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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1837,Juni/Aug.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Juni/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028404Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028404Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028404Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 186. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-07-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
- Protokoll160. Sitzung 2537
- Protokoll161. Sitzung 2553
- Protokoll162. Sitzung 2569
- Protokoll163. Sitzung 2585
- Protokoll164. Sitzung 2605
- Protokoll165. Sitzung 2621
- Protokoll166. Sitzung 2637
- Protokoll167. Sitzung 2653
- Protokoll168. Sitzung 2673
- Protokoll169. Sitzung 2689
- Protokoll170. Sitzung 2709
- Protokoll171. Sitzung 2725
- Protokoll172. Sitzung 2741
- Protokoll173. Sitzung 2757
- Protokoll174. Sitzung 2777
- Protokoll175. Sitzung 2793
- Protokoll176. Sitzung 2813
- Protokoll177. Sitzung 2829
- Protokoll178. Sitzung 2845
- Protokoll179. Sitzung 2861
- Protokoll180. Sitzung 2881
- Protokoll181. Sitzung 2897
- Protokoll182. Sitzung 2917
- Protokoll183. Sitzung 2933
- Protokoll184. Sitzung 2949
- Protokoll185. Sitzung 2965
- Protokoll186. Sitzung 2985
- Protokoll187. Sitzung 3001
- Protokoll188. Sitzung 3021
- Protokoll189. Sitzung 3037
- Protokoll190. Sitzung 3057
- Protokoll191. Sitzung 3073
- Protokoll192. Sitzung 3093
- Protokoll193. Sitzung 3109
- Protokoll194. Sitzung 3129
- Protokoll195. Sitzung 3145
- Protokoll196. Sitzung 3161
- Protokoll197. Sitzung 3177
- Protokoll198. Sitzung 3197
- Protokoll199. Sitzung 3213
- Protokoll200. Sitzung 3233
- Protokoll201. Sitzung 3249
- Protokoll202. Sitzung 3265
- Protokoll203. Sitzung 3281
- Protokoll204. Sitzung 3301
- Protokoll205. Sitzung 3317
- Protokoll206. Sitzung 3337
- Protokoll207. Sitzung 3353
- Protokoll208. Sitzung 3369
- Protokoll209. Sitzung 3385
- Protokoll210. Sitzung 3405
- Protokoll211. Sitzung 3421
- Protokoll212. Sitzung 3441
- Protokoll213. Sitzung 3457
- Protokoll214. Sitzung 3477
- Protokoll215. Sitzung 3493
- Protokoll216. Sitzung 3513
- Protokoll217. Sitzung 3529
- Protokoll218. Sitzung 3549
- Protokoll219. Sitzung 3565
- Protokoll220. Sitzung 3585
- Protokoll221. Sitzung 3601
- Protokoll222. Sitzung 3621
- Protokoll223. Sitzung 3637
- Protokoll224. Sitzung 3657
- Protokoll225. Sitzung 3673
- Protokoll226. Sitzung 3693
- Protokoll227. Sitzung 3709
- Protokoll228. Sitzung 3729
- Protokoll229. Sitzung 3745
- Protokoll230. Sitzung 3765
- Protokoll231. Sitzung 3781
- Protokoll232. Sitzung 3801
- Protokoll233. Sitzung 3817
- Protokoll234. Sitzung 3837
- Protokoll235. Sitzung 3853
- Protokoll236. Sitzung 3873
- Protokoll237. Sitzung 3889
- Protokoll238. Sitzung 3909
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
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Mittheilrrrrgett über die Verhandlungen des Landtags. I8A D--Sd-°, am I. Juli. 1837. Fünf und achtzigste öffentliche Sitzung der I. Kammer, am 19. Juni 1837. > (Fortsetzung.) Berathung über die bei Gelegenheit des Expropriationsgesetzes für Ei senbahnen aufgeworfene Verfaffungsfrage. — (Fortsetzung der Rede des Prinzen Johann): Be merken muß ich hier noch, ehe ich meine Rede schließe, daß es scheinen möchte, daß ich nicht auf Erläuterung der Verfassungsurkunde hätte antragen sollen, sondern daß ich hätte antragen müssen, daß die Kammer sich für die Zwer'geisenbahn von Meißen nach Oberau erkläre, wodurch eine Präcedenz gewonnen worden wäre. Ich habe dies nicht gethan, weil ich glaube, daß die tz. 92: derVerfas- sungsurkunde noch manche Interpretation zuläßt, welche ich beseitigt zu sehen wünschte. Nach meiner Meinung könnte man glauben, daß die Paragraphe auch dann gelte, wenn beide Kammern mit der Negierung nicht einig und auch un ter sich nicht einig sind. Ich will z. B. sagen, es wäre die Frage bei dem Criminalgesetzbuche über die Exekution der To desstrafe; die