170. Sitzung 2709
- Protokoll171. Sitzung 2725
- Protokoll172. Sitzung 2741
- Protokoll173. Sitzung 2757
- Protokoll174. Sitzung 2777
- Protokoll175. Sitzung 2793
- Protokoll176. Sitzung 2813
- Protokoll177. Sitzung 2829
- Protokoll178. Sitzung 2845
- Protokoll179. Sitzung 2861
- Protokoll180. Sitzung 2881
- Protokoll181. Sitzung 2897
- Protokoll182. Sitzung 2917
- Protokoll183. Sitzung 2933
- Protokoll184. Sitzung 2949
- Protokoll185. Sitzung 2965
- Protokoll186. Sitzung 2985
- Protokoll187. Sitzung 3001
- Protokoll188. Sitzung 3021
- Protokoll189. Sitzung 3037
- Protokoll190. Sitzung 3057
- Protokoll191. Sitzung 3073
- Protokoll192. Sitzung 3093
- Protokoll193. Sitzung 3109
- Protokoll194. Sitzung 3129
- Protokoll195. Sitzung 3145
- Protokoll196. Sitzung 3161
- Protokoll197. Sitzung 3177
- Protokoll198. Sitzung 3197
- Protokoll199. Sitzung 3213
- Protokoll200. Sitzung 3233
- Protokoll201. Sitzung 3249
- Protokoll202. Sitzung 3265
- Protokoll203. Sitzung 3281
- Protokoll204. Sitzung 3301
- Protokoll205. Sitzung 3317
- Protokoll206. Sitzung 3337
- Protokoll207. Sitzung 3353
- Protokoll208. Sitzung 3369
- Protokoll209. Sitzung 3385
- Protokoll210. Sitzung 3405
- Protokoll211. Sitzung 3421
- Protokoll212. Sitzung 3441
- Protokoll213. Sitzung 3457
- Protokoll214. Sitzung 3477
- Protokoll215. Sitzung 3493
- Protokoll216. Sitzung 3513
- Protokoll217. Sitzung 3529
- Protokoll218. Sitzung 3549
- Protokoll219. Sitzung 3565
- Protokoll220. Sitzung 3585
- Protokoll221. Sitzung 3601
- Protokoll222. Sitzung 3621
- Protokoll223. Sitzung 3637
- Protokoll224. Sitzung 3657
- Protokoll225. Sitzung 3673
- Protokoll226. Sitzung 3693
- Protokoll227. Sitzung 3709
- Protokoll228. Sitzung 3729
- Protokoll229. Sitzung 3745
- Protokoll230. Sitzung 3765
- Protokoll231. Sitzung 3781
- Protokoll232. Sitzung 3801
- Protokoll233. Sitzung 3817
- Protokoll234. Sitzung 3837
- Protokoll235. Sitzung 3853
- Protokoll236. Sitzung 3873
- Protokoll237. Sitzung 3889
- Protokoll238. Sitzung 3909
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
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die N. Kammer nicht bedürfen, da solche nur an diel. Kammer gerichtet ist, Präsident: Wenn sich über diesen Gegenstand keine Diskussion erhebt, so würde ich sofort zu fragen haben: Mb man dem Gutachten der Deputation. Seiten der Kammer bei zutreten gemeint sei? Einstimmig Ial Auf der Tagesordnung stand ferner Bericht derselben De putation über die Petition der Fleischerinnung zu Stollberg, die Aufhebung des von ihr zu entrichtenden Zinsinseltäquiva- lents betr. Die Deputation schlagt der hohen Kammer unmaß geblich vor, die Petenten mit ihrem Anbringcn als nicht gehörig begründet abzuweisen, und bemerkt schließlich, daß diese Petition, da sie an beide Kammern gerichtet ist, jedenfalls mit telst Protokollextrakts an die II. Kammer abzugeben ist. Präsident: DieAbgabean die II. Kammer müßte je denfalls erfolgen, und es würde nur darauf ankommen, ob die geehrte Kammer die auf diesen Gegenstand gefaßte Resolution der Deputatton anzunehmen gemeint sei? Vicepräsidentv. Deutrich: Ich würde mir nur eine Frage an die Deputation erlauben. Es sollten in Gemäßhei des Gewerbsteuergesetzes alle diese gewerblichen Kanones hier weg fallen, dahingegen andere, die als der Gerichtsherrschaft zu kommende angesehen werden können, die sollen als solche, als Domanialzinsen bestehen und sorterhoben werden. Nun wäre eben ine Frage, ob die Deputation sich überzeugt habe, daß das kein Gewerbekanon sei, daß er nicht für Ausübung des Gewerbes gegeben werde, denn dann wäre er nach dem Ge werbsteuergesetz allerdings in Wegfall zu bringen. Es ist also wohl von Seiten der Deputation dies erörtert worden; we nigstens scheint mir dies aus dem Vortrage des Herrn Referen ten hervorgegangen zu sein. Referent v. Biedermann: Die Ansicht der Deputa tion ist allerdings dahin gegangen, und auch das Ministerium hat diese Ansicht gehabt, da es gesagt hat, daß diese Leistun gen in dem Domanialrecht begründet seien. Die Abgabe hat schon seit 400 Jahren bestanden und ist nicht sowohl vom Ge werbsbetriebe überhaupt, als vom Bankschlachten an die frü hem Besitzer der Herrschaft Stollberg geleistet worden. Wicepräsident v. Deutrich: Es ist schwer, in jedem einzelnen Falle streng zu unterscheiden; da aber hervorgeht, daß die Leistung für die Gerichtsherrschast bestimmt ist, so kann man sie nicht als