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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1837,Juni/Aug.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Juni/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028404Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028404Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028404Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 191. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-07-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
- Protokoll160. Sitzung 2537
- Protokoll161. Sitzung 2553
- Protokoll162. Sitzung 2569
- Protokoll163. Sitzung 2585
- Protokoll164. Sitzung 2605
- Protokoll165. Sitzung 2621
- Protokoll166. Sitzung 2637
- Protokoll167. Sitzung 2653
- Protokoll168. Sitzung 2673
- Protokoll169. Sitzung 2689
- Protokoll170. Sitzung 2709
- Protokoll171. Sitzung 2725
- Protokoll172. Sitzung 2741
- Protokoll173. Sitzung 2757
- Protokoll174. Sitzung 2777
- Protokoll175. Sitzung 2793
- Protokoll176. Sitzung 2813
- Protokoll177. Sitzung 2829
- Protokoll178. Sitzung 2845
- Protokoll179. Sitzung 2861
- Protokoll180. Sitzung 2881
- Protokoll181. Sitzung 2897
- Protokoll182. Sitzung 2917
- Protokoll183. Sitzung 2933
- Protokoll184. Sitzung 2949
- Protokoll185. Sitzung 2965
- Protokoll186. Sitzung 2985
- Protokoll187. Sitzung 3001
- Protokoll188. Sitzung 3021
- Protokoll189. Sitzung 3037
- Protokoll190. Sitzung 3057
- Protokoll191. Sitzung 3073
- Protokoll192. Sitzung 3093
- Protokoll193. Sitzung 3109
- Protokoll194. Sitzung 3129
- Protokoll195. Sitzung 3145
- Protokoll196. Sitzung 3161
- Protokoll197. Sitzung 3177
- Protokoll198. Sitzung 3197
- Protokoll199. Sitzung 3213
- Protokoll200. Sitzung 3233
- Protokoll201. Sitzung 3249
- Protokoll202. Sitzung 3265
- Protokoll203. Sitzung 3281
- Protokoll204. Sitzung 3301
- Protokoll205. Sitzung 3317
- Protokoll206. Sitzung 3337
- Protokoll207. Sitzung 3353
- Protokoll208. Sitzung 3369
- Protokoll209. Sitzung 3385
- Protokoll210. Sitzung 3405
- Protokoll211. Sitzung 3421
- Protokoll212. Sitzung 3441
- Protokoll213. Sitzung 3457
- Protokoll214. Sitzung 3477
- Protokoll215. Sitzung 3493
- Protokoll216. Sitzung 3513
- Protokoll217. Sitzung 3529
- Protokoll218. Sitzung 3549
- Protokoll219. Sitzung 3565
- Protokoll220. Sitzung 3585
- Protokoll221. Sitzung 3601
- Protokoll222. Sitzung 3621
- Protokoll223. Sitzung 3637
- Protokoll224. Sitzung 3657
- Protokoll225. Sitzung 3673
- Protokoll226. Sitzung 3693
- Protokoll227. Sitzung 3709
- Protokoll228. Sitzung 3729
- Protokoll229. Sitzung 3745
- Protokoll230. Sitzung 3765
- Protokoll231. Sitzung 3781
- Protokoll232. Sitzung 3801
- Protokoll233. Sitzung 3817
- Protokoll234. Sitzung 3837
- Protokoll235. Sitzung 3853
- Protokoll236. Sitzung 3873
- Protokoll237. Sitzung 3889
- Protokoll238. Sitzung 3909
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
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setze entnommen und in ein besonderes Gesetz gebracht werden möchten. Graf Hohenthal: Darf ich mir noch eine Frage an den Antragsteller erlauben? Ich verstehe nicht, wie der Wunsch des Antragstellers erfüllt werden soll, daß die Untersuchung nicht den Steuerbehörden verbleibe. Da würde ein besonderer Antrag zu stellen sein; denn außerdem würde ja der Regierung frei stehen, die Untersuchung der Seuerbehörde zuzuweisen. Secr. v. Zedtwitz: .Bei tz. 32. ist mir bedenklich geworden, ob nicht die Bestimmung, welche hier getroffen worden ist, mit einer Bestimmung im Criminalgesetzbuche im Widerspruch stehe, wo nämlich die Beschädigung öffentlicher Bauwerke u. s. w. mit berücksichtigt worden ist? Freilich, wenn die Steuerbehörde die Cognition in solchen Fällen erhielte, so würde sie diesem Gesetze nachgehen; wenn aber die Polizeibe hörde die Untersuchung zu führen hätte, so würde sie nach dem Criminalgesetzbuche gehen. Wir kommen also hier in der That in einen Widerspruch, und'das ist es, was ich zur Unterstützung des Amendements vom Secr. Hartz und Bürgermeister Gott schalk anführen wollte. Prinz Johann: Ich erlaube mir zu bemerken, daß die ser Fall unter denen im Criminalgesetzbuch nicht begriffen ist. Es handelt sich hier bloß um Verletzung von Schlagbäumen, Laristafeln u. dgl., und das sind nicht solche öffentliche Bau werke, wiesieimCriminalgesetzbucheaufgeführtsind. Chausseen