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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1837,Juni/Aug.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Juni/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028404Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028404Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028404Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 179. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-06-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
- Protokoll160. Sitzung 2537
- Protokoll161. Sitzung 2553
- Protokoll162. Sitzung 2569
- Protokoll163. Sitzung 2585
- Protokoll164. Sitzung 2605
- Protokoll165. Sitzung 2621
- Protokoll166. Sitzung 2637
- Protokoll167. Sitzung 2653
- Protokoll168. Sitzung 2673
- Protokoll169. Sitzung 2689
- Protokoll170. Sitzung 2709
- Protokoll171. Sitzung 2725
- Protokoll172. Sitzung 2741
- Protokoll173. Sitzung 2757
- Protokoll174. Sitzung 2777
- Protokoll175. Sitzung 2793
- Protokoll176. Sitzung 2813
- Protokoll177. Sitzung 2829
- Protokoll178. Sitzung 2845
- Protokoll179. Sitzung 2861
- Protokoll180. Sitzung 2881
- Protokoll181. Sitzung 2897
- Protokoll182. Sitzung 2917
- Protokoll183. Sitzung 2933
- Protokoll184. Sitzung 2949
- Protokoll185. Sitzung 2965
- Protokoll186. Sitzung 2985
- Protokoll187. Sitzung 3001
- Protokoll188. Sitzung 3021
- Protokoll189. Sitzung 3037
- Protokoll190. Sitzung 3057
- Protokoll191. Sitzung 3073
- Protokoll192. Sitzung 3093
- Protokoll193. Sitzung 3109
- Protokoll194. Sitzung 3129
- Protokoll195. Sitzung 3145
- Protokoll196. Sitzung 3161
- Protokoll197. Sitzung 3177
- Protokoll198. Sitzung 3197
- Protokoll199. Sitzung 3213
- Protokoll200. Sitzung 3233
- Protokoll201. Sitzung 3249
- Protokoll202. Sitzung 3265
- Protokoll203. Sitzung 3281
- Protokoll204. Sitzung 3301
- Protokoll205. Sitzung 3317
- Protokoll206. Sitzung 3337
- Protokoll207. Sitzung 3353
- Protokoll208. Sitzung 3369
- Protokoll209. Sitzung 3385
- Protokoll210. Sitzung 3405
- Protokoll211. Sitzung 3421
- Protokoll212. Sitzung 3441
- Protokoll213. Sitzung 3457
- Protokoll214. Sitzung 3477
- Protokoll215. Sitzung 3493
- Protokoll216. Sitzung 3513
- Protokoll217. Sitzung 3529
- Protokoll218. Sitzung 3549
- Protokoll219. Sitzung 3565
- Protokoll220. Sitzung 3585
- Protokoll221. Sitzung 3601
- Protokoll222. Sitzung 3621
- Protokoll223. Sitzung 3637
- Protokoll224. Sitzung 3657
- Protokoll225. Sitzung 3673
- Protokoll226. Sitzung 3693
- Protokoll227. Sitzung 3709
- Protokoll228. Sitzung 3729
- Protokoll229. Sitzung 3745
- Protokoll230. Sitzung 3765
- Protokoll231. Sitzung 3781
- Protokoll232. Sitzung 3801
- Protokoll233. Sitzung 3817
- Protokoll234. Sitzung 3837
- Protokoll235. Sitzung 3853
- Protokoll236. Sitzung 3873
- Protokoll237. Sitzung 3889
- Protokoll238. Sitzung 3909
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
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Mtltheilunge« über die Verhandlungen des Landtags. 179. Dresden, am 2S. Zuni. 1837. Hundert und erste öffentliche Sitzung der H. Kammer, am 13. Juni 1837. (Beschluß.) Fortsetzung der besonder» Berathung über den Gesetzentwurf, die Aufhebung der Bannrechte betreffend. — (Berathung der §§. 4 — 8.) — Es kann nun im Gesetzentwürfe weiter gegangen werden. Z. 4. lautet: (Bierverlagsrecht der Landbrauereien, wird theils u) ohne Entschädigung, theils b) gegen Entschädigung aufgehoben. „In Ansehung der einzelnen Landbrauereien unter dem Namen des Bierverlagsrechts zustehenden Bannrechte wird hierdurch dieses Befugniß derselben, wenn, und in so weites s) darin besteht, ganze Dorfschaften oder Distrikte ausschliessend mit Bier zu belegen. auf gleiche Weise, wie die §. 