eine Kammer erkläre sich für das Schwert, die andere für das Fallbeil, die Negierung für das Beil, jedoch keine der Kammern mit der Mitglieder. Da möchte es scheinen, als ob tz. 92. eintrete, indem die Curiatstimmcn grtheilt sind, und keine der Kammern mit H gegen die Regierung gestimmt hat. Daß dies nicht die Absicht der Verfassungsurkunde ist, scheint theils aus der früheren Paragraphe des älteren Ent wurfs, theils aus der Fassung der vorhergehenden tz. 91. un leugbar hervorzugehn. Hier heißt es so: „Wenn die Kam mern über die Annahme eines Gesetzvorschlags getheilter Mei-- .nung sind,so yaben sie vorderAbgabrihrer Erklärung die tz. 131.' vorgeschriebenen Vereinigungsmittel zu versuchen." Es folgt daraus, daß die Curiatstimmen beider Kammern über einen Gesetzyorschlag getheilt sein müssen, es geschieht auch, wenn beide von dem Gesetzvorschlag abweichen, es geschieht aber nicht, wenn sie auch untereinander abweichen, aber über die Verwerfung des Gesetzvorschlags einig sind. Indessen könnte eS doch Zweifel erregen, und daher scheint es nöthig, daß eine' Erklärung der tz. 92. im Wege der authentischen Interpreta tion gegeben werde, und noch mehr wegen der Frage, ob z.B.! die Regierung eine Paragraphe auslaffm könne, über welche! unter sich die Kammern nicht einig sind, ferner wie es mit den Zusatzparagraphen zu halten sei. Deshalb scheint es eines Antrags auf Erläuterung der tz. 92. der Verfassungsurkunde zu bedürfen. Vicepräsident v. Deutrich: Bei Durchgehung dieses Berichts über eine gewiß sehr wichtige Angelegenheit hat mich bedünken wollen, als wenn die Majorität -er Deputation ge gen die Aeußerungen und die Gründe der Minorität zurückge- treten wäre, und die Gründe, welche sie) die Majorität, für ihre Ansichten aufstellt, nicht fürso wichtig erachtet hätte, als sie eS doch sind. Selbsten der Reihe derAufstellungen steht die Meinung der Minorität voran. Ich bin aber in diesem Augenblicke durch den eben so beredten als klaren Vortrag des hochgestellten Mitgliedes der Deputation überzeugt worden, daß dies kei neswegs der Fall sei, und daß es nur ein falscher Schein sei, welcher sich auf das Deputations-Gutachten, wie es vorliegt, verbreitet hat. Da nun aber einmal die Ansicht der Minorität an die Spitze gestellt worden ist, so werde ich auch in Entwicke lung meiner Ansicht über diese Sache meine Bemerkungen in der angenommenen Reihe folgen lassen und wende mich daher zu den von der Minorität aufgestellten Gründen. Ich verkenne nicht den Scharfsinn, welchen die Minorität angewandt hat, um den von ihr ausgestellten Satz zu vertheidigen, daß jene Paragraphe der Verfassungsurkunde nur auf den Gesetz entwurf im Ganzen in Anwendung zu bringen sei, aber es scheint ihr denn doch nicht geglückt zu sein, diesen Beweis zu führen. Sie hat sich gestützt auf die Terminologie der Ber- faffungsurkunde, und da getraue ich mir das Gegentheil aus der Verfassungsurkunde zu beweisen, nämlich den Satz: daß in der Verfassungsurkunde die Ausdrücke: Gesetz, Gesetzent wurf, Gesetzesvorschlag mehrere Mal gleichbedeutend und so gebraucht werden, daß damit das Ganze sowohl, als einzelne Theile eines Gesetzes , Gesetzesvorschlags verstanden werden müssen. Ich muß nun freilich die hochgeehrten Herren brtten, mit mir die Verfassungsurkunde in ihren einzelnen Paragraphen zu verfolgen. Es sind dies die tztz.85. und folgende. Dietz.85. der Verfassungsurkunde spricht aus: „Gesetzentwürfe können nur von dem Könige an die Stände, nicht von den Ständen an den König gebracht werden." Es ist ganz klar, daß hier unter dem Worte: Gesetzentwürfe nur vollständig ausgear beitete Gesetzentwürfe verstanden werden können, denn gleich darauf folgt eine andere Bestimmung, nämlich die, daß die Stände auf neue Gesetze antragen können, und diese zweite Bestimmung ist in den Worten gefaßt: „die Stände können aber auf neue Gesetze, sowie auf Abänderung oder Auf hebung bestehender an.tragen." Indem hier also ein Gegensatz
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