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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1837,Juni/Aug.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Juni/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028404Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028404Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028404Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 217. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-08-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
- Protokoll160. Sitzung 2537
- Protokoll161. Sitzung 2553
- Protokoll162. Sitzung 2569
- Protokoll163. Sitzung 2585
- Protokoll164. Sitzung 2605
- Protokoll165. Sitzung 2621
- Protokoll166. Sitzung 2637
- Protokoll167. Sitzung 2653
- Protokoll168. Sitzung 2673
- Protokoll169. Sitzung 2689
- Protokoll170. Sitzung 2709
- Protokoll171. Sitzung 2725
- Protokoll172. Sitzung 2741
- Protokoll173. Sitzung 2757
- Protokoll174. Sitzung 2777
- Protokoll175. Sitzung 2793
- Protokoll176. Sitzung 2813
- Protokoll177. Sitzung 2829
- Protokoll178. Sitzung 2845
- Protokoll179. Sitzung 2861
- Protokoll180. Sitzung 2881
- Protokoll181. Sitzung 2897
- Protokoll182. Sitzung 2917
- Protokoll183. Sitzung 2933
- Protokoll184. Sitzung 2949
- Protokoll185. Sitzung 2965
- Protokoll186. Sitzung 2985
- Protokoll187. Sitzung 3001
- Protokoll188. Sitzung 3021
- Protokoll189. Sitzung 3037
- Protokoll190. Sitzung 3057
- Protokoll191. Sitzung 3073
- Protokoll192. Sitzung 3093
- Protokoll193. Sitzung 3109
- Protokoll194. Sitzung 3129
- Protokoll195. Sitzung 3145
- Protokoll196. Sitzung 3161
- Protokoll197. Sitzung 3177
- Protokoll198. Sitzung 3197
- Protokoll199. Sitzung 3213
- Protokoll200. Sitzung 3233
- Protokoll201. Sitzung 3249
- Protokoll202. Sitzung 3265
- Protokoll203. Sitzung 3281
- Protokoll204. Sitzung 3301
- Protokoll205. Sitzung 3317
- Protokoll206. Sitzung 3337
- Protokoll207. Sitzung 3353
- Protokoll208. Sitzung 3369
- Protokoll209. Sitzung 3385
- Protokoll210. Sitzung 3405
- Protokoll211. Sitzung 3421
- Protokoll212. Sitzung 3441
- Protokoll213. Sitzung 3457
- Protokoll214. Sitzung 3477
- Protokoll215. Sitzung 3493
- Protokoll216. Sitzung 3513
- Protokoll217. Sitzung 3529
- Protokoll218. Sitzung 3549
- Protokoll219. Sitzung 3565
- Protokoll220. Sitzung 3585
- Protokoll221. Sitzung 3601
- Protokoll222. Sitzung 3621
- Protokoll223. Sitzung 3637
- Protokoll224. Sitzung 3657
- Protokoll225. Sitzung 3673
- Protokoll226. Sitzung 3693
- Protokoll227. Sitzung 3709
- Protokoll228. Sitzung 3729
- Protokoll229. Sitzung 3745
- Protokoll230. Sitzung 3765
- Protokoll231. Sitzung 3781
- Protokoll232. Sitzung 3801
- Protokoll233. Sitzung 3817
- Protokoll234. Sitzung 3837
- Protokoll235. Sitzung 3853
- Protokoll236. Sitzung 3873
- Protokoll237. Sitzung 3889
- Protokoll238. Sitzung 3909
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
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Mitthei lunger» übe r d i e §8 erh a n dlun gen d e s L andtags. 217 Dresden, am 7. Augusts 1837. ' - - - - _ " , - .. - - - — — -- . - Hundert zwei und zwanzigste öffentliche Sitz ung der II. Kammer, am 15. Juli 1837. (Beschluß.) Verathung des Berichts der 3, Deputation über die Petition der Abgeordneten Secretair, Richter, Atenstädt und von Dies kau, die Revision des wegen Errichtung von Communal- g arden unterm 29. Novbr, 1830 ergangenen Mandats und dazu gehörigen Regulativs betreffend. — Abg. Meisel: Ich muß dem ganz verstimmen, was der Abg. v. Friesen erwähnt hat. Ich war eben im Begriff, mir zu erlauben, einen Antrag zu stellen, und würde denselben noch weiter ausdehnen, nämlich: daß die Worte der Petenten, oder wie die Deputation sagt, daß die Ansicht der Petenten so zu fassen sein möchte, wie sie dargestellt worden ist, nur mit Weglassung der Worte: „bis zum erfüllten 36. — 50. Alters jahre." Ich würde auch hier gar keine Bestimmung ausge drückt zu sehen wünschen. Sobald gesagt ist, daß in jeder Stadt die Communalgarde in aktive Mannschaft und in Re serve eingetheilt wird, so geht daraus hervor, daß die Reserve nicht aus den jungen Leuten, und die aktive Mannschaft nicht aus den ältern, ob nun von 38 oder-40 Jahren, bestehen kann. SS würde sehr gut sein, wenn man dies lediglich der Behörde anheimstellte, es dürfte sich da so Manches Herausstellen und manches Mißverhältniß beseitigt werden, was sehr leicht entste hen könnte,'wenn gerade 40 Jahre als feste Bestimmung ange nommen würden. Es müßte dann das ganze Regulativ und eben so das Gesetz durchgegangen werden, nicht bloß in einzel nen Paragraphen, sondern im Allgemeinen. Eben so müßte das Disziplinarregulativ einer Revision unterworfen werden. .MirMtyt daher,.. daß es^effex.sH, wenn der Antrag ganz allgemein gestellt werde. . , , , ,' . Abg.