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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1837,Juni/Aug.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Juni/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028404Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028404Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028404Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 179. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-06-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
- Protokoll160. Sitzung 2537
- Protokoll161. Sitzung 2553
- Protokoll162. Sitzung 2569
- Protokoll163. Sitzung 2585
- Protokoll164. Sitzung 2605
- Protokoll165. Sitzung 2621
- Protokoll166. Sitzung 2637
- Protokoll167. Sitzung 2653
- Protokoll168. Sitzung 2673
- Protokoll169. Sitzung 2689
- Protokoll170. Sitzung 2709
- Protokoll171. Sitzung 2725
- Protokoll172. Sitzung 2741
- Protokoll173. Sitzung 2757
- Protokoll174. Sitzung 2777
- Protokoll175. Sitzung 2793
- Protokoll176. Sitzung 2813
- Protokoll177. Sitzung 2829
- Protokoll178. Sitzung 2845
- Protokoll179. Sitzung 2861
- Protokoll180. Sitzung 2881
- Protokoll181. Sitzung 2897
- Protokoll182. Sitzung 2917
- Protokoll183. Sitzung 2933
- Protokoll184. Sitzung 2949
- Protokoll185. Sitzung 2965
- Protokoll186. Sitzung 2985
- Protokoll187. Sitzung 3001
- Protokoll188. Sitzung 3021
- Protokoll189. Sitzung 3037
- Protokoll190. Sitzung 3057
- Protokoll191. Sitzung 3073
- Protokoll192. Sitzung 3093
- Protokoll193. Sitzung 3109
- Protokoll194. Sitzung 3129
- Protokoll195. Sitzung 3145
- Protokoll196. Sitzung 3161
- Protokoll197. Sitzung 3177
- Protokoll198. Sitzung 3197
- Protokoll199. Sitzung 3213
- Protokoll200. Sitzung 3233
- Protokoll201. Sitzung 3249
- Protokoll202. Sitzung 3265
- Protokoll203. Sitzung 3281
- Protokoll204. Sitzung 3301
- Protokoll205. Sitzung 3317
- Protokoll206. Sitzung 3337
- Protokoll207. Sitzung 3353
- Protokoll208. Sitzung 3369
- Protokoll209. Sitzung 3385
- Protokoll210. Sitzung 3405
- Protokoll211. Sitzung 3421
- Protokoll212. Sitzung 3441
- Protokoll213. Sitzung 3457
- Protokoll214. Sitzung 3477
- Protokoll215. Sitzung 3493
- Protokoll216. Sitzung 3513
- Protokoll217. Sitzung 3529
- Protokoll218. Sitzung 3549
- Protokoll219. Sitzung 3565
- Protokoll220. Sitzung 3585
- Protokoll221. Sitzung 3601
- Protokoll222. Sitzung 3621
- Protokoll223. Sitzung 3637
- Protokoll224. Sitzung 3657
- Protokoll225. Sitzung 3673
- Protokoll226. Sitzung 3693
- Protokoll227. Sitzung 3709
- Protokoll228. Sitzung 3729
- Protokoll229. Sitzung 3745
- Protokoll230. Sitzung 3765
- Protokoll231. Sitzung 3781
- Protokoll232. Sitzung 3801
- Protokoll233. Sitzung 3817
- Protokoll234. Sitzung 3837
- Protokoll235. Sitzung 3853
- Protokoll236. Sitzung 3873
- Protokoll237. Sitzung 3889
- Protokoll238. Sitzung 3909
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
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wird sich darüber, eine klare Vorstellung gemacht haben, ich fürchte nur, daß ohne eine feste Bestimmung für den Verpachter eine große Gefahr entstehen könne. Referent Schäffer: Es hat die Deputation allerdings auch für diesen Fall eine Bestimmung ausgenommen, und sie ist in Z. 8 b. enthalten. Abg. v. Thiel au: Ich werde also diesen Antrag bis da hin verschieben. Hiernachst habe ich bei der §. 4. des Gesetzent wurfs selbst zu bemerken, daß es mir nicht gerecht scheint, daß man das Recht auf Entschädigung nicht auch bei allen den Schank statten und Gasthöfen ausgedehnt hat, die den Städten außer halb ihrer Ringmauern zustehen. Es ist derselbe.Grund, der bei der Entschädigung der Rittergüter vorwaltet, auch bei den städ tischen Brauereien vorhanden. Es ist der Gesetzentwurf wahr scheinlich von der Ansicht ausgegangen, daß bei den städtischen Schankstätten auf dem Lande von Seiten der brauberechtigten Communen das Verlagsrecht aus Privatrechtstiteln werde her- zulciten und nachzuweisen sein, aber soviel ich von der Oberlau sitz weiss, giebt es sehr viele Schankstattcn und Gasthöfe, wo die Städte das Verlagsrecht aus der Rittergutsqualität oder aus andern Privatrechtstiteln nachzuweiftn raum vermögend sein würden; wohl aber das Zwangsrecht selbst. Ich glaube, daß hier ein Zusatz stattfinden könnte, nämlich der: „«) gleiche Entschädi gung haben unter gleicherVoraussctzung die städtischenBrauereien zu beanspruchen in Hinsicht berj.