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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1837,Juni/Aug.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Juni/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028404Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028404Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028404Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 200. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-07-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
- Protokoll160. Sitzung 2537
- Protokoll161. Sitzung 2553
- Protokoll162. Sitzung 2569
- Protokoll163. Sitzung 2585
- Protokoll164. Sitzung 2605
- Protokoll165. Sitzung 2621
- Protokoll166. Sitzung 2637
- Protokoll167. Sitzung 2653
- Protokoll168. Sitzung 2673
- Protokoll169. Sitzung 2689
- Protokoll170. Sitzung 2709
- Protokoll171. Sitzung 2725
- Protokoll172. Sitzung 2741
- Protokoll173. Sitzung 2757
- Protokoll174. Sitzung 2777
- Protokoll175. Sitzung 2793
- Protokoll176. Sitzung 2813
- Protokoll177. Sitzung 2829
- Protokoll178. Sitzung 2845
- Protokoll179. Sitzung 2861
- Protokoll180. Sitzung 2881
- Protokoll181. Sitzung 2897
- Protokoll182. Sitzung 2917
- Protokoll183. Sitzung 2933
- Protokoll184. Sitzung 2949
- Protokoll185. Sitzung 2965
- Protokoll186. Sitzung 2985
- Protokoll187. Sitzung 3001
- Protokoll188. Sitzung 3021
- Protokoll189. Sitzung 3037
- Protokoll190. Sitzung 3057
- Protokoll191. Sitzung 3073
- Protokoll192. Sitzung 3093
- Protokoll193. Sitzung 3109
- Protokoll194. Sitzung 3129
- Protokoll195. Sitzung 3145
- Protokoll196. Sitzung 3161
- Protokoll197. Sitzung 3177
- Protokoll198. Sitzung 3197
- Protokoll199. Sitzung 3213
- Protokoll200. Sitzung 3233
- Protokoll201. Sitzung 3249
- Protokoll202. Sitzung 3265
- Protokoll203. Sitzung 3281
- Protokoll204. Sitzung 3301
- Protokoll205. Sitzung 3317
- Protokoll206. Sitzung 3337
- Protokoll207. Sitzung 3353
- Protokoll208. Sitzung 3369
- Protokoll209. Sitzung 3385
- Protokoll210. Sitzung 3405
- Protokoll211. Sitzung 3421
- Protokoll212. Sitzung 3441
- Protokoll213. Sitzung 3457
- Protokoll214. Sitzung 3477
- Protokoll215. Sitzung 3493
- Protokoll216. Sitzung 3513
- Protokoll217. Sitzung 3529
- Protokoll218. Sitzung 3549
- Protokoll219. Sitzung 3565
- Protokoll220. Sitzung 3585
- Protokoll221. Sitzung 3601
- Protokoll222. Sitzung 3621
- Protokoll223. Sitzung 3637
- Protokoll224. Sitzung 3657
- Protokoll225. Sitzung 3673
- Protokoll226. Sitzung 3693
- Protokoll227. Sitzung 3709
- Protokoll228. Sitzung 3729
- Protokoll229. Sitzung 3745
- Protokoll230. Sitzung 3765
- Protokoll231. Sitzung 3781
- Protokoll232. Sitzung 3801
- Protokoll233. Sitzung 3817
- Protokoll234. Sitzung 3837
- Protokoll235. Sitzung 3853
- Protokoll236. Sitzung 3873
- Protokoll237. Sitzung 3889
- Protokoll238. Sitzung 3909
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
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Msttheilttttgen über die Verhandlungen des -Landtags. Dresden, am 18. Juli. Hundert und eilfte öffentliche Sitzung der H. Kammer, am 29. Juni 1837. (Beschluß.) Fortsetzung der besonder» Berathung über den Gesetzentwurf, einige Modifikationen in den bürgerlichen Verhältnissen der hierländischen Juden betreffend. (Besondere Berathung über §.6.)— Berathung über einen Antrag des Abg. Messet, den Schluß der Diskussion betreffend. — (Fortsetzung der Rede des Abgeordneten v. v. Mayer): Ich will nicht behaupten, daß das Amt des Advokaten sich auf etwas Weiteres nicht erstrecke, als auf Anwendung der Gesetze, ob ich wohl darin gerade den Hauptberuf der Advo katen finde; denn die Advokaten find, wie ihr Name sagt, dazu da, Andern beizustehen, für sie einzutreten, für sie die Rechtsnormen in Anwendung zu bringen und sie dem Richter vorzutragen. Wenn das geschehen ist, hört der Beruf des Ad vokaten auf, es wäre denn, daß einUrtheil käme, welches den Gesetzen nicht gemäß zu sein befunden würde; dann würde die Appellation ekngewendet, und dann wäre die höhere Behörde der »Wächter des Gesetzes und der Richter, damit die niedern Richter nicht gegen das Gesetz erkennen, und so geht es fort