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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1837,Juni/Aug.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Juni/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028404Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028404Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028404Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 194. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-07-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
- Protokoll160. Sitzung 2537
- Protokoll161. Sitzung 2553
- Protokoll162. Sitzung 2569
- Protokoll163. Sitzung 2585
- Protokoll164. Sitzung 2605
- Protokoll165. Sitzung 2621
- Protokoll166. Sitzung 2637
- Protokoll167. Sitzung 2653
- Protokoll168. Sitzung 2673
- Protokoll169. Sitzung 2689
- Protokoll170. Sitzung 2709
- Protokoll171. Sitzung 2725
- Protokoll172. Sitzung 2741
- Protokoll173. Sitzung 2757
- Protokoll174. Sitzung 2777
- Protokoll175. Sitzung 2793
- Protokoll176. Sitzung 2813
- Protokoll177. Sitzung 2829
- Protokoll178. Sitzung 2845
- Protokoll179. Sitzung 2861
- Protokoll180. Sitzung 2881
- Protokoll181. Sitzung 2897
- Protokoll182. Sitzung 2917
- Protokoll183. Sitzung 2933
- Protokoll184. Sitzung 2949
- Protokoll185. Sitzung 2965
- Protokoll186. Sitzung 2985
- Protokoll187. Sitzung 3001
- Protokoll188. Sitzung 3021
- Protokoll189. Sitzung 3037
- Protokoll190. Sitzung 3057
- Protokoll191. Sitzung 3073
- Protokoll192. Sitzung 3093
- Protokoll193. Sitzung 3109
- Protokoll194. Sitzung 3129
- Protokoll195. Sitzung 3145
- Protokoll196. Sitzung 3161
- Protokoll197. Sitzung 3177
- Protokoll198. Sitzung 3197
- Protokoll199. Sitzung 3213
- Protokoll200. Sitzung 3233
- Protokoll201. Sitzung 3249
- Protokoll202. Sitzung 3265
- Protokoll203. Sitzung 3281
- Protokoll204. Sitzung 3301
- Protokoll205. Sitzung 3317
- Protokoll206. Sitzung 3337
- Protokoll207. Sitzung 3353
- Protokoll208. Sitzung 3369
- Protokoll209. Sitzung 3385
- Protokoll210. Sitzung 3405
- Protokoll211. Sitzung 3421
- Protokoll212. Sitzung 3441
- Protokoll213. Sitzung 3457
- Protokoll214. Sitzung 3477
- Protokoll215. Sitzung 3493
- Protokoll216. Sitzung 3513
- Protokoll217. Sitzung 3529
- Protokoll218. Sitzung 3549
- Protokoll219. Sitzung 3565
- Protokoll220. Sitzung 3585
- Protokoll221. Sitzung 3601
- Protokoll222. Sitzung 3621
- Protokoll223. Sitzung 3637
- Protokoll224. Sitzung 3657
- Protokoll225. Sitzung 3673
- Protokoll226. Sitzung 3693
- Protokoll227. Sitzung 3709
- Protokoll228. Sitzung 3729
- Protokoll229. Sitzung 3745
- Protokoll230. Sitzung 3765
- Protokoll231. Sitzung 3781
- Protokoll232. Sitzung 3801
- Protokoll233. Sitzung 3817
- Protokoll234. Sitzung 3837
- Protokoll235. Sitzung 3853
- Protokoll236. Sitzung 3873
- Protokoll237. Sitzung 3889
- Protokoll238. Sitzung 3909
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
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Mittheklunge« über die Verhandlungen des Landtags. 184. D--ide», am 11. Zuli. 1837. Hundert und achte öffentliche Sitzung der II. Kammer, am 23. Juni 1837. , (Beschluß.) Schluß der Berathung über das Dekret, die Angelegenheiten der Presse betreffend.,— Berathung des Berichts der 1. Deputa tion über den Gesetzentwurf, einige Modifikationen in den bür gerlichen Verhältnissen der hierländischen Juden betreffend. — (Beginn her allgemeinen Berathung.) Abg. Todt: Ich wollte mir nur noch zwei Anfragen an den Herrn Referenten erlauben, da sich, nachdem auch der Punct 8. erledigt worden ist, die Berathung nunmehr schlie ßen wird. Die Eine bezieht sich auf §. 