Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1837,Juni/Aug.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Juni/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028404Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028404Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028404Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 160. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-06-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
- Protokoll160. Sitzung 2537
- Protokoll161. Sitzung 2553
- Protokoll162. Sitzung 2569
- Protokoll163. Sitzung 2585
- Protokoll164. Sitzung 2605
- Protokoll165. Sitzung 2621
- Protokoll166. Sitzung 2637
- Protokoll167. Sitzung 2653
- Protokoll168. Sitzung 2673
- Protokoll169. Sitzung 2689
- Protokoll170. Sitzung 2709
- Protokoll171. Sitzung 2725
- Protokoll172. Sitzung 2741
- Protokoll173. Sitzung 2757
- Protokoll174. Sitzung 2777
- Protokoll175. Sitzung 2793
- Protokoll176. Sitzung 2813
- Protokoll177. Sitzung 2829
- Protokoll178. Sitzung 2845
- Protokoll179. Sitzung 2861
- Protokoll180. Sitzung 2881
- Protokoll181. Sitzung 2897
- Protokoll182. Sitzung 2917
- Protokoll183. Sitzung 2933
- Protokoll184. Sitzung 2949
- Protokoll185. Sitzung 2965
- Protokoll186. Sitzung 2985
- Protokoll187. Sitzung 3001
- Protokoll188. Sitzung 3021
- Protokoll189. Sitzung 3037
- Protokoll190. Sitzung 3057
- Protokoll191. Sitzung 3073
- Protokoll192. Sitzung 3093
- Protokoll193. Sitzung 3109
- Protokoll194. Sitzung 3129
- Protokoll195. Sitzung 3145
- Protokoll196. Sitzung 3161
- Protokoll197. Sitzung 3177
- Protokoll198. Sitzung 3197
- Protokoll199. Sitzung 3213
- Protokoll200. Sitzung 3233
- Protokoll201. Sitzung 3249
- Protokoll202. Sitzung 3265
- Protokoll203. Sitzung 3281
- Protokoll204. Sitzung 3301
- Protokoll205. Sitzung 3317
- Protokoll206. Sitzung 3337
- Protokoll207. Sitzung 3353
- Protokoll208. Sitzung 3369
- Protokoll209. Sitzung 3385
- Protokoll210. Sitzung 3405
- Protokoll211. Sitzung 3421
- Protokoll212. Sitzung 3441
- Protokoll213. Sitzung 3457
- Protokoll214. Sitzung 3477
- Protokoll215. Sitzung 3493
- Protokoll216. Sitzung 3513
- Protokoll217. Sitzung 3529
- Protokoll218. Sitzung 3549
- Protokoll219. Sitzung 3565
- Protokoll220. Sitzung 3585
- Protokoll221. Sitzung 3601
- Protokoll222. Sitzung 3621
- Protokoll223. Sitzung 3637
- Protokoll224. Sitzung 3657
- Protokoll225. Sitzung 3673
- Protokoll226. Sitzung 3693
- Protokoll227. Sitzung 3709
- Protokoll228. Sitzung 3729
- Protokoll229. Sitzung 3745
- Protokoll230. Sitzung 3765
- Protokoll231. Sitzung 3781
- Protokoll232. Sitzung 3801
- Protokoll233. Sitzung 3817
- Protokoll234. Sitzung 3837
- Protokoll235. Sitzung 3853
- Protokoll236. Sitzung 3873
- Protokoll237. Sitzung 3889
- Protokoll238. Sitzung 3909
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
2545 wären häufig mancherlei Unannehmlichkeiten die Folge davon gewesen; 5) wenn eine Ordnung in das Impfwesen kommen sollte, so müßten dem Distriktsimpfarzt die Geburts-.und St/r- belisten aller in seinem Bezirk nichtgeimpften Kinder alljährlich ausgeferriget und alle Aerzte streng angewiesen werden, demsel ben die Listen derjenigen Kinder zu übergeben, welche sie in sei nem Bezirk geimpft hätten, oder sie müßten den pvn ihnyr ge impften Kindern einen Impfschein ausstellen, womit sich die Aeltern bei dem Impfarzt ausweisen konnten. Zu häufig müß ten jedoch diese Falle überhaupt nicht Vorkommen, weil sonst der Distriktsimpfarzt, der die