bis zu dem höchsten Tribunale. Aber daß der Advokat Wächter des Ober appellationsgerichts wäre, läßt sich nicht annehmen, ich habe das nie gehört, ich glaube auch nicht, daß es, so ausgedrückt, sich recht fertigen ließ. Es wäre schon überhaupt schlimm, wenn die Richter einen Wächter brauchten, da sie selbst die Wächter sind. Wäre der Advokat Wachter des Gesetzes, wer setzt denn dem Ad vokaten einen Wächter? und fände man einen, wer bewacht denn diesen Wächter ? Esscheint mir jener Ausdruck Etwas zu sein, was mander Idee nach gewiß zugeben und erfassen kann, womit man aber einen recht eigentlich klaren, praktischen Begriff nicht verbinden kann- Weil ich nun hieraus einen, auf das gewöhnliche Leben anwendbaren Begriff nicht ableiten kann, darum kann ich nicht glauben, daß diese schöne Idee eine Hinderung sein solle, den Juden zu gestatten, diese Wache auch zu ihrem Theile auszu üben. Eine Inkonsequenz des Grundsatzes wird darin nicht ge funden werden, im Gegentheil ist es eine Inkonsequenz, wenn den Juden die Advokatur versagt wird, da ihnen die übrigen wissen schaftlichen Erwerbe nicht abgeschnittcn werden. Man gestattet ihnen, Aerzte zu werden, warum nicht auch Advokaten? Die Städfeordnung zählt in Z. 48. den Advokatenberuf zu den wissenschaftlichen Gewerben und stellt ihn aufeineStufe mit der ärztlichen Praxis. Nun möchte ich wissen, meine Herren, wel cher Beruf höher steht, der Beruf, das menschliche Leben zu be wachen, die Gesundheit des Menschen zu bewachen, oder der, Recht und Gesetz zu bewachen? Zuerst muß der Mensch leben, ehe von Recht die Rede sein kann, und wenn man darin keinen Anstoß findet, Jemanden zum Wächter des Lebens und der Ge sundheit der Menschen zu machen, — wenn man bei dem Größe ren kein Bedenken tragt, — so sollte ich wohl glauben, daß eben falls und um so mehr ihm das Mindere, die Wache des Rechts in die Hände gelegt werden könne. Wenn gesagt worden ist, daß daraus, wenn man den Juden die Notariatspraxis gestat tete, folge, daß jeder jüdische Notar auch nicht abgehalten werden könne, Patrimonialgerichtsverwalter zu werden; so kann ich das nicht zugeben, denn diese sind öffentliche Beamte, und es braucht nicht einmal in das Gesetz eine Bestimmung darüber ausgenom men zu werden; auch ohnedies bleiben sie nach wie vor davon ausgeschlossen. Ich habe also keinen Grund in der Rcde des Herrn Ministers gefunden, der mich bestimmen könnte, von meinem Separatvotum abzugehen. Staatsminister v..Könneritz: Der Abg. v. v. Mayer .hat in meiner Aeußerung nur einen schönen Kiang finden wol len; 'inzwischen hoffe ich, daß sie auch ihren innrrn Gehalt habe. Daß die Advokaten Wächter desGesetz es seien, habe ich nicht gesagt, sondern ich sagte, sie seien Wachter des Rechts und der Gerichte. Anwender des Gesetzes, wie er die Advo katen bezeichnM,^i^^^uch)t. .Dies sind die Gerichte. Die Advokaten deduziren das Recht und hadencharuber zu wachen, daß ihren Clienten kein Unrecht geschehe. Sie haben in dieser Beziehung die Controls über das Gericht. Wenn das Gericht einen falschen Schritt im Verfahren thun will, so hat der Advo kat die Pflicht und das Recht, das Gericht darauf aufmerksam zu machen und nach Befund das höhere Gericht anzurufen. Wenn das Gericht eine falsche Entscheidung giebt, so hat der Advokat die Pflicht, auf das höhere Gericht sich zu bcrufen. Allerdings-controliren sonach die Advokaten die. Gerichte, und gewiß konnte ich, ohne die Gerichte, sei es Ober- oder Unter gericht, sei es selbst das oberste Apellationsgericht, im geringsten herabzuwürdigen und tiefer zu stellen, den Ausdruck: „die Ad vokaten sind Wächter des Rechts und der Gerichte" sehr wohl gebrauchen. Ich glaube, die Kammer wird die Geltung der Advokatur, wie ich sie'angedeutet habe, aus ihrer Wirksamkeit wohl erkennen können. Ich zweifle nicht, daß die Juden, wenn sie eine solche wissenschaftliche Vorbildung genossen haben, die sen Beruf ausfüllen können; sie haben besonder» Scharfsinn und Gewandtheit und werden die Rechte ihrer Klienten wohl zu bewahren im Stande sein. Haben sie diese Vorbildung, fo
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