könnten darunter gemeint sein, aber nicht diese Gegenstände. Präsident: Ich würde sofort fragen: Ob die Kam mer tz. 32. des Gesetzes annehme? Wird einstimmig be jaht. Bei tz. 33. hat die Deputation Nichts erinnert. Präsident: Ich frage die Kammer: Lb sie tz. 33. an nehme? Einstimmig angenommen. Referent Ritterstädt: Bei tz. 34. hat die II. Kammer beschlossen: „Die Strafe relativ, und zwar: von einem bis mit fünf Kh alern zu bestimmen." Ihre Deputation be merkt: „Hier werden die einzelnen Fälle der Übertretung wohl immer einander gleich sein, und es kann dadurch leicht großer Schade angerichtet werden. Aus diesen Gründen kann die Deputation den Beitritt zum jenseitigen Beschlüsse nicht, sondern muß anrathen, es beim Gesetzentwurf zu lassen." v. Polenz: So sehr ich auch den einen Grund der ge ehrten Deputation anerkenne, daß die Vergehungen sich alle mal gleich sein werden, man daher verschiedene Strafsätze nicht nöthig habe, so scheint mir doch das Maß derselben sehr un- verhältnißmäßig gegen alle andern Sätze, die angenommen worden sind. Es soll z. B. die Verletzung von Schlagbäu men, tz. 33., wo man allemal den bösen Willen voraussetzen kann, zu defraudiren oder durchzukommen, ohne den Chaussee satz zu erlegen, nur mit I. Khlr. bestraft werden; dagegen die Kleinigkeit, daß ein Kutscher auf der linken Seite ausweicht, soll mit 5 Lhlr. bestraft werden. Das scheint mir zu unyer- hältnißmäßig, weshalb ich Vorschlägen würde, man sollte über haupt 1 Khlr. annehmen als Strafe für den,, welcher die Vor schrift aus den Augen setzt und nicht rechts, sondern links aus weicht. Ich will nur den Fall anführen, wo ein Mensch, der mit Bauerpferden fährt, die Pferde an der Leine lenkt; er ist nicht allemal im Stande, sie so zu führen, zumal wenn von hinten ein Fuhrwerk kommt, daß er die vorgeschriebene Seite richtig trifft: er ist auch vielleicht eingeschlafen, und in solchem Falle wäre doch diese Strafe hart, ja ost nicht einzu bringen. v. Biedermann: Ich möchte noch hinzusetzen, daß in andern Ländern hierin andere Gesetze bestehen; so wird in Böhmen links ausgewichen, und wenn ein solcher Fuhrmann eben erst über die Grenze kommt, so kann er in der besten Ab sicht links ausweichen. Prinz Johann: Ich kann mich durchaus mit dem Vor schläge nicht einverstehen. Ich glaube, je mehr man in das Gebiet der Polkzekstrafen herabgsht, um so mehr verliert das Prinzip der relativen Strafen an Bedeutung. Dieses Prin zip ist deshalb nothwendig, weil zugleich die moralische Wür digung dabei ausgesprochen wird. Bei Polizeistrafen ist das nicht der Fall; es dient das Faktum zum Anhalten, und ich kann die Handlung nicht für eine solche Kleinigkeit halten, da Leib und Leben des Menschen davon abhängt. Einschlafen soll der Fuhrmann nicht, und wenn Einer von Böhmen nach Sachsen kommt, .so mag er den Anschlag am Chausseehause lesen. Nachdem der Antrag von v. Polenz die ausreichende Unterstützung gefunden hatte, daß der Satz auf l Khlr. gestellt werde, äußert: v. Posern: Ich würde den Satz um so mehr unter stützen, da der Fall vorkommt, wo ein leichtes Fuhrwerk einem ' schwer beladenen begegnet; der Fuhrmann des letztem könnte, namentlich bei den im Frühjahr stattgefundenen schlechten We gen, aus dem Gleise nicht herauskommen, aus Barmherzig keit lenkte man auf eine andere Seite, als die anbefohlene, und für dieses Werk der Barmherzigkeit 5 Thlr. zu geben, ist doch unbillig. Prinz Johann: Man wird aber nicht gestraft, wenn es der Andere nicht anzeigt. Referent Bürgermeister Ritterstädt: Ich wollte nur noch bemerken, daß ich mich dafür, daß man die Strafe ein für allemal auf I Lhlr. feststelle, auf keinen Fall aussprechen könnte. Es kommen Fälle vor, die eine härtere Ahnung verdienen; es kommt, wie von Sr. Königlichen Hoheit bemerkt worden ist, häufig Leib und Leben in Gefahr, z. B. wenn Jemand auszu weichen sich weigert, oder sich stellt, als wenn er auswiche, dann aber, wenn der Andere nun herzukommt, wird«« hervor- hricht. Kommt aber der Fall vor, wo es nicht möglich war, richtig auszuweichen, so wird das auch Berücksichtigung er halten. - . v. Großmann: Ich nehme den Beschluß der II. Kammer als Antrag wieder auf und bitte den Hm. Präsidenten, ihn zur Unterstützung zu bringen. ' Präsident: v. Großmann hat darauf angttragen, daß °
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