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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1837,Juni/Aug.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Juni/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028404Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028404Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028404Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 204. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-07-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
- Protokoll160. Sitzung 2537
- Protokoll161. Sitzung 2553
- Protokoll162. Sitzung 2569
- Protokoll163. Sitzung 2585
- Protokoll164. Sitzung 2605
- Protokoll165. Sitzung 2621
- Protokoll166. Sitzung 2637
- Protokoll167. Sitzung 2653
- Protokoll168. Sitzung 2673
- Protokoll169. Sitzung 2689
- Protokoll170. Sitzung 2709
- Protokoll171. Sitzung 2725
- Protokoll172. Sitzung 2741
- Protokoll173. Sitzung 2757
- Protokoll174. Sitzung 2777
- Protokoll175. Sitzung 2793
- Protokoll176. Sitzung 2813
- Protokoll177. Sitzung 2829
- Protokoll178. Sitzung 2845
- Protokoll179. Sitzung 2861
- Protokoll180. Sitzung 2881
- Protokoll181. Sitzung 2897
- Protokoll182. Sitzung 2917
- Protokoll183. Sitzung 2933
- Protokoll184. Sitzung 2949
- Protokoll185. Sitzung 2965
- Protokoll186. Sitzung 2985
- Protokoll187. Sitzung 3001
- Protokoll188. Sitzung 3021
- Protokoll189. Sitzung 3037
- Protokoll190. Sitzung 3057
- Protokoll191. Sitzung 3073
- Protokoll192. Sitzung 3093
- Protokoll193. Sitzung 3109
- Protokoll194. Sitzung 3129
- Protokoll195. Sitzung 3145
- Protokoll196. Sitzung 3161
- Protokoll197. Sitzung 3177
- Protokoll198. Sitzung 3197
- Protokoll199. Sitzung 3213
- Protokoll200. Sitzung 3233
- Protokoll201. Sitzung 3249
- Protokoll202. Sitzung 3265
- Protokoll203. Sitzung 3281
- Protokoll204. Sitzung 3301
- Protokoll205. Sitzung 3317
- Protokoll206. Sitzung 3337
- Protokoll207. Sitzung 3353
- Protokoll208. Sitzung 3369
- Protokoll209. Sitzung 3385
- Protokoll210. Sitzung 3405
- Protokoll211. Sitzung 3421
- Protokoll212. Sitzung 3441
- Protokoll213. Sitzung 3457
- Protokoll214. Sitzung 3477
- Protokoll215. Sitzung 3493
- Protokoll216. Sitzung 3513
- Protokoll217. Sitzung 3529
- Protokoll218. Sitzung 3549
- Protokoll219. Sitzung 3565
- Protokoll220. Sitzung 3585
- Protokoll221. Sitzung 3601
- Protokoll222. Sitzung 3621
- Protokoll223. Sitzung 3637
- Protokoll224. Sitzung 3657
- Protokoll225. Sitzung 3673
- Protokoll226. Sitzung 3693
- Protokoll227. Sitzung 3709
- Protokoll228. Sitzung 3729
- Protokoll229. Sitzung 3745
- Protokoll230. Sitzung 3765
- Protokoll231. Sitzung 3781
- Protokoll232. Sitzung 3801
- Protokoll233. Sitzung 3817
- Protokoll234. Sitzung 3837
- Protokoll235. Sitzung 3853
- Protokoll236. Sitzung 3873
- Protokoll237. Sitzung 3889
- Protokoll238. Sitzung 3909
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
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M j? § h e § 5 rr tr g t H über die Verhandlungen des Landtags. 204 Dr-iden, Neunzigste öffentliche Sitzung der I. Kam mer, am 4. Juli 1837. (B.e schluß.) Berathung des Berichts der4. Deputation überdas GesuchdesSchul meisters Lindner zu Peritz um Erhöhung seines Gehalts. — Staatsminister v. Zezschwitz: Was die Distinktion anlangt, die Secr. v. Zedtwitz in Anregung gebracht hat, ob ein Schullehrer sixirt sei oder nicht, so glaube ich, daß in der Pra xis darauf keine Rücksicht genommen werden kann. Wird ein mal anerkannt, es sei volle Entschädigung oder theilweise denen zu geben, die von der Zeit der Bekanntmachung des Gesetzes an noch nicht die volle Besoldung gehabt haben, so wird die Staatöregierung wie die Standeversammlung von einer Masse Gesuche dieser Art jedenfalls behelligt werden, und ich weiß nicht, ob der Grund, daß an einem Orte' Fixation eingetreten sei, an dem andern noch nicht, so durchschlagend sein soll, um eine Entschädigung zu gewähren, bei andern sie dagegen abzu lehnen. Es würde die Schwierigkeit noch eintreten, wer die Entschädigung gewähren soll. Soll