Reisen zu machen und die Tabellen zu besorgen habe, einen großen Theil feines Honorars verlöre. Der Petent schließt mit der Bitte an die hohe Ständever sammlung: sie möge die von ihm der Wahrheit gemäß gemachte treue Darstellung der Thatsachen, so wie seine bescheidenen Vor schläge huldvoll aufnehmen und sich angeregt fühlen, auch im Be zug auf das Impfwesen für das Wohl künftiger Staatsbürger väterlich Sorge zu tragen. Die Deputation hat dem ihr ertheilten Auftrag gemäß diese Petition des Herrn Doktor Rückert ihrer nähern Prüfung unterworfen und sich nicht verhehlen können, daß dieselbe einen Gegenstand enthalt, der das physische Wohl aller Staatsbürger betrifft und in dieser Hinsicht gewiß von der höchsten Wichtigkeit ist. Die Majorität der Deputation glaubt jedoch , daß durch das Mandat vom 22. März, l826 die allgemeine Verbreitung der Schützblatternimpfung betreffend, und durch tz. 9. der Ver ordnung vom 10. Januar 1835, die zu führende polizeilicheAuf- sicht über die Dienstboten betreffend, wornach in den Gesinde- zeugnißbüchern obrigkeitlich zu bezeugen ist, ob dem zum ersten mal in Dienst gehenden Dienstboten die Blattern geimpft wor den sind, Pen von dem Petenten angeführten Uehelständen hin länglich vorgebeugt worden sei,, und giebt ihr Gutachten dahin ab: „daß sie die Petition des Herrn v. Rückert zur besoiidern Berücksichtigung der Kammer nicht empfehlen könne, wohl aber es für unschädlich halte, wenn durch Verordnung bestimmt würde, daß kein Kind in die Schule ausgenommen werden dürfe, ohne einen Impfschein aufzuweisen." , ' Der unterzeichnete Referent, aus dem Winkel, vermag'jedoch der Ansicht der Majoritätnichtbeizutreten und erlaubt sich daher seine abweichendeMeinung der geehrten Kammer in Folgen dem zUrBeurtheilung vorzulrgen.-Was zunächst den Mangelguter kräftiger Lymphe anbetrifft, so ist es dem Unterzeichneten aus eigner Erfahrung bekannt, daß. dieser Mangel häufig eintritt, und der Arzt genörhigt ist, selbige mit bedeutenden Kosten aus Berlin kommen zu lassen, wo öfter der Fall-eintritt, daß er län gere Zeit warten muß, weil gerade nur so viel Lymphe vorhan den ist, als der inländische Bedarf erfordert, welcher stets den Vorzug hat. Zwar soll nach tz. 2. des Mandats vom 22. März 1820 derPhysikus fürguteLymphe-Sorge tragen, allein sy lange keine Anstalten im Lande vorhanden find, vyn wo derselbe solche beziehen kann, so lange wird diefeAnordnung stets nur ein from mer Wunsch bleiben. Was nun aber die über die Blatterim pfung vorhandenen Gesetze betrifft, so erscheinen sie demRe- ferenten als durchaus unzureichend.,, Zwar sagt tz. 7, des eben ungezogenen Mandats: „der Impfgrzt syst die Aeltern, welche ihre Kinder nicht freiwillig impfen lassen Mollen, beweglichst ermahnen," und §. 15. macht es allenIBehörden, Ortsgerichts personen und namentlich den Landgeistlichen zur angelegentlich sten Pflicht, zur Verbreitung der Schutzpochenimpfung möglichst mitzuwirken und-di? abgeneigten Personen durch eindring liche Erspahnungen von ihrem Vorurcheil zursickzubringen; nirgends aber findet sich eine Bestimmung darüber, was dann geschehen soll, wenn diese' Ermahnungen keinen Eingang fin den, welches doch, wie die'Erfahrung lehrt, öfters der Fall ist. Auch verordnet §. 