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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1837,Juni/Aug.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Juni/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028404Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028404Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028404Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 214. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-08-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
- Protokoll160. Sitzung 2537
- Protokoll161. Sitzung 2553
- Protokoll162. Sitzung 2569
- Protokoll163. Sitzung 2585
- Protokoll164. Sitzung 2605
- Protokoll165. Sitzung 2621
- Protokoll166. Sitzung 2637
- Protokoll167. Sitzung 2653
- Protokoll168. Sitzung 2673
- Protokoll169. Sitzung 2689
- Protokoll170. Sitzung 2709
- Protokoll171. Sitzung 2725
- Protokoll172. Sitzung 2741
- Protokoll173. Sitzung 2757
- Protokoll174. Sitzung 2777
- Protokoll175. Sitzung 2793
- Protokoll176. Sitzung 2813
- Protokoll177. Sitzung 2829
- Protokoll178. Sitzung 2845
- Protokoll179. Sitzung 2861
- Protokoll180. Sitzung 2881
- Protokoll181. Sitzung 2897
- Protokoll182. Sitzung 2917
- Protokoll183. Sitzung 2933
- Protokoll184. Sitzung 2949
- Protokoll185. Sitzung 2965
- Protokoll186. Sitzung 2985
- Protokoll187. Sitzung 3001
- Protokoll188. Sitzung 3021
- Protokoll189. Sitzung 3037
- Protokoll190. Sitzung 3057
- Protokoll191. Sitzung 3073
- Protokoll192. Sitzung 3093
- Protokoll193. Sitzung 3109
- Protokoll194. Sitzung 3129
- Protokoll195. Sitzung 3145
- Protokoll196. Sitzung 3161
- Protokoll197. Sitzung 3177
- Protokoll198. Sitzung 3197
- Protokoll199. Sitzung 3213
- Protokoll200. Sitzung 3233
- Protokoll201. Sitzung 3249
- Protokoll202. Sitzung 3265
- Protokoll203. Sitzung 3281
- Protokoll204. Sitzung 3301
- Protokoll205. Sitzung 3317
- Protokoll206. Sitzung 3337
- Protokoll207. Sitzung 3353
- Protokoll208. Sitzung 3369
- Protokoll209. Sitzung 3385
- Protokoll210. Sitzung 3405
- Protokoll211. Sitzung 3421
- Protokoll212. Sitzung 3441
- Protokoll213. Sitzung 3457
- Protokoll214. Sitzung 3477
- Protokoll215. Sitzung 3493
- Protokoll216. Sitzung 3513
- Protokoll217. Sitzung 3529
- Protokoll218. Sitzung 3549
- Protokoll219. Sitzung 3565
- Protokoll220. Sitzung 3585
- Protokoll221. Sitzung 3601
- Protokoll222. Sitzung 3621
- Protokoll223. Sitzung 3637
- Protokoll224. Sitzung 3657
- Protokoll225. Sitzung 3673
- Protokoll226. Sitzung 3693
- Protokoll227. Sitzung 3709
- Protokoll228. Sitzung 3729
- Protokoll229. Sitzung 3745
- Protokoll230. Sitzung 3765
- Protokoll231. Sitzung 3781
- Protokoll232. Sitzung 3801
- Protokoll233. Sitzung 3817
- Protokoll234. Sitzung 3837
- Protokoll235. Sitzung 3853
- Protokoll236. Sitzung 3873
- Protokoll237. Sitzung 3889
- Protokoll238. Sitzung 3909
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
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MßttheßlrrttAett über die Verhandlungen des Landtags. 214. Dresden, nm S. August. 1837. .... . . . . i. ^- .... 'Zwei und neunzigste öffentliche Sitzung der I. Kammer, am 14. Juli 1837. (Beschluß.) Berathung des Berichts der 3. Deputation, die Beschwerde des von , Schönfels in Ansehung der Immunität der Rittergutsbesitzer und Kirchenpatrone von den Parochiallasten bis zum Erscheinen eines Landesgesetzes betreffend. — Anderweiter Vortrag über das Vereinigungsverfahren hinsichtlich der auf die Anträge des Gerichtsdirektor Hähnel wegen Anlegung von. Holzmagazinen in dazu geeigneten Städten und Dörfern gefaßten Beschlüsse.— Anderweiter Vortrag über das Vereinigungsverfahren hinsicht lich der vom Abg. Zische eingereichten Petition wegen der Schutz- unterthänigkeit und des Stuhlzinses. — Berathung über das Ausgabe-Budjet. Allgemeine Staatsbedürfnisse. L. Gesammtministerium nebst Dependenzen. 