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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1837,Juni/Aug.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Juni/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028404Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028404Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028404Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 213. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-08-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
- Protokoll160. Sitzung 2537
- Protokoll161. Sitzung 2553
- Protokoll162. Sitzung 2569
- Protokoll163. Sitzung 2585
- Protokoll164. Sitzung 2605
- Protokoll165. Sitzung 2621
- Protokoll166. Sitzung 2637
- Protokoll167. Sitzung 2653
- Protokoll168. Sitzung 2673
- Protokoll169. Sitzung 2689
- Protokoll170. Sitzung 2709
- Protokoll171. Sitzung 2725
- Protokoll172. Sitzung 2741
- Protokoll173. Sitzung 2757
- Protokoll174. Sitzung 2777
- Protokoll175. Sitzung 2793
- Protokoll176. Sitzung 2813
- Protokoll177. Sitzung 2829
- Protokoll178. Sitzung 2845
- Protokoll179. Sitzung 2861
- Protokoll180. Sitzung 2881
- Protokoll181. Sitzung 2897
- Protokoll182. Sitzung 2917
- Protokoll183. Sitzung 2933
- Protokoll184. Sitzung 2949
- Protokoll185. Sitzung 2965
- Protokoll186. Sitzung 2985
- Protokoll187. Sitzung 3001
- Protokoll188. Sitzung 3021
- Protokoll189. Sitzung 3037
- Protokoll190. Sitzung 3057
- Protokoll191. Sitzung 3073
- Protokoll192. Sitzung 3093
- Protokoll193. Sitzung 3109
- Protokoll194. Sitzung 3129
- Protokoll195. Sitzung 3145
- Protokoll196. Sitzung 3161
- Protokoll197. Sitzung 3177
- Protokoll198. Sitzung 3197
- Protokoll199. Sitzung 3213
- Protokoll200. Sitzung 3233
- Protokoll201. Sitzung 3249
- Protokoll202. Sitzung 3265
- Protokoll203. Sitzung 3281
- Protokoll204. Sitzung 3301
- Protokoll205. Sitzung 3317
- Protokoll206. Sitzung 3337
- Protokoll207. Sitzung 3353
- Protokoll208. Sitzung 3369
- Protokoll209. Sitzung 3385
- Protokoll210. Sitzung 3405
- Protokoll211. Sitzung 3421
- Protokoll212. Sitzung 3441
- Protokoll213. Sitzung 3457
- Protokoll214. Sitzung 3477
- Protokoll215. Sitzung 3493
- Protokoll216. Sitzung 3513
- Protokoll217. Sitzung 3529
- Protokoll218. Sitzung 3549
- Protokoll219. Sitzung 3565
- Protokoll220. Sitzung 3585
- Protokoll221. Sitzung 3601
- Protokoll222. Sitzung 3621
- Protokoll223. Sitzung 3637
- Protokoll224. Sitzung 3657
- Protokoll225. Sitzung 3673
- Protokoll226. Sitzung 3693
- Protokoll227. Sitzung 3709
- Protokoll228. Sitzung 3729
- Protokoll229. Sitzung 3745
- Protokoll230. Sitzung 3765
- Protokoll231. Sitzung 3781
- Protokoll232. Sitzung 3801
- Protokoll233. Sitzung 3817
- Protokoll234. Sitzung 3837
- Protokoll235. Sitzung 3853
- Protokoll236. Sitzung 3873
- Protokoll237. Sitzung 3889
- Protokoll238. Sitzung 3909
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
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glaube ich , muß der Ausspruch der Gerichte in solchen Fällen stets gültig sein, und es kann nicht in derBefugniß der Stände liegen, einen in formeller Weise richtig gefällten Rechtsspruch anfechten und umstoßen zu wollen. Ich glaube vielmehr, daß dieses höchstens der Fall sein könnte, wenn sich Jemand über eine Nullität beklagte und nachweisen konnte, daß der richterliche Spruch gegen die bestehenden Gesetze gefehlt und er eine Abhülfe dagegen nicht gefunden habe. Dann allerdings würde ein solcher Betheiligter dies bei der Standevrrsamm- kung anbringen können, und dann wäre diese für befugt und verpflichtet zu halten, sich eines solchen Bedrückten anzuneh men und im Allgemeinen den richterlichen Spruch anzufechten; hat er aber gegen bestehende Gesetze nicht gefehlt, so kann ich ein solches Befugniß der Ständcversammlung nicht beilegen. Vicepräsident v. Deutlich: Die ganze Diskussion be wegt sich eigentlich um einen Gegenstand, der, wie mir scheint, nicht zur Entscheidung über die Frage führen möchte, ob wir dem Gutachten der Deputation beitretm sollen oder nicht. Die Diskussion bewegt sich um die Motiven, die zu diesem Anträge der Deputation geführt haben. Nun glaube ich, kommt es auf diese Motiven vor der Hand nicht an, wenn wir nur sonst dem Anträge der Deputation beitreten wollen, der dahin geht, daß in dieser Sache noch an diesem Landtage eine Bestim mung getroffen werden möge. Ich enthalte mich daher, auf die Materie einzugehen, und erlaube mir nur in dieser