1. bezeichneten Rechte, ohne Entschädigung aufgehoben; d) beschrankt sich aber dieses Bierverlagsrecht auf gewisse einzelne Gasthöfe oder Schankstätten, und beruht dasselbe zugleich erweislich auf pri vatrechtlichem Erwerbstitel, so ist dasselbe zwar auf Antrag des Verpflichteten ebenfalls der Aufhebung, jedoch nur gegen eine von Letzterm der zwangsberechtigten Brauerei zu leistende Entschädi gung unterworfen. Die Deputation bemerkt hierzu: Zu §.4. hat die 1. Kammer beschlossen, die Worte: „und beruht dasselbe zugleich erweislich auf privatrechtlichem Erwerbstitel" aus dem Grunde Hinwegzu lassen, weil diese Gattung des Bierverlagsrechtes allemal auf privatrechtlichem Titel beruhen müsse, daher dieser Zusatz über flüssig erscheine. Da jedoch Falle vorkommen können, daß dieses Recht auf einen solchen Titel sich gründe, und bloße Anmaaßung den Stützpunkt abgeben könne, so empfiehlt die Deputation den Beitritt zu dem Beschlüsse der ersten Kammer nicht. Abg. Müller (aus Taura): Sonach würde also gar keine Entschädigung den Bierzwangsberechtigten auf dem Lande gewahrt werden, denn Z.3., die bei dem städtischen Zwangsrechte Entschädigung zuläßt, fände bei den Landbrauereien keine An wendung? Ich bitte den Referenten, mir darüber Auskunft zu geben. Ref. Schaffer: Allerdings, so weit das Wierverlagsrecht über ganze Dorfschaften oder Distrikte sich erstreckt, soll es nicht entschädigt werden; wenn es aber auf einzelne Schenken sich erstreckt, soll es der Entschädigung unterliegen. Abg. Müller (aus Laura): tz. 3. besagt, daß den Städ tern an der Grundsteuer abgrschrieben, und es sollen auch die Kosten von der Staatskasse getragen werden. Nun möchte ich fragen, ob es nicht ebenfalls bei den Bierbrauereien des Landes stattsinden soll? Ref. Schaffer. Nach dem Gutachten der Deputation soll es nicht der Fall sein, weil die Deputation in ihrer Mehrheit davon ausgegangen ist, daß eine Entschädigung nicht verab reicht werde. Da nun die Kammer eine gegentheilige Ansicht gefaßt hat, so muß die Deputation der Kammer überlassen, ob sie auch bei dem Bierverlagsrecht, insofern es sich über ganze Dorfschaften oder Distrikte erstreckt, Entschädigung eintreten lassen oder der Deputation beitreten will. Abg. Atenstädt: Ich glaube doch, es findet hier eknJrr- thum statt. Die Deputation hat eine Vorfrage an die Kammer gestellt, sie ist allgemein gewesen, sie hat gefragt: Soll Entschä digung gegeben werden oder nicht? Nun hat die Kammer ent schieden, es soll Entschädigung gegeben werden, und also scheint es mir gerecht zu sein. Was dem Einen billig war, muß auch dem Andern werden. Ich selbst bin bei allen meinen Anträgen davon ausgegangen — daß, was in dem einen Fall bestimmt werde, auch für den andern Fall mit bestimmt sei. Auch scheint die Deputation sich den Fall, wie er nun eingetretcn ist, bei der vor liegenden Bestimmung gar nicht gedacht zu haben; denn sie machte den Uebergang so: „Sollte die Kammer sich für die Entschädigung nicht entscheiden rc." Nun geht sie auf Be stimmungen über, welche eintreten würden, wenn die Kammer sich nicht für die Entschädigung ausspricht; da nun aber dieKam- mer sich für die Entschädigung ausgesprochen hat, so muß diese Bestimmung nothwendig abgeandert werden. Vicepräsident v. Haase: Die früher an die Kammer ge richtete Frage ist nur auf den städtischen Bierzwanggerich tetworden; allerdings ist aber das zu berücksichtigen, was der Abg. Atenstädt so eben über das Bierverlagsrecht auf dem Lande gesagt hat, und ich würde sehr gern einem derartigen Amende ment beitreten, wornach derJnhaber des Bierverlagsrechts, wel ches in dieser Beziehung, nämlich in rechtlicher, auf gleicher Linie mit dem städtischen Bkerzwangsrecht stehet, ebenfalls entschädigt werden soll. Abg. v. Thie lau: Ich habe mir schon früher eine Frage an den Referenten erlauben wollen. Es enthält Z. 3K. eine Be stimmung, von welcher die Deputation vorausgesetzt hat, sie sei unnöthig, wenn Entschädigung von der Kammer gewährt werde. Nun weiß ich nicht, ob ich irriger Meinung bin, wenn ich glaube, daß die Bestimmung doch nicht zu entbehren sei, und gerade bei der jetzigen Bestimmung am wenigsten. Wenn das Gesetz zur Ausführung kommen sollte—ich will den Fall setzen, daß der Bierzwang am 1. Januar 1838 aufgehoben werde — welches Recht hat da der Pachter? Hat er bloß einen Anspruch auf das Entschädigungsquantum ? und wird nicht eine Bestimmung noth wendig, damit derselbe nicht Bedingungen an den Verpachter stelle, die zu erfüllen dieser außer Stande ist? Die Deputation
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