6. Departement der Justiz. — Staatsminkster v. Lindenau: Die Regierung konnte der geehrten Deputation nur sehr dankbar dafür sein, daß selbige bei der Behandlung dieser schwierigen Frage unter Verweisung auf den bereits vorliegenden Gesetzentwurf über die Aufbringung der Parochiallasten ein näheres Eingehen in die hier eingreifenden Grundsätze vermieden hat. Gewiß wäre es wünschenswerth gewesen, wenn durch Annahme des Deputations-Gutachtens' auch im Lauf der heutigen Berathung Prinzipien-Fragen nicht berührt worden waren. Allein da Herr v. Carlowitz in letztere einzugehen und namentlich über die Begriffe der Ritter guts-Immunität und der angeblichen Willkühr in ihrer Behand lung, so wie über Rechte der Stande und Verpflichtungen der Regierung, Grundsätze aufzustellen sich veranlaßt gefunden hat, mit denen ich keineswegs einverstanden sein kann, so darf ich es nicht unterlassen, meine gcgentheilige Ansicht bei der verehrten Kammer geltend zu machen. In Bezug auf „Immunität" wurde der Grundsatz aufgestellt, daß diese Regel, die Beitrags- pflichtigkcit aber Ausnahme sei. Offenbar findet hier eine Be- griffsvermengung statt; wenn der Satz in sofern richtig ist, als Staatsabgaben nicht willkührlich, sondern nur durch Gesetz auf erlegt werden können, so muß ich dagegen ganz der vom Herrn Bürgermeister Ritterstadt gemachten Bemerkung beistimmen, daß dieser Grundsatz keineswegs aufCommunal-Verhaltnisse und Verbindlichkeiten in Anwendung kommen kann. Wo ein Gesetz eine Abgabe anordnet, da ist die Beitragspflicht Regel, und die Ausnahme muß besonders nachgewieftn werden. Für commun- liche Abgaben ersetzt der Beschluß der Gemeinde das Gesetz, der für alle Gemeindeglieder eben so verbindend ist, wie letzteres für sämmtliche Staatsbürger. Namentlich gilt dies von der Kir chengemeinde, der alle Rittergüter angehören und zu deren Be dürfnissen Alle beitragen müssen, wenn nicht anders eine Im munität durch spezielle Rechtstitel nachgewiesen werden kann. Macht nun aber die Kirche und Schule unstreitig einen wichti gen , ja den wichtigsten Theil der bürgerlichen Gesellschaft aus, so ist auch jedes Glied der KirchcNgemeiNde zu Beitragen für de ren Erhaltung unbedingt verpflichtet, und es wird sich das Bei- tragsverhältm'ß nach dem Interesse eines Jeden an der Gemeinde, und somit zunächst nach dem darinnen befindlichen Besitzthum bestimmen müssen. Nach diesem Grundsatz wird die Beitrags pflicht km Allgemeinen zu beurtheilen und eine Ausnahme nur ! dann zu gestatten sein, wenn die Beitragsfreiheit auf bestimmten und klaren Rechtstiteln beruht. Daß kein Gesetz eine solche Im munität der Rittergüter ausspreche, ist im Allgemeinen anerkannt worden, und es kann daher jene in der Natur des Gemeinoever- hältnisses liegende Rechtsverbindlichkeit durch eine zweifelhafte Observanz um so weniger aufgehoben werden, als die Autorität der berühmtesten Rechtslehrer dieselbe Ansicht festhält. Hiernach wird also die Beitragspflicht der Rittergüter zu solchen Paro- chiallasten als feststehend zu betrachten sein. Fragt sich nun, was geschehen soll, wenn zwischen Rittergut und Gemeinde Streitigkeiten darüber entstehen, dann gkebt es nach Maßgabe der' bestehendenGesetzgebungzweiWegezentwederdengewöhnlichendes rechtlichen Verfahrens, oder den durch das Administrativjustizgesetz' vorgeschriebenen. Das Letztere geschah im vorliegenden Fall; der Gegenstand wurde durch alle Instanzen erörtert und mit genauer Beobachtung der Formen gegen den Rittergutsbesitzer entschieden. Die Gründe der Entscheidung konnten hier, wo kein bestimmtes Gesetz vorlag, auf nichts Anderes als auf allgemeine Rechts grundsätze und auf den seit beinahe einem Jahrhundert anerkann ten Autoritäten berühmter Rechtslehrer beruhen. Die Gründe der erstem Art sind bereits vom Herrn Vicepräsident dargelegt worden, während ich mich hinsichtlich der letzteren sowohl auf die Aeußerungen des Köm'gl. Commissairs, als auf Dasjenige be ziehe, was in den Motiven zu einem gleichartigen, neuerdings im Herzogthum Altenburg berathenen Gesetzentwurf gesagt wor den ist. Das Gesetz befindet sich in meinen Händen und kann von jedem der Herren Abgeordneten eingesehen werden. Im Sinne dieser Ansicht ist die zur Beschwerde gezogene Entschei dung erfolgt, während dagegen Herr v. Carlowitz weder allge meine Rechtsgrundsatze noch Rechtsautoritäten, sondern vor zugsweise die Observanz dabei festgehalten sehen will; eine An-, sicht, die nach meiner Ueberzeugung von der Regierung nicht ver-
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