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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1837,Juni/Aug.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Juni/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028404Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028404Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028404Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 181. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-06-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
- Protokoll160. Sitzung 2537
- Protokoll161. Sitzung 2553
- Protokoll162. Sitzung 2569
- Protokoll163. Sitzung 2585
- Protokoll164. Sitzung 2605
- Protokoll165. Sitzung 2621
- Protokoll166. Sitzung 2637
- Protokoll167. Sitzung 2653
- Protokoll168. Sitzung 2673
- Protokoll169. Sitzung 2689
- Protokoll170. Sitzung 2709
- Protokoll171. Sitzung 2725
- Protokoll172. Sitzung 2741
- Protokoll173. Sitzung 2757
- Protokoll174. Sitzung 2777
- Protokoll175. Sitzung 2793
- Protokoll176. Sitzung 2813
- Protokoll177. Sitzung 2829
- Protokoll178. Sitzung 2845
- Protokoll179. Sitzung 2861
- Protokoll180. Sitzung 2881
- Protokoll181. Sitzung 2897
- Protokoll182. Sitzung 2917
- Protokoll183. Sitzung 2933
- Protokoll184. Sitzung 2949
- Protokoll185. Sitzung 2965
- Protokoll186. Sitzung 2985
- Protokoll187. Sitzung 3001
- Protokoll188. Sitzung 3021
- Protokoll189. Sitzung 3037
- Protokoll190. Sitzung 3057
- Protokoll191. Sitzung 3073
- Protokoll192. Sitzung 3093
- Protokoll193. Sitzung 3109
- Protokoll194. Sitzung 3129
- Protokoll195. Sitzung 3145
- Protokoll196. Sitzung 3161
- Protokoll197. Sitzung 3177
- Protokoll198. Sitzung 3197
- Protokoll199. Sitzung 3213
- Protokoll200. Sitzung 3233
- Protokoll201. Sitzung 3249
- Protokoll202. Sitzung 3265
- Protokoll203. Sitzung 3281
- Protokoll204. Sitzung 3301
- Protokoll205. Sitzung 3317
- Protokoll206. Sitzung 3337
- Protokoll207. Sitzung 3353
- Protokoll208. Sitzung 3369
- Protokoll209. Sitzung 3385
- Protokoll210. Sitzung 3405
- Protokoll211. Sitzung 3421
- Protokoll212. Sitzung 3441
- Protokoll213. Sitzung 3457
- Protokoll214. Sitzung 3477
- Protokoll215. Sitzung 3493
- Protokoll216. Sitzung 3513
- Protokoll217. Sitzung 3529
- Protokoll218. Sitzung 3549
- Protokoll219. Sitzung 3565
- Protokoll220. Sitzung 3585
- Protokoll221. Sitzung 3601
- Protokoll222. Sitzung 3621
- Protokoll223. Sitzung 3637
- Protokoll224. Sitzung 3657
- Protokoll225. Sitzung 3673
- Protokoll226. Sitzung 3693
- Protokoll227. Sitzung 3709
- Protokoll228. Sitzung 3729
- Protokoll229. Sitzung 3745
- Protokoll230. Sitzung 3765
- Protokoll231. Sitzung 3781
- Protokoll232. Sitzung 3801
- Protokoll233. Sitzung 3817
- Protokoll234. Sitzung 3837
- Protokoll235. Sitzung 3853
- Protokoll236. Sitzung 3873
- Protokoll237. Sitzung 3889
- Protokoll238. Sitzung 3909
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
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Mkttheklunge« über die Berhandlungendes Landtags. 181. Dresden, am 26. Zuni. 1837. Hundert und zweite öffentliche Sitzung der H. Kammer, am 15. Juni 1837. (Beschluß.) Fortsetzung der besonder» Berachung über den Gesetzentwurf, die Aufhebung der Bannrechte betreffend. (§§. 10 — 23.) — §. 10. des Gesetzentwurfs lautet: (Die Ablösung hangt von der Provokation der Zwangs pflichtigen ab.) „Es hängt von dem freien Willen der Zwangs pflichtigen ab, ob sie die Aufhebung verlangen und die gesetzliche Entschädigung leisten oder das Zwangsverhaltniß fortsetzen wol len, und die zwangsberechtigten Mühlenbesitzer können die Zwangspflichtigen zu Erstere?» nicht durch Provokationen nö tigen." , . Die Deputation bemerkt: Aus dem Inhalt der §. 10. geht hervor , daß die Ablösung des Wahlzwanges nur auf Antrag des Zwangspflichtigen erfol gen könne. Die 1. Kammer hat diese Bestimmung auch als Re gel angenommen, ist aber zugleich von der Ansicht ausgegangen, daß dem Besitzer einer Zwangsmüble freistehen müsse, das Zwangsrecht'freiwillig aufgeben zu können, und hat,daher in Zwei Fällen: ») wen» der Besitzer einer Zwangsmühle durch cn,t- gegenstehende Rechtstitel an dem freiwilligen Aufgabe» des Zwang, rechtes) und sonach «n der freien Benutzung seiner Mühle behindert wird, oder b) wenn derselbe unter Bedingun gen zu mahlen hat, die für ihn lästiger sind, als in Suchmühlen, als Ausnahme von der obigen Regel Yen Berechtigten das Pro vokationsrecht eingeräumt. Diese Ausnahmen sind in zwei eingeschaltenen Paragraphen, Z. 23«. und <l. aufgefaßt worden, und um diefilhcn schon in §. 