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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1837,Juni/Aug.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Juni/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028404Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028404Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028404Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 176. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-06-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
- Protokoll160. Sitzung 2537
- Protokoll161. Sitzung 2553
- Protokoll162. Sitzung 2569
- Protokoll163. Sitzung 2585
- Protokoll164. Sitzung 2605
- Protokoll165. Sitzung 2621
- Protokoll166. Sitzung 2637
- Protokoll167. Sitzung 2653
- Protokoll168. Sitzung 2673
- Protokoll169. Sitzung 2689
- Protokoll170. Sitzung 2709
- Protokoll171. Sitzung 2725
- Protokoll172. Sitzung 2741
- Protokoll173. Sitzung 2757
- Protokoll174. Sitzung 2777
- Protokoll175. Sitzung 2793
- Protokoll176. Sitzung 2813
- Protokoll177. Sitzung 2829
- Protokoll178. Sitzung 2845
- Protokoll179. Sitzung 2861
- Protokoll180. Sitzung 2881
- Protokoll181. Sitzung 2897
- Protokoll182. Sitzung 2917
- Protokoll183. Sitzung 2933
- Protokoll184. Sitzung 2949
- Protokoll185. Sitzung 2965
- Protokoll186. Sitzung 2985
- Protokoll187. Sitzung 3001
- Protokoll188. Sitzung 3021
- Protokoll189. Sitzung 3037
- Protokoll190. Sitzung 3057
- Protokoll191. Sitzung 3073
- Protokoll192. Sitzung 3093
- Protokoll193. Sitzung 3109
- Protokoll194. Sitzung 3129
- Protokoll195. Sitzung 3145
- Protokoll196. Sitzung 3161
- Protokoll197. Sitzung 3177
- Protokoll198. Sitzung 3197
- Protokoll199. Sitzung 3213
- Protokoll200. Sitzung 3233
- Protokoll201. Sitzung 3249
- Protokoll202. Sitzung 3265
- Protokoll203. Sitzung 3281
- Protokoll204. Sitzung 3301
- Protokoll205. Sitzung 3317
- Protokoll206. Sitzung 3337
- Protokoll207. Sitzung 3353
- Protokoll208. Sitzung 3369
- Protokoll209. Sitzung 3385
- Protokoll210. Sitzung 3405
- Protokoll211. Sitzung 3421
- Protokoll212. Sitzung 3441
- Protokoll213. Sitzung 3457
- Protokoll214. Sitzung 3477
- Protokoll215. Sitzung 3493
- Protokoll216. Sitzung 3513
- Protokoll217. Sitzung 3529
- Protokoll218. Sitzung 3549
- Protokoll219. Sitzung 3565
- Protokoll220. Sitzung 3585
- Protokoll221. Sitzung 3601
- Protokoll222. Sitzung 3621
- Protokoll223. Sitzung 3637
- Protokoll224. Sitzung 3657
- Protokoll225. Sitzung 3673
- Protokoll226. Sitzung 3693
- Protokoll227. Sitzung 3709
- Protokoll228. Sitzung 3729
- Protokoll229. Sitzung 3745
- Protokoll230. Sitzung 3765
- Protokoll231. Sitzung 3781
- Protokoll232. Sitzung 3801
- Protokoll233. Sitzung 3817
- Protokoll234. Sitzung 3837
- Protokoll235. Sitzung 3853
- Protokoll236. Sitzung 3873
- Protokoll237. Sitzung 3889
- Protokoll238. Sitzung 3909
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
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angelegt werden darf, fortbestehen lassen^ so wäre dagegen! Weniger zu sagen; man hebe aber nur den persönlichen Zwang auf und spreche es aus, daß Jeder sich sein Bier holen rind trinken kann, von wem und wo er wolle. Uebri- gens hat sich dieser Zustand ohnedies schon gar sehr geän dert; es wird im ganzen Lande der Bierzwang nicht mehr in der frühem Maße ausgeführt, ja er hat. eigentlich faktisch bereits aufgehört. Es giebt Städte, wie namentlich die von eiyigen geehrten Sprechern selbst vertretenen, welche den Bier zwang gar nicht mehr ausüben, wie dies z. B. bei Dresden der Fall ist, wo seit 15 Jahren der Bkerzwang suspendirt wor den ist. Mit welchem Rechte ist es nun möglich, den Staat zu verurtyeilen, eine Entschädigung für ein angebliches Recht zu geben, was gar nicht mehr ausgeübt wird? Dem Ver. nehmen nach soll, in Folge des Vorschlags der 1. Kammer, diese Entschädigung bei Dresden die kleine Summe von 24,000 Thlr. betragen. Ich frage Sie, meine Herren, kommt Ihnen das gerecht vor, der Stadt Dresden 24,000 Lhlr. für ein Recht zu gewähren, was die Stadt längst aufgegeben hat? Es giebt aber auch andere Städte, die keinen Bierzwang ha ben und die selbst wissen, daß sie keinen haben; mit welchem Rechte werden diese eine solche Entschädigung in Anspruch neh men können? Ich muß überhaupt leugnen, daß der Bier zwang an sich ein nutzbares Recht sei. Man hat gesagt, es könne einem Staatsbürger kein nutzbares Recht entzogen werden; ich behaupte aber, es ist kein nutzbares Recht. Ist es eines gewesen, so ist der Nutzenmur daher entstanden, daß man entweder schlechteres Bier gebraut hat, oder sich dasselbe theurer hat bezahlen lassen, als es werth war; in beiden