9. der Verordnung vom 10. Januar 1835, die polizeiliche Aufsicht über die Dienstboten betreffend, daß in denr Gesindezeugnißbuche des zum erstenmal in Dienst gehenden Dienstboten obrigkeitlich bezeugt sein soll, ob demselben dje Blattern geimpft worden. Auch hier ist weiter Nichts gesagt, - was dann werden soll, wenn einem solchen Dienstboten die Blat tern nicht geimpft worden, und es bleibt der freien Willkühr des Dienstherrn überlassen , ob er darauf Rücksicht nehmen will oder nicht. Von einem direkten oder indirekten Swang ist nirgends die Rede, und doch scheint dieser dem Unterzeichneten unum gänglich nothwendig, wenn der Zweck erreicht werden soll. Ist die Blatterepidemie, wie wohl Niemand,leugnen wird, wirklich so nachtheilig für das physische Wohl der Staatsbürger, so ist es auch Pflicht der Regierung, derselben durch.ckrgftige Mittel por- zubeugen. Daß dieser Zweck aber nicht durch Ueberreden, son dern nur.durch Swang erreicht werden kann, lehrt die Erfahrung;. nothwendig aber erscheint die Anwendung desselben alsdann, wenn durch muthwillkge Unterlassung einer nützlichen Anordnung von Seiten einiger das Leben und die Gesundheit so vieler ande rer Staatsbürger bedroht wird." Nach der Ansicht des Re ferenten muß dieser Zwang auf die ersten Kinderjahre gerichtet sein, denn es ist bekannt, daß Kinder gewöhnlich in der frühe ren Jugendzeit von dieser Krankheit befallen werden, und wenn daher die gesetzlichen Anordnungen bloß auf spätere Zeiten gerich tet werden/ so verlieren sie einen großenTheil ihres Zweckes, in dem dann diese Epidemie schon durch viele Kinder verbreitet worden sein kann. Was die übrigen von dem Petenten gemachten Vorschläge zur Abhülfe dieses Uebelstanves- anbe.krifft, so kann der Re ferent denselben seine Zustimmung zwar zum.Theil auch nicht versagen, glaubt sich jedoch der weitern Auslassung darüber ent halten zu können, da dieselben eine spezielle Einrichtung der Me- dizmalpolizer betreffen. Gegen dkn Antrag glaubt sich derselbe jedoch gänzlich erklären zu müssen: „daß dieFälle nichtzu häufig eintreten sollten, daß andere Aerzte im Distrikt des Jmpfarztrs impften." Es muß einem Jeden sm stehen, seine Kinder von demjenigen Arzt impfen zu lassen, zu welchem er dqs meiste Vertrauen hat, vorausgesetzt, daß derselbe dazu befähigt ist. Aus allen den hier entwickelten Gründen findet sich derUn^ terzeichnete verpflichtet, seinen Antrag dahin zu stellen: „es möge sich die hohe Kammer geneigt finden, diese Petition des Herrn Doktor Rückert der hohen Staatsregnrung zur besonder» Berücksichtigung zu empfehlen, zugleich aber im Emverständniß mit dec ersten Kammer einen Antrag an dieselbe zu stellen, die vorhandtnen Gesetze über das Schutzblatterimpfwesen einer be- fondern Revision zu unterwerfen und durch eine dazu,besonders eingeirchtete Anstalt Sorge zu tragen, daßpie Aerzte des Landes jederzeit frische und kräftige Lymph «erhalten können." Auch hier beschließt die Kammer einstimmig, die Pera- thung darüber sofort anzustellen, Abg. Sachßer Auch ich würde mich dem Separatvo tum des Abg. aus dem Winkel anschließen, weil ich den Antrag der Majorität für den Zweck nicht als hinreichend ansrhe, schon, darum, weil es heißt: es möchte darauf angetra- gen werden, daß die Staatsregierung verordnete, es sollten die Kinder erst in die Schule ausgenommen werden, wenn sie ge impft wären; denn es giebt Aeltern, welche ihre Kinder ohne dies spät in die Schule schicken. Diese würden nun von einer solchen Verordnung Veranlassung nehmen, ihre Kinder recht spät oder gar nicht in die Schule zu schicken. Das Bedürft niß, daß Etwas geschehe für die Schutzblatterimpfung, und 2
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder