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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1837,Juni/Aug.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Juni/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028404Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028404Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028404Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 175. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-06-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
- Protokoll160. Sitzung 2537
- Protokoll161. Sitzung 2553
- Protokoll162. Sitzung 2569
- Protokoll163. Sitzung 2585
- Protokoll164. Sitzung 2605
- Protokoll165. Sitzung 2621
- Protokoll166. Sitzung 2637
- Protokoll167. Sitzung 2653
- Protokoll168. Sitzung 2673
- Protokoll169. Sitzung 2689
- Protokoll170. Sitzung 2709
- Protokoll171. Sitzung 2725
- Protokoll172. Sitzung 2741
- Protokoll173. Sitzung 2757
- Protokoll174. Sitzung 2777
- Protokoll175. Sitzung 2793
- Protokoll176. Sitzung 2813
- Protokoll177. Sitzung 2829
- Protokoll178. Sitzung 2845
- Protokoll179. Sitzung 2861
- Protokoll180. Sitzung 2881
- Protokoll181. Sitzung 2897
- Protokoll182. Sitzung 2917
- Protokoll183. Sitzung 2933
- Protokoll184. Sitzung 2949
- Protokoll185. Sitzung 2965
- Protokoll186. Sitzung 2985
- Protokoll187. Sitzung 3001
- Protokoll188. Sitzung 3021
- Protokoll189. Sitzung 3037
- Protokoll190. Sitzung 3057
- Protokoll191. Sitzung 3073
- Protokoll192. Sitzung 3093
- Protokoll193. Sitzung 3109
- Protokoll194. Sitzung 3129
- Protokoll195. Sitzung 3145
- Protokoll196. Sitzung 3161
- Protokoll197. Sitzung 3177
- Protokoll198. Sitzung 3197
- Protokoll199. Sitzung 3213
- Protokoll200. Sitzung 3233
- Protokoll201. Sitzung 3249
- Protokoll202. Sitzung 3265
- Protokoll203. Sitzung 3281
- Protokoll204. Sitzung 3301
- Protokoll205. Sitzung 3317
- Protokoll206. Sitzung 3337
- Protokoll207. Sitzung 3353
- Protokoll208. Sitzung 3369
- Protokoll209. Sitzung 3385
- Protokoll210. Sitzung 3405
- Protokoll211. Sitzung 3421
- Protokoll212. Sitzung 3441
- Protokoll213. Sitzung 3457
- Protokoll214. Sitzung 3477
- Protokoll215. Sitzung 3493
- Protokoll216. Sitzung 3513
- Protokoll217. Sitzung 3529
- Protokoll218. Sitzung 3549
- Protokoll219. Sitzung 3565
- Protokoll220. Sitzung 3585
- Protokoll221. Sitzung 3601
- Protokoll222. Sitzung 3621
- Protokoll223. Sitzung 3637
- Protokoll224. Sitzung 3657
- Protokoll225. Sitzung 3673
- Protokoll226. Sitzung 3693
- Protokoll227. Sitzung 3709
- Protokoll228. Sitzung 3729
- Protokoll229. Sitzung 3745
- Protokoll230. Sitzung 3765
- Protokoll231. Sitzung 3781
- Protokoll232. Sitzung 3801
- Protokoll233. Sitzung 3817
- Protokoll234. Sitzung 3837
- Protokoll235. Sitzung 3853
- Protokoll236. Sitzung 3873
- Protokoll237. Sitzung 3889
- Protokoll238. Sitzung 3909
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
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Mi ttheLlrrttgerr über die Verhandlungen des Landtags. Drcöde«, »m IA Z«»i. / 18s?. Acht und ne unzigste „öffentliche Sitzung der ll. Kammer, am 8. Juni 1837. (Beschluß.) Berathung des Berichts der I. Deputation über den Gesetzentwurf, die Bannrechte betreffend. — (Allgemeine Berathung:) — > (Schluß der Rede des Abg. Häntzschel aus Königstein): Die Geschichte meines Wohnortes hat mich hierin aller Zweifel überhoben. Bereits lange vor unserer Gesetzgebung und vor dem 1.1482 gerieth unsere Stadt, so wie die Stadt Gottleuba mit der Stadt Pirna in Differenzen über den Bierzwang. ? Pirna wurde in dem behaupteten Bierzwange geschützt, und König stein verglich sich kurz darauf dahin, daß Erstere der Letztem die an der Böhmischen Grenze und in der nächsten Umgehung gelegenen Dörfer abtrat und Königstein > sich verpflichtete, mit Pirna in Hinsicht des Brauens anzufangen und aufzuhö- ren und das Salz allein in Pirna zu erholen. Dieser Rezeß wurde vom Herzog Moritz später bestätiget; es kann also nicht behauptet werden? daß unsere vaterländische Gesetzgebung diese Rechte eingeführt habe, sondern sie hat dieselben bloß normirt, bloß geregelt. Eben so wenig bin ich aber auch