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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1837,Juni/Aug.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Juni/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028404Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028404Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028404Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 189. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-07-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
- Protokoll160. Sitzung 2537
- Protokoll161. Sitzung 2553
- Protokoll162. Sitzung 2569
- Protokoll163. Sitzung 2585
- Protokoll164. Sitzung 2605
- Protokoll165. Sitzung 2621
- Protokoll166. Sitzung 2637
- Protokoll167. Sitzung 2653
- Protokoll168. Sitzung 2673
- Protokoll169. Sitzung 2689
- Protokoll170. Sitzung 2709
- Protokoll171. Sitzung 2725
- Protokoll172. Sitzung 2741
- Protokoll173. Sitzung 2757
- Protokoll174. Sitzung 2777
- Protokoll175. Sitzung 2793
- Protokoll176. Sitzung 2813
- Protokoll177. Sitzung 2829
- Protokoll178. Sitzung 2845
- Protokoll179. Sitzung 2861
- Protokoll180. Sitzung 2881
- Protokoll181. Sitzung 2897
- Protokoll182. Sitzung 2917
- Protokoll183. Sitzung 2933
- Protokoll184. Sitzung 2949
- Protokoll185. Sitzung 2965
- Protokoll186. Sitzung 2985
- Protokoll187. Sitzung 3001
- Protokoll188. Sitzung 3021
- Protokoll189. Sitzung 3037
- Protokoll190. Sitzung 3057
- Protokoll191. Sitzung 3073
- Protokoll192. Sitzung 3093
- Protokoll193. Sitzung 3109
- Protokoll194. Sitzung 3129
- Protokoll195. Sitzung 3145
- Protokoll196. Sitzung 3161
- Protokoll197. Sitzung 3177
- Protokoll198. Sitzung 3197
- Protokoll199. Sitzung 3213
- Protokoll200. Sitzung 3233
- Protokoll201. Sitzung 3249
- Protokoll202. Sitzung 3265
- Protokoll203. Sitzung 3281
- Protokoll204. Sitzung 3301
- Protokoll205. Sitzung 3317
- Protokoll206. Sitzung 3337
- Protokoll207. Sitzung 3353
- Protokoll208. Sitzung 3369
- Protokoll209. Sitzung 3385
- Protokoll210. Sitzung 3405
- Protokoll211. Sitzung 3421
- Protokoll212. Sitzung 3441
- Protokoll213. Sitzung 3457
- Protokoll214. Sitzung 3477
- Protokoll215. Sitzung 3493
- Protokoll216. Sitzung 3513
- Protokoll217. Sitzung 3529
- Protokoll218. Sitzung 3549
- Protokoll219. Sitzung 3565
- Protokoll220. Sitzung 3585
- Protokoll221. Sitzung 3601
- Protokoll222. Sitzung 3621
- Protokoll223. Sitzung 3637
- Protokoll224. Sitzung 3657
- Protokoll225. Sitzung 3673
- Protokoll226. Sitzung 3693
- Protokoll227. Sitzung 3709
- Protokoll228. Sitzung 3729
- Protokoll229. Sitzung 3745
- Protokoll230. Sitzung 3765
- Protokoll231. Sitzung 3781
- Protokoll232. Sitzung 3801
- Protokoll233. Sitzung 3817
- Protokoll234. Sitzung 3837
- Protokoll235. Sitzung 3853
- Protokoll236. Sitzung 3873
- Protokoll237. Sitzung 3889
- Protokoll238. Sitzung 3909
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
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dem zweiten Satze irr anderer Weise wieder ein. Nämlich, cs wird vorgeschrieben, daß eine Taxe festgestellt werden solle, nach welcher die zu Staatspolizeiinstituten zu erhebenden Feld- meistereien ihre Funktionen verrichten müssen; zu gleicher Zeit aber, daß auch die Viehbesitzer an gewisse Feldmeistereien aus schließlich gebunden sein sollen. Welcher Unterschied existirt nun zwischen einem erblichen oder Privatbannrechte oder einem, was vermöge polizeilicher Einrichtungen wieder einge führtwird? Es ist zwar einer vorhanden, nämlich der, daß der Viehbesitzer gegen Entrichtung der Taxe sein Vieh von dem Abdecker nur tödten lassen muß, das getödtete aber an densel ben freiwillig verkaufen kann, wenn er die Ueberreste nicht selbst benutzen will, wogegen sonst dem Abdecker das Vieh um sonst zusiel. Nun ist es aber keinem Zweifel unterworfen, daß Einführung einer Taxe, nach welcher der Feldmeister das todle Vieh kaufen, oder der Besitzer es verkaufen muß, eben so gut ein Zwang ist, als ein Zwang oder Bannrecht wie der hergestellt wird, wenn man dem Feldmeister ein ausschließ liches Recht, das tobte Vieh zu kaufen, wenn auch nach einem von beiden Theilen freiwillig festzusetzenden Preise, em- raumt. Es ist schon so ost über den Nachtheil der Monopole gesprochen worden, und es hat sich die Kammer stets hinge neigt zu Beseitigung der Hindernisse der freien Ausübung des Gewerbes und der zum Vortheile des Ganzen nothwendigen Concurrenz, so, daß sie mit sich selbst in Widerspruch gerathen würde, wollte sie beantragen, daß den Feldmeistern das Mo nopol ertheilt würde, in einem bestimmten Distrikte das gefal lene Vieh allein kaufen zu können; gebessert wären die Vieh besitzer gegen früher nicht, da der