einen Gewerbkanvn, der Wegfällen sollte, an sehen , sondern sie ist als ein Domanialzins zu betrachten- Referent v, Biedermann? Ich glaube das auch nicht, da die Abgabe bereits feit mehrern Jahrhunderten von der dor tigen Herrschaft erhoben worden ist, Präsident: Wenn Ihnen ein Bedenken weiter nicht beigcht, so würde ich die Frage an die Kammer richten: Db sie dem Vorschläge der Deputation beizustimmen vermöge? Einstimmig Ja! Präsident: Ich habe schon erwähnt, daß der Gegen stand mittelst'Protokollextrakts an die II. Kammer abzugeben sein wird. Der Referent geht nunmehr zum Vorträge des 3. Ge genstands der heutigen Tagesordnung über, zum Bericht der 4. Deputation über die Petition des SpitzenhändlerKarlHein- rich Fritzsche , zu Marienberg um Ausdehnung der die Verhält nisse der Spitzenhändler gegen einander ordnenden gesetzlichen Bestimmungen auf die Spinnfabrikanten. Indem die Deputation auf die Begutachtung dieses Antrags übergeht, hat sie vorher nur noch zu erwähnen, daß der Spitzenhändler Fritzsche sich bereits mit ähnlichen Gesuchen an die Vormalige Landesdirektion, sowie an die Kreisdirektion zu Zwickau gewendet hat, daß aber beide Gesuche den gewünschten Erfolg nichtHehabt haben, noch haben konnten^ da, wie ihm von letzterer Behörde zu erkennen gegeben worden ist, seinem Wun sche nur im Wege der Gesetzgebung entsprochen werden könne. Daß nun aber eine derartige gesetzliche Bestimmung, auf welche Fritzschens, bei der Standeversammlung eingegebenes, Gesuch gerichtet ist, nvthwendig oder auch nur rathsam sei, davon hat sich die Deputation zu überzeugen nicht vermocht. Im Allge meinen steht dem Anträge die Erwägung entgegen, daß ein Ein gehen der Gesetzgebung auf dergleichen spezielle Verhältnisse, deren es, wenn man consequent bleiben wollte, eine solche Un zahl zu reguliren geben würde, daß die Gesetze zu einer unüberseh baren Masse anschwellen würden, überhaupt nicht angemessen ist, am wenigsten aber zu einer Zeit, wo man der baldigen Er lassung eines Civilgesetzbuchs entgegen sieht. Jedenfalls aber müßte der Fall, der ein so spezielles Gesetz veranlassen könnte, ein ganz besonders dringender oder der von ersterem zu erwar tende Nutzen ein ganz vorzüglicher sein; keiner von diesen Fal len scheint aber hier vorzuliegen. Als unerläßliche Vorbedin gung, wenn einer bestehenden gesetzlichen Bestimmung eine weiter ausgedehnte Anwendung gegeben werden soll, ist es ohne Zweifel anzusehen, daß sie sich in ihrer zeitherigen Wirksamkeit als nvthwendig oder doch vorzüglich nützlich erwiesen hahe; die ses möchte aber von der jetzt in Rede stehenden kaum zu behaup ten, vielmehr in Frage zu ziehen sein , ob sie nicht mehr Nach theil als Nutzen gebracht hat. Gehen wir auf die Zeit zurück, wo dieseBestimmung zuerst in der Sächsischen Gesetzgebung auf tritt, nämlich das Ende des 17. Jahrhunderts, so haben wir zu erwägen, daß dies eine Zeit war, wo die Beurtheilung des Ge- werbwesens von ganz andern Grundsätzen ausging, als die sind, welche man jetzt als die richtigeren anerkannt hat, wo man das» selbe durch tiefes Eingehen in die Verhältnisse der Innungen, so wie der einzelnen Meister und Gewerbsgenossen gegen einander und dieser zu ihren Untergebenen, ganz vorzüglich zu befördern glaubte, und wo man in einer beinahe sklavischen Abhängigkeit der Arbeiter von ihrenBrodherren eine nothwendige Bedingung des Bestehens der Gewerbe erblickt- , eine Zeit sonach, die wir uns bei Gesetzgebungsgegenständen dieser Art wohl nicht'zum Vorbilde nehmen können. Daß eine solche Abhängigkeit durch die erwähnte Bestimmung erzeugt werden mußte, könnte schon s priori nicht bezweifelt werden, wenn auch keine diesfall- sigen Erfahrungen vorlagen. Wollte ein Spitzenverleger eine besonders geschickte Klöpplerin für immer an sein Geschäft fes seln, so durfte er sie nur nach und nach, wozu sich ihm ja leicht Gelegenheit darbot, in eine verhältnißmäßig bedeutende Schuld kommen lassen, und es warum deren Freiheit geschehen und ihr das Mittelgenommen, sich den Bedrückungen zu entziehen, die ihr durch Auslohnung mit Waaren, schlechtem Gelhe oder sonst wi derfahren konnten. Die Leichtigkeit, Vorschüsse von ihrett Spitzen verlegern zu bekommen, hat aber gewiß auf der andern Seite manchesMädchen zu unnöthigen Ausgaben und unordentlichem Lebenswandel verleitet. Zu diesem, die Arbeiter betreffenden
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