10. crls Ausnahmen von der Regel wenigstens nur zu erwähnen, hat'die .1. Kammer beschlossen, »ach dem Worte „können" einzuschalten: „ außer den §.23«. und 23 st., erwähnten Fällen." Mit diesen Ansichten ist die Deputation um so vollkommener einverstanden, da auch 'sie hierin eine größere Entfesselung des Grundeigenthums von lästi ge», die frereHebahruNg störenden Beschränkungen erblickt. Nun hat aber die Deputation in dem §- 23k. angegebenen Falle dem Berechtigten noch das Provokationsrecht zugeftanvcn, und würde dieser Ausnahme von der allgemein geltenden Regel hier annoch zu gedenken sein, weshalb beantragt wird, nach „236." noch einzuschalten.: „ingleichen 23L" Der Kammer wird daher die Einschaltung zur Annahme empfohlen. Referent Schäffer: Es würde also die Kammer sich dar über zu entschließen haben, ob nach dem Worte „können" noch eingeschaltet werden sM: „außer den §. 23«. und 23 st. er wähnten Fällen." Nach der Ansicht der 1. Kammer ist nämlich dem Berechtigten die Provokation auf Ablösung des Zwangs verhältnisses in zwei Fällen nachgelassen worden, obgleich die Regel iß, daß nur der Zwangsverpflichtete auf Ablösung provo- ? ziren könne. Z. 23 k. enthält hm besonder» Fall, daß M? Zwangsmühle die Berechtigung hat, daß innerhalb des Zwangs- distrikls eine neue Mühle sich nicht etabliren dürfe. Dieses Ber- bietungsrecht soll aufhören, wenn der ganze Zwangsdiftrikr abge löst hat. Dieses fand die Deputation nicht angemessen und hat für den Fall, daß Z der Gebannten im Distrikt bereits abgelöst haben, dem Berechtigten das Recht eingeräumt, das verbliebene 1 zu provoziren; es würde d.aher auch diese Ausnahme mit zu erwähnen und §. 23 k. zu allegiren sein. Daher hat die.Kankner sich zu entscheiden, ob nach 23 st." noch eingeschalten werden solle: „ingleichen §. 23 k." Im Uebrigen empfiehlt die Deputa tion die Fassung der §. 10. zur Annahme. Präsident: Es würde also die Frage auf§,10. zu rich ten sein, jedoch vorbehältlich der Bestimmung der Kammer bei §.23«, st. und k.; denn man kann von der Kammer nicht verlangen, daß sie hier schon Etwas beantragen solle, was auf diese Paragraphen bezogen wird. Wenn die Kammer damit einverstanden ist, so habe ich die Frage zu stellen: Ob sie die Paragraph?, jedoch vorbehaltlich der von der Deputation beantragten Einschaltung und Beziehung auf§. 23«. stund k. annehmen wolle? Einstimmig Zas 11. lautet: . , (Legitimation zur Berufung auf die Ablösung.) „Die Berechtigung und Legitimation zumAntrage auf dse Aufhebung des Mahlzwanges ist bei Gemeinden und Einwohnerklassen nach Z. 60. und bei einzelnen zwangspflichtigen Grundstücken nach nach §. 3. bis d. des Ablösungsgesetzes vom 17. Marz 1832 zu beurtheilen." Die Deputation bemerkt zuvörderst: Die Deputation empfiehlt in ß. 11. die von der l. Kammer nach den Worten: „ §. 60." beschlossene Einschaltung der Pa ragraphen „61. und 62.", welche von Gemeindebeschluffen über Aufbringung der Ablösungssumme nach Stimmenmehrheit, Berechnung der Stimmenmehrheit und Beschlüssen verpflichteter Klassen handeln, und die nothwendig mit aufzusühren find. Referent: Mit der Allegirung der §. 61. und 62. des Ablösungsgesetzes hat auch die Staatsregierüng sich einverstan den erklärt. — Hierauf trägt derselbe aus dem Deputations- Gutachten noch Folgendes vor: Zugleich hat aber auch die I.Kammer noch einen Zusatz mit folgender Fassung beschlossen: „Aber auch im erstem Falle muß die Ablösung, ob sich schon die Stimmenmehrheit für sie aus sprach, dann unterbleiben, wenn die Minderzahl auf Entschädi gung der Spezialcommission antragt, und nach dem Ermessen derselben für die Widersprechenden Insbesondere Nachthrile von der Ablösung zu befürchten find.". Man hat sich nämlich den Fall gedacht, daß unter Yen Mitgliedern einer Gemeinde einige vorhanden fein können, denen derMahlzwang als etwas Lästiges . durchaus nicht erscheint, und die dessen Aufhebung aus dem
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