52. der Verordnung, wo es unter andern heißt: „Die Obrigkeit hat, dafern sie die als solche ausgehobenen Aeußerungen für beleidigend oder für Gegenstände strafrechtlicher Verfolgung erkennt, die genannten Personen, mittelst des im Eivilprozesse gewöhnlichen Zwangs verfahrens, zur Angabe des Verfassers und, nach Befinden, zur eidlichen Bestärkung ihrer Angaben anzuhalten." Da wollte ich mich nur bei dem Herrn Referenten erkundigen, ha die Deputation alle die Bestimmungen, die ihr bedenklich geschienen, herausgehoben hat, ob ihr nicht auch hierbei ein Bedenken bekgegangen ist, in sofern nämlich, als sogar die eidliche Bestärkung erfolgen soll, um den Verfasser herauszu bekommen ? Ich habe mir den Fall gedacht, wo der Heraus geber einer Zeitschrift gegen die Obrigkeit sagt: ich habe -en Aufsatz selbst gemacht. Soll dann die eidliche Bestärkung auch noch zulässig sein? - Referent v. Haase: Die Deputation hat auch diese Pa- ragraphe beleuchtet, und es stellten sich anfangs darüber ver schiedene Meinungen heraus;. am Ende war man aber doch überzeugt, daß die Bestimmung dieser Paragraph? nicht zu mißbilligen sei, denn es muß eine Sicherstellung gegen die öffentliche Verleumdung stattsinden. Nähme man unbedingt an, -em Beleidigten müsse genügen, wenn der Redakteur oder Herausgeber sich selbst als Verfasser des beleidigenden Aufsatzes oder einen Dritten ass solchen nenne, so würde in einzelnen Fällen die dem Beleidigten zustehende Rechtsver folgung vereitelt werden können. Es ist also in der Ordnung, daß der Redakteur oder Herausgeber da nöthig zur eidlichen Bestärkung ihrer Angabe anzuhatten. Hier könnten Unwahr heiten unterlaufen und der zu Bestrafende hinsichtlich der Verdienten Straft von einem Dritter sich vertreten lassen. Dies darf nicht geschehe«. Abg. Todt: Ich habe anfragen wollen, ob her Deputa tion dieserPunct nicht bedenklich vorgekommen, und warum er ihr nicht bedenklich vorgekommen ist. Einen Antrag will ich nicht stellen, eingedenk der Schicksale, welche Anträge dieser Art gewöhnlich haben. Aber ganz stillschweigen kann ich des halb nicht, weil mir die fragliche Bestimmung einer Abwei chung von der allgemeinen Gesetzgebung zu sein scheint. Ich habe z. B. noch nicht gehört, daß man von einem Diebe, der sein Verbrechen eingeräumt hat, die eidliche Bestärkung verlangt hat, daß er wirklich gestohlen habe. Referent v. Haase: Davon dürfte hier jetzt gqr nicht die Rede sein. Abg. Rour: Der Abgeordnete wird sich erinnern, daß gesetzlichen Vorschriften zu Folge auch bei rechtlichen und an dern Schriften das ultimum rekugmm der Eid ist, um die Person des verkappten Conzipienten zu erörtern. Abg. Todt: Wie gesagt, ich will die Sache auf sich be ruhen lassen, da ich einen Antrag gleich gar nicht beabsichtigt habe. Daher will ich nun noch eine zweite Anfrage an den Hm. Referenten stellen, um zu erfahren, ob die Deputation auch da nicht bedenklich gewesen ist. Diese 2. Anfrage bezieht sich auf die tz. 16. der Instruktion. Ich muß hierbei bemer ken, daß mir diese Bestimmung an sich keineswegs unzweck mäßig erscheint, sondern ich wollte mir nur eine Erläuterung erbitten ; es heißt nämlich in der gedachten §. 16.: „Wenn dem Censor Manuskripte, oder in selbigen Stellen von auf fallend böswilliger, oder revolutionairer Tendenz vorkommen, so hat er nicht nur den Abdruck zu verhindern, sondern auch, insofern die öffentliche Ordnung und Ruhe dadurch ge fährdet erscheint, dem vorgesetzten Censurcollegium davon Anzeige zu machen." Diese Bestimmung billige ich ganz, und es wird mir nicht beikommen, Schriften dieser Art das Wort reden zu wollen; nur habe ich nicht verstehen kön nen, in wiefern durch einen Aufsatz, der dem Censor zur Durchsicht zugesendet worden ist, und der das Imprimatur nicht erhält, die öffentliche Ordnung und Ruhe ge fährdet werden kann? Referent v. Haase: Ich kann bloß sagen, wie ich meiner seits die Instruktion verstehe. Mir ist sie deutlich. Wenn nämlich der Zweck einer Schrift klar vorliegt, die öffentliche Ruhe und Sicherheit zu stören, so ist der Censor angewiesen, dem Censurcollegium Anzeige zu machen. Abg. Sachße: Ich wollte mir vor der Abstimmung auch noch eine Anfrage an den Hrn. Referenten erlauben.
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