einverstanden mit der Folgerung, daß der Staat diese Rechte ohne Entschä digung aufheben könne. Kein Recht kann ohne Entschädigung aufgehoben werden, wenn es die Natur eines Privatrechts angenommen hat. Ist es als solches von dem Staate aner kannt worden, hat er darauf Abgaben gelegt,- haben die Be sitzer brauberechtigter Häuser solche in Folge dieses Merkmnt- niffes Lrtula oneros» erworben, so muß ihnen volle Entschädi gung gewährt werden; es ist ein Theil des Vermögens vom dem geworden, dem es angehvrt, es ist als ein Vermögens recht anzusehen, welches unter Genehmigung der Staatsregie rung em Gegenstand des Verkehrs geworden ist. Ich gehe nun auf die Gründe über, welche die Deputation für ihre Meinung aufgeführt hat. Der erste Grund ist der, daß eine Aufhebung aller derjenigen Bannrechte, welche nicht auf Rechtstiteln be ruhen, die unmittelbar aus dem Privatrechte entspringen, und zwar ohne Entschädigung, rechtlich zulässig sei. Unter die Rechtstitel, welche unmittelbar aus dem Privatrechte entsprin gen, muß ich billig Verträge und den Besitzstand, aus unwi derrufliche Verjährung gegründet, zählen. -Das Recht des Dierbanns beruht, wie so eben gezeigt worden, auf diesen Rechtstiteln, es hat gleichen Ursprung mit allen Servituten, und so gewiß diese der Ablösung unterworfen sind, eben so ge wiß muß auch dieses Recht der Ablösung unterworfen bleiben» Sie stellt ferner als Grund auf, daß die Städte, eifersüchtig auf jeden dem . platten Lande Ankommenden Verzug, sich be, müht hätten, den städtischen Gewer.bsbetricb möglichst zu he ben, daß dieselben das beste Mittel dazu in den Bann - und Zwang siechten gefunden; allein dieser Satz ist nach meinem Da fürhalten bis jetzt unerwiesen geblieben; wäre es aber der Fall, er könnte «in fett vielen IahiHunderten bestehendes Herkommen nicht aufheben, da es stets auf der.einen Seite das Handeln, auf Sec andern Seite das Beruhigen erfordert. Ferner sagt die Deputation: „ Selbst der Ohnmacht der Fürsten — begün stigen" (S. Nr. l 74. d. Bl. S.2788.SP. 1.Z.16. v. u.) Allein die gesetzlose Zeit des Mittelalters hat feit den letzten Jahrhunderten n icht mehr besta nden, und nichts desto weniger sind die Städte bei chren wohlerworbenen Rechten selbst von der StaaLsregierung geschützt worden. Ferner führt man in dem Berichte an: „ Allein die Natur des Privatrechts dem gesellschaftlichen, dem öffentlichen Rechte gegenüber dürsten diese Gerechtsame nicht haben." Allein daß sie dis Natur des Privatrechts erlangt, ist in dem Vorhergehenden sehr bündig deduzirt, denn aus Herkommen ist das Bannrecht begründet. Die Gründe bestehen ferner darin, daß alle die Rechte, welche ihre Begründung in Gesetzen und Privilegien finden, dem Privotrcchte nicht angehörm; aber dieser Satz ist von mir sehr bünvr'g bestritten, und hierüber noch ein Beweis bis jetzt nicht geliefert worden Der Bericht sagt ferner: „Schon deshalb kann aber auch der Staat— eingegangm ist" (S. Nr. 174. d. Gl. S-2788. Z. A, ; Z.). M^in jch ergegne, der Staat konnte auf diesfallsige Verpflichtung nicht eingehen, well er diese Rechte den Städten nicht verliehen hat. Fer ner mißt es imDeplttüttonö-Gutachten: „Eine Entschädigung der Bannrechte ist aber eintritt." (S. a. a. A° Z. 30.) Um deswillen, weil eine Ermittelung der Ent schädigung mit Schwierigkeiten verbunden ist, kann aber ein wohl'-rworbenes Recht der Städte nicht beeinträchtigt wer den; dieses kann kein ausreichrnder Grund sein. Ferner heißt es: „träte nun einmal der Fall ein, daß sammtlichs Gebannte nicht mehr die in der Bannpflicht enthaltene Handlung begingen, so würde dem Berechtigten eS gewiß nicht einfallen, Entschädi gung zu verlangen.^ Kein Mensch wirb irgend jemals gezwun gen werden können, Bier zu trinken; allein deswegen das Recht des BierzwangS selbst als ungültig zu erklären, scheint-mein der Lhat eine gewagt« BehauptWg zu sein. Es heißt endlich: „Eins durch Vertrag übernommene BaNnverpflichtung ist in derRegrl ein e persönliche."DftserGrundsatz verstößt aber wider alleRechtö- prinzipien. Nach der allgemeinen Präsumtion erwerbe» wir
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