-nigen Schankstätten und Gast höfe, welche außerhalb der Stadl liegen und dem Bisrzwange unterworfen sind." Präsident: Die Kammer hat bas vom Mg. v. Lhielau vorgeschlagene Amendement gehört, und ich frage sie: Ob sie dasselbe unterstützen wolle? 30 Mitglieder erheben sich zur Un terstützung, und es bemerkt der Präsident: Daß sonach, dem vorhin angenommenen Grundsätze gemäß, die Unterstützung zur Genüge erfolgt sei. Referent Schäffer: Wenn die Deputation der Kammer bei dieser Paragraphedie Annahme des Gesetzentwurfs empfoh len hat, so ist sir-ganz den Motiven gefolgt, welche der Staats regierung deshalb unterlegen haben, als sie diese Paragraph? in der Art, wie sie vorliegt, gefaßt hat. Der Kürze wegen erlaube ich mir diese Moschen der geehrten Kammer worzutragen. Nachdem die^ geschehen, äußert Abg. Sachße: Le?.Th eil der Motiven, worin behauptet wird, daß die Landbrauereien nur gewönnen, wenn der.Bier zwang aufgehoben werde, ist darum nicht ganz richtig, weil da, wo Landbrausrnen den Bierzwang haben, auch die Städte ihr Bier eiuführm können, folglich das Verhättmß sich gegen seitig ganz cmfyebt; es ist aber nicht zu leugnen, daß, wenn auch die Landbrauereien entschädigt werden sollen, eine furcht bare Masse von Prozessen entstehen wird, so zwar, daß das Personal der Kreisdireknonen o'o.er der Appellations-Gerichte — an welche Behörde nun diese Sachen gelangen werden, — zu verdoppeln sein möchte. Solche Prozesse werden in den er sten fünf Jahren in Unzahl beginnen, und es möchte dann such die Entschädigungssumme sehr bedeutend werden. Sollte nun dieselbe aus Staatskassen bestritten werden, so würde sie wohl eine Höhe erreichen, die sehr bedenklich scheinen muß. Am Ende wird man auf das zupückkommen, was die l. Kammer vorgeschlagen hat, und gleich die ganze Entschädigung nach Köpfen gewähren; auf diese Weise könnte man zum wenigsten die Prozesse ersparen, die, wie bekannt, sehr unangenehme und unbehagliche Dinge sind. Abg. Heyn: Da den Städten das Bierverlagsrecht gegen Entschädigung zugesichert worden ist, scheint es mir auf der anderen Seite nicht angemessen, daß das Bierverlagsrecht auf dem Lande ohne Entschädigung aufgehoben werde, und in dieser Beziehung würde ich mir nach den Worten: „auf gleiche Weise" noch den Beisatz vorzuschlagen erlauben: „wie die der Städte auf gleiche Weise gegen Entschädigung aufgehoben." Abg. v. Schröder: Der Abgeordnete befindet sich wohl im Jrrthume, wenn er sagt, das Bierverlagsrecht der Städte solle nur gegen Entschädigung aufgehoben werden; das ist nicht der Fall, das Bierverlagsrecht der Städte soll gar nicht entschädigt werden. Abg. Heyn: Wenn das der Fall ist, so würde sich mein Antrag erledigen. H Präsident: Allerdings soll bloß das Zwangsrecht der Städte entschädigt werden. Abg. Heyn: Da nehme ich meinen Antrag zurück. Präsident: Der Antrag ist also zurückgenommen, und es liegt nun zu ß. 4. zuvörderst das Gutachten der Depu tation vor. Abg. v. Dieskau: Ich erlaube mir nur zu bemerken, daß hier wieder eine jener Inkonsequenzen porkommt, deren ich in der allgemeinen Debatte bereits gedacht habe. Es soll nämlich das Bierverlagsrecht, welches Nichts weiter ist als ein Zwangsrecht, gegen Entschädigung aufgehoben und also abge löst werden. Gleichwohl heißt es in §. 1., daß das ganze Zwangsrecht des Brauurbars aufhören, und in §. 3., daß eine Entschädigung dafür gänzlich wegfallen solle. Außerdem finde ich in dieser Paragraphe noch eine neue, mithin die neunte In- consequenz. Es heißt nämlich: das Bierverlagsrecht soll auf Antrag des Verpflichteten abgelöst werden; also der Berechtigte, was offenbar gegen das Gerechtigkeitsprinzip läuft, soll nicht berechtigt sein, auf Ablösung des Bierverlagsrechtes antragen zu können? Habe ich nun, wie ich beiläufig noch erwähnen will, gegen eine Entschädigung für den Wegfall des Zwangs rechts überhaupt gestimmt; so muß ich natürlich auch gegen eine Entschädigung für das Bierverlagsrecht stimmen; ich kann in Bezug auf den tz. 3. ausgesprochenen Grundsatz den jetzigen Zud b. geschehenen Vorschlag durchaus nicht mit der Con- sequrnz vereinbaren, welche in jedem Gesetzentwürfe sichtbar sein soll; denn das Zwangsrecht beruht ebenso wie das Bier verlagsrecht zum großen Kheile auf privatrechtlichen Erwerbs titeln. Abg. Atenstadt: Auch ich tnuß einen Theil der Inkon sequenz, an welcher der Gesetzentwurf leidet, herausheben und zunächst auf das verweisen, was im Separatvotum niederge-
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