^S.chäffer: In dem BZorte^ Dringend" scheint der ganze Woß zu .bestehen. Allein dieses Wort scheint ganz entsprechend und deutlich zu sein, denn sobald die Communal garde zusqmmevgerufen.wird, ist die Gefahr allemal, dringend; die Communalgarde erscheint bloß, wenn Unruhen entstanden 'oder Feuer ausgehrochen ist. Es ist ferner eine Deutung dem Worte „dringend^ gegeben worden von dem Falle,, wenn die Ankunft einer Hohen Person erfolgt; allein diese Fälle sind gar nicht für dringende Fälle bei der Communalgarde zu rechnen, diese Fälle bilden bloß die Ausnahme, indem für diese die Com munalgarde eigentlich nicht bestimmt ist. , Mit dem Antrag der Petenten, daß die Neftrve auf das zweite Schlagen des Generalmarsches erscheinen solle, könnte ich mich um deswillen nicht.einverstehen, weil bei einer solchen Gefahr es am entspre chendsten ist, wenn sogleich die ga«ze Mannschaft erscheinet, da mit die Gefahr gleich im Keime unterdrückt werden kann, und es ist gut, wenn die Communalgarde bei solchen Gelegenheiten so stark als möglich und nicht in 2 Theilen erscheint. Abg. Roux: Ich glaube, daß nach dem Anträge des Abg, v. Schröder sich eigentlich die Sache erledigt, wenn das Wort: „und" in das Deputations-Gutachten hineinkommt. Es ist aber um so unbedenklicher, dem Deputations-Gutachten beizu treten , und ich bin überzeugt, daß wenigstens kein Nüchtheil daraus entstehen könne. Stellvertretender Präsident v. Haase: Ich würde, wenn der Referent nicht zum Schluffe sprechen will, folgende Fragen an die Kammer stellen: Ob die Kammer dem beitrete, einen Antrag an dir Staatsregierung gelangen zu lassen: 1) Daß die Communalgardenpflichtigkeit zum aktiven Dienst sich nicht weiter als bis auf das erfüllte Vierzigste Lebensjahr erstrecken solle? > 2) Daß die Communalgardiften bis zum fünfzigsten Jahre als Reservemannschaften zu dienen verpflichtet sein sollen? 3) Daß diesen die Verbindlichkeit obliegen solle, zur alljährlichen Revue zu kommen ? und 4) daß sie in Fällen dringender und die öffentliche Ruhe bedrohender Gefahr zur angemessenen Theil- rrahme in Anspruch zu nehmen sind? Sämmtliche vier Fragen werden einstimmig bejaht. Unter 4. sagen die Petenten: ZU§§. 2l. und22. So schonend auch die Bestimmung er?, kannt werden müsse, daß die Communalgarde keine Uniform zu tragen, sondern ihren Dienst in Civilkleidern zu versehen habe, so zeige es doch die Erfahrung, daß die hieraus entstandene große Verschiedenheit in der Kleidung der Communalgarde einzelner Stabte, noch mehr über das bunte Gemisch, in welchem sich einzelne Corps aufstellten, die Lust zur Sache selbst gemindert und auf Ken guten Geist nachtheilig eingewirkt habe. Man habe wieß in den Städten Dresden und Leipzig sehr wohl gleich an fänglich erkannt, und die guten Folgen der dort getroffenen gü ten Einrichtung seien nicht außengeblieben. Wäre eine allge meine Vorschrift vorhanden gewesen, welche dazu angeleitet und Pen Vorgesetzten ein sicheres Anhalten gewährt batte, und hatte man gleich anfangs die zweckmäßige und nicht kostspielige Kleidung der'Dresdner Communalgarde zum Muster genom men, so ließe-sich voraussetzen, daß in vielen Städten dasselbe geschehen sein werde, und man werde vielleicht in mancher Stadt weniger aufgewendet haben, als geschehen. Die Peten ten wünschen daher im Interesse des Instituts durch diese An deutungen „eine auf die einfache Bekleidung der Dresdner Com munalgarde sich beziehende allgemeine Vorschrift hervorzu rufen." Mit diesen Erörterungen und Vorschlägen verbinden die Petenten, wie obgedacht, den Antrag:
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