Hinsicht eine einzige Frage, da Alles von derselben abhängt. Das ist diese: Ob die Rittergutsbesitzer Mitglieder der Kirchengemeinde sind ? Können sie nicht ableugnen, daß sie Mitglieder derKir- chengemeinde sind, so folgt daraus, daß, da jedes Mitglied zu denParochiallasten beizutragen hat, auch sie dazu beizutra gen haben. Es folgt ferner daraus, daß, wenn eine bestimmte Norm über die Art und Weise dieser Beiträge nicht besteht, die Bestimmung durch die Gemeindemitglieder, entweder durch Bereinigung oder durch die Mehrzahl erfolgen muß, und daß Widersprüche Einzelner durch die Entscheidung der Behörden zu beseitigen sind. Etwas Weiteres, glaube ich, kann man jetzt, wo ein Gesetz fehlt, nicht in die Sache hineinbringen und eben so wenig kann man diesen Satz aus der Sache heraus bringen. Also ist zu wünschen, daß wir sobald als möglich zur Berathung des Gesetzes .wegen der Parochiallasten gelan gen mögen, und ich habe nur auf den Nachtheil hinzuweisen, der dadurch entstanden ist, daß man am letzten Landtage das Schulgesetz herauslies und den eigentlichen Schlüssel zu dem selben, das Gesetz über die Parochiallasten, zurück behielt. Laut ge nug habe ich damals mich dagegen erklärt. Jetzt aber glaube -ich, sind wir einig, uns dem Anträge der Deputation anzu schließen, und ich finde kein Bedenken, auch den letzten Satz desselben zur Annahme zu empfehlen. v. Carlowitzr Es war ein großer Fehler, damit stimme ich vollkommen überein, ein großer Fehler, daß das Schulgesetz in das Land erlassen wurde, ehe man sich über die Beitr^smo- dalitat hinsichtlich der Parochiallasten vereinigt hatte. Mich trifft indeß der Borwurf keineswegs; ich bin mir bewußt, bis zum letzten Augenblick diese Ueberzeugung festgehalten zu haben. Nur deshalb habe ich, als mit Namensaufruf abgestinmt wurde, mit Nein geantwortet. Was die Erwiederung des Herrn Bür germeister Ritterstadt anlangt, so kann ich nicht darin mit ihm Übereinkommen, daß es sich um ein xotltw xrinaxü handle; mindestens wird seine Rede noch weniger von potitivnibus prm- eipü frei sein, als die meine. Zuerst, bemerkte er, könne von einem bloßen Gutdünken bei der ertheilten richterlichen Entschei dung die Rede nicht sein, und dann sagt er, auch in formeller i Hinsicht rechtfertige sich die Entscheidung vollkommen. Allein I in ersterer Beziehung komme ich auf das zurück, was schon ein- ! mal gesagt worden ist. Die Immunität von der Beitragspflich- s tigkeit muß stets die Regel sein. Ware das nicht der Fall, so sehe ich nicht ein, weshalb wir ein Finanzgesetz, ein Abgarenge- l setz überhaupt zu berathen haben. Dann bliebe es der Behörde unbenommen, die Staatsbürger nach Gutdünken zu Abgaben herbeizuziehen. Wenn er ferner bemerkt hat, es hatten doch die Behörden mit Entscheidung des speziellen Falles nicht warten können, bis ein Gesetz von Seiten der Stande gut geheißen wor den wäre, so gebe ich ihm darinnen vollkommen recht. Die Entscheidung soll nicht zurückgelegt werden, nur muß sie, ist, was ich vorher sagte, richtig, nach andern Grundsätzen erfol gen, d. h. der Rittergutsbesitzer mußte in Ermangelung eines Gesetzes freigesprochen werden, wie er denn früher stets frei war. Bürgermeister Ritterstädt: Wenn Herr v. Carlowktz annimmt, daß die Schuldigkeit, die Beiträge zu entrichten, zu erweisen sei und die Immunität vermuthet werden müsse, so frage ich im vorliegenden Falle, wie eine solche Abgabe aufzubringen wäre? Es müßte dann natürlich auch angenommen werden, daß die übrigen Mitglieder ebenfalls frei wären, und gegen jedes Ge meindemitglied würde erst bewiesen werden, daß es zu einem Bei trage verbunden wäre. Ich glaube, daß Alles darinnen liegt, daß Herr v. Carlowitz die Verbindlichkeit zu Entrichtung von Staatslasten mit der zur Tragung von Gemeindelasten verwech selt. In sofern die Gemeinde ein Bedürfniß hat, wozu kein Fonds vorhanden ist, so liegt es wohl in der Natur derSache, daß dieses Bedürfniß gemeinschaftlich aufgebracht werde und Jeder, der zu der Gemeinde gehört, dazu beitrage. Wer eine Befreiung davon behauptet, muß diese nachweisen. Bürgermeister Wehner: Ich wollte nur bemerken, daß ich meinem Anträge, die Frage zu spalten und einzeln über die beiden Sätze abzustimmen, eine weitere Folge nicht gebe, sondern denselben zurücknehme. (Beschluß folgt.) Druck und Papier von B. G. Teubner in Dresden- Mit der Redaktion beauftragt r vr. Gretschrl.
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