Fällen aber hat nur die Mangelhaftigkeit der Polizei den Berechtigten jenen Nutzen verschafft. Hätte die Polizei ihre Schuldigkeit gcthan, so waren die Städte nicht dahin gekommen, geringeres, unkräftiges und selbst übelschmeckendes Bier überhaupt verkaufen zu können, jedenfalls aber hätten sie nicht das Bier für einen höheren Preis verkaufen können, als es wirklich werth war. Nun frage ich aber: warum soll ein solcher Bortheil, der nur einer mangelhaften Polizeieinrich- tung der frühern Zeit zuzuschreiben ist, nun Gegenstand einer Entschädigung aus Staatsmitteln sein? Mir kann das nicht einleuchten. Ueberhaupt aber kann eine Entschädigung nur für einen wirklich erlittenen Schaden gegeben werden. Alle die von mehreren Seiten gemachten Vorschläge, und selbst der von dem Abg. Sachße gethane Vorschlag, können darum nicht Berücksichtigung finden, weit es sehr bezweifelt werden muß, ob der Schaden zu beweisen sei. Es ist schon von dem Abg. Eisenstuck bemerkt worden, daß überall, wo irgend Jemand eine Schädenklage ansteüt, dieser beweisen muß, er habe einen Schaden erlitten. Hier aber soll den Städten Geld gege ben werden für einen angeblich erlittenen Schaden, den sie nicht erweisen. Es ist sogar ein anderer geehrter Abgeordneter so weit gegangen, den Schaden, den die Stadt Budissin erleiden würde, auf 69—80,000 Thlr. zu veranschlagen; da muß er aber wohl nicht nur den Werzwang, sondern auch den Bierbrau ¬ urbar und vielleicht noch das ganze städtische Gewerbe dazu.gr' rechnet haben. Es ist mir wohl von einer Zeit bekannt worden, wo das Bautzner Bier und z.B. auch das Zittauer wegen seiner schlechten Beschaffenheit fast gar nicht mehr abgesetzt werden konnte; wo ist nun damals jener Vortheil hergekommen, den die Herren jetzt so hoch anschlagen? Damals haben diese Städte erfahren, daß sie gar keinen Vortheil von ihrem Zwangs rechte beziehen können, sobald es Jedermann bekannt ist, daß das Bier nicht zu trinken ist. Brauen sie aber gutes Bier, so brauchen sie keinen Zwang. So wird z. B. jetzt sowohl in- Bautzen als in Zittau vortreffliches Bier gebraut, und der Brau urbar rentirt, aber gewiß nicht des Zwangs halber, son dern weil das Bier gut ist. Hängt nun also die Nutzbarkeit des Braugewerbes nicht vom Bierzwange, sondern von der Art der Betreibung des Gewerbes ab, warum soll der Zwang nun noch bezahlt werden, da er nicht nur keinen Vortheil, sondern, wie gezeigt, vielmehr Schaden bringt? Ich für meine Person sehe den Bierzwang, wenn er ein Recht ist, nicht für ein nutzbares, sondern im Gegentheile für ein schädliches an. In dessen, meine Herren, sind Sie dennoch gemeint, den Wegfall des Bierzwangs zu entschädigen; wollen Sie dieses singulaire Recht entschädigen, so wird dies doch auf keinen Fall anders geschehen können, als auf dem Wege, den Ihnen die Depu tation vorgeschlagen hat, so nämlich, daß derSchaden effektiv nachgewiesen werden muß. Diese unbe dingte Nothwendigkeit, den Schaden zu beweisen, ist nicht zu erlassen. Dieser Beweis wird auf der einen Seite weder ein müssiger, noch auf der andern ein diabolischer sein. Wenn die Städte richtige Register gehalten, ihre Einrichtungen in gehö riger Ordnung gehabt, richtige Aufsicht geführt und die Malz- und Hopfenzuthat nach Qualität und Quantität gehörig be stimmt gehabt haben, so wird es ihnen leicht werden, nun mehr in den nächsten 5 Jahren eine solche spezielle Controls zu führen, wie jener Beweis erfordert. Sie dürfen nur auf schreiben, wie viel sie erstens Bier brauen und welchen Zusatz an Malz und Hopfen sie dazu thun, und nun zweitens den Absatz anmerken, den sie haben, dann aber mit dem ver gleichen, den sie früher gehabt haben. Ergiebt sich ein wirk licher Schaden, wohl, so muß er ersetzt werden, aber außer dem nicht ein Groschen. Nun bin ich zwar davon auf das lebhafteste überzeugt, — eben so überzeugt, als der Preußische Gesetzgeber es war, da er das Gesetz wegen Aufhebung des Bierzwanges erließ, — daß keine Schädenklagen werden erho ben werden; allein dies wird nicht aus dem Grunde eintre ten, und ist in Preußen nicht darum geschehen, weil der Be weis zu schwer und die Furcht vor Prozeß größer , als die Hoffnung des Gewinns ist, sondern aus dem Grunde, weil den Städten ein Schaden aus der Aufhebung des Bierzwangs nicht erwächst. Man hat endlich noch die Städte aufgerufen,, sich des Rechts zu bedienen, eine Separatstimme abzugeben. Ich will mich darauf nicht einlassen, ob die Städte sich bewo gen finden lassen dürften, gegen" die von der hohen Staatsre- giemng und von der Deputation vorgeschlagene Maßregel sich
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