die Gemeinde nachträglich angehalten werden, noch größere Opfer zu bringen, oder soll die Staatskasse deshalb, weil die Fixirung noch nicht möglich gewesen ist, den Mehraufwand, ggnz allein,übertragen ? Darum scheint mir eine Entschädigung für die Vergangenheit höchst be denklich. Graf Hohenthal: Lindner hat auch gar nicht in seiner Petition um eine Entschädigung für die Vergangenheit gebeten, und Etwas zu geben, ohne daß eine Bitte vorliegt, scheint mir zu weit zu gehen, Bürgermeister Gottschald: Da muß ich entgegnen, daß Petent nicht die gesetzliche Besoldung erlangen konnte, und daß das, was ihm daran fehlt, in Gemäßheit des Gesetzes zu ge währen sein dürfte. Ich meinerSeitsund eben so gewiß sämmt- liche Mitglieder der Deputation halten es unerläßlich, daß das, was im Gesetze zugesichert worden ist, ihm "auch gewahrt wer den muß, und wenn die Deputation sich erlaubt hat, eine Ent schädigung in angemessener Weise zubeantragen, so muß ich dem Mitglieds Wehner entgegnen, daß an dem Orte des Petenten die ganze Schulangelegenheit schon regulirt und die Fixation schon eingetreten ist. Bürgermeister Wehner: Ich muß zur Entgegnung so viel bemerken, daß ich aus dem Gesagten entnommen habe, daß die Sache noch nicht regulirt ist, indem man in Begriff steht, noch ein anderes Dorf zur Schule Zu schlagen- Was übrigens am 22. Juli. A8Ä?". im Allgemeinen das Schulgesetz anlangt, so ist hier nicht der Ort, sich darüber auszusprechen; im Ganzen kann ich das große Lamento, das erhoben worden ist, nicht theilen; ich bin über zeugt, daß das Schulgesetz eine wahre Wohlthat für das ganze Land bereits gewesen ist und auch in Zukunft sein wird, obgleich es sehr schwierig in der Ausführung ist; diese wird aber nicht auf einmal gefordert, sondern nach und nach. Präsident: Jchglaube, daß in dem, was Bürgermei ster Schill zuerst aussprach, ein eigentlicher Antrag nicht gelegen habe. Bürgermeister Schill: Es war bloß ein Wunsch, den ich ausgesprochen habe, weil ich die Gelegenheit nicht Vorbeige hen lassen wollte. Präsident: Ich wollte dieseBemerkung nur nicht über gehen. . Auf jeden Fall ist, wie vom Bürgermeister Wehner er wähnt wurde, der Antrag zu spalten; ich werde also zwei Fra gen stellen müssen; ich kann aber nichr umhin, mir zu erlauben, die Bemerkung anzuknüpsen, daß es höchst schwierig ist, die Möglichkeit der Ausführung mit dem strengen Befolgen des Ge setzes so zu vereinbaren, daß nicht auf der einen oder andern Seite Veranlassung zu Klagen oder Beschwerden, wenn auch vielleicht nur scheinbar, gegeben wird. Möge man allgemein überzeugt sein, daß das Schulgesetz von großem Werthe ist und großen Nutzen in vielfacher Beziehung leistet. Nicht im Min desten möchte ich dabei aussprechen, daß feine Ausführung nicht mit großen Beschwerden verknüpft sei und sein müsse, daß nicht das hohe Ministerium und Alle, welche mit der Ausführung zu thun haben, sich angelegen sein ließen, die Ausführung so zu bewirken, daß es den wenigsten Druck mit sich führt. Davon sind wir Alle überzeugt, daß aller Druck nicht ganz zu vermei denist; ich glaube aber, daß ganz vorzüglich mit dazu beiträgt, daß Unannehmlichkeiten vermieden werden und Jncongruitäten nicht entstehen, wenn bei der Abgrenzung der Schulbezirke große Vorsicht und Umsicht angewendet werde, die ich darin suche, daß man bei der Begrenzung des einzelnen Schulbezirkes nicht allein auf diesen sehe, sondern auf das Ganze; mit einem Wort, daß man systematisch, planmäßig zu Werke gehe. Sonst wird man in den Fall kommen können, für wenige Familien eine besondere Schule begründen zu müssen. Was würde aber das für Geld kosten, und kann man einen Schullehrer, der ganz wohl geeig netist, 60 und mehr Kinder zu unterrichten, zu 12 bis 15 Kin dern setzen, oder soll man den 15 Kindern einen unbefähigten Lehrer geben? Uebrigens, meine Herren, ist ja noch nicht Al les vollendet, — es ist die Uebergangspm'ode, die Periode von der Erthsilung des Gesetzes an bis Zur vollkommnen Ausfüh-
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