Feldmeister den Preis will- kührlich bestimmen würde, oder, mit andern Worten, sowe nig wie möglich dafür geben würde. Ich sollte daher meinen, daß es gefährlich sei, wenn die Kammer ohne Vorlage eines Gesetzentwurfes sich über diese einzelnen Grundsätze ausspräche. Ich glaube, daß die hohe Staatsregierung erwägen wird, ob es nöthig sei, eine solche Einrichtung zu treffen, und in wel cher Art hinsichtlich der Polizei sie zu treffen sein möchte. Hirrnächst beim dritten Puncte hat die Deputation erklärt, daß es nur durch Ablösung geschehen könne. Ich gebe zu, daß das in den meisten Fällen stattsinden muß, ob es aber unbe dingt nöthig ist, darüber bin ich zweifelhaft. Eben so wenig kann ich mich mit dem vierten Puncte einverstehen, in welchem vorgefchlagen wird, sich schon jetzt darüber zu erklären, daß eine einseitige Provokation auf Ablösung stattsinden solle. Warum sollen die Verpflichteten gezwungen werden, diese Bannrechte abzulösen? Natürlich wird der Besitzer einer Feldmersterei weit eher zur Ablösung geneigt sein, als der Ver pflichtete; und ich bin der Ueberzeugung, daß, wenn der Grundsatz unter 2. angenommen wird, eine Provokation von den Verpflichteten stattsinden könne. Die Verpflichteten ver bessern sich nicht, wohl aber die Kaviller- Denn auf der einen Seite wird dem Fsldmeister ein Absindungsquantum für das Bemmecht gewährt, auf der andern Seite erhält derselbe ein dem früheren Rechte fast gleich kommendes Monopol; also muß ihm an der Ablösung sehr viel gelegen sein, da er entschä digt wird für Etwas, was er nicht einmal verliert. Eben so wenig kann ich mich damit einverstehen, daß wir jetzt bestimmt aussprechen: „daß der Staat, wegen des gemeinen Nutzens, welcher aus der Aufhebung des Kavillereibannrechts entstehet, eine angemessene Beihülfe leisten solle." Ich glaube, das Al les kann erst bestimmt werden, wenn wir in dem künftig vor zulegenden Gesetzentwürfe alle Bedingungen, unter welchen die Ablösung geschehen soll, übersehen werden. Ein Gleiches läßt sich von dem sechsten und namentlich von dem siebenten Puncte sagen; und ich gebe allen Grundbesitzern zur Erwä gung anheim, ob es möglich sei, die Entschädigung für das Bannrecht die Kavillereien nach der Zahl der Aecker zu gewäh ren. Es könnte doch nur auf den Viehstand ankommen! Nach allem Diesen sollte ich glauben, daß wir über die Sache am schnellsten und sichersten Hinwegkommen könnten, wenn wir einfach den Antrag, den der Abg. Sachße gestellt hat, stellen: die hohe Staatsregierung zu ersuchen, der nächsten Ständever sammlung ein Gesetz über Aufhebung der Kavillereigerecht- same vorzulegen. Dann wird die hohe Staatsregierung er wägen , was für Vorschriften hinsichtlich der Ablösung nöthig und was in polizeilicher Hinsicht für Maßregeln zu ergreifen sein werden. Ich erlaube mir daher hieraus anzutragen. Referent v. Haase: Wenn der geehrte Abgeord nete und Antragsteller sagt, daß die Kammer nicht dis Initiative ergreifen dürfe, so hat derselbe im Allgemeinen recht. Wenn nämlich die Kammer ein Gesetz beantragen und dazu zugleich auch dessen Fassung an die hohe Staatsregierung mit gelangen lassen wollte. Allein hier liegt ein ganz andrer Fall vor. Es wird zwar ein Gesetz beantragt, aber keine Fassung desselben gegeben, es werden vielmehr nur Ansichten über die darinnen etwa aufzunehmenden Grundsätze ausgespro chen und zu Erwägung der Regierung empfohlen. Ich muß bemerken, daß wir denselben Fall oft gehabt haben; ja sogar, daß die hohe Staatsregierung zuweilen die Kammer dazu aus gefordert und es gern gesehen hat, wenn die Kammer wegen der Grundlage und Grundprinzipien eines künftig zu gebenden Gesetzes sich aussprach und ihre Ansichten dabei zu erkennen gab; ich finde dies auch gar nicht unangemessen, denn auf diesem Wege ist es möglich, einen oft ausgesprochenen Wunsch zu befriedigen, nämlich den, den Gang der Gesetzgebung zu beschleunigen; oder ist es wünschenswerth und fördernd, wenn die hohe Staatsregierung uns ein Gesetz vorlegt, und bei den Verhandlungen darüber das entgegengesetzte Prinzip von dem, was dem Entwürfe zum Grund gelegt worden, in der Kam mer angenommen wird? Ich verweise auf die letzte Berathung über den Bierbann. Da hat die Deputation das ganze Ge setz von Grund aus neu bearbeitet und ein ganz neues Prinzip aufgestellt. Dort ist, wie ich glaube, die Initiative ergriffen worden, nicht hier. Es dürfte also in dieser Hinsicht der De putation kein Vorwurf zu machen sein. Eher ist anzunehmen, daß sie ihre Pflicht erfüllt hat. (Fortsetzung folgt.) Druck und Papier so» B- G. Teubner m Dresden. Mir der Redaktion beauftragt; pr Gretschel.
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