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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1893/94
- Erscheinungsdatum
- 1894
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1893/94,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028417Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028417Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028417Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1893/94
- Titel
- 25. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1894-02-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1893/94 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- SonstigesAllgemeine die Ständeversammlung betreffende Nachrichten -
- Protokoll1. Sitzung -
- Protokoll2. Sitzung -
- Protokoll3. Sitzung -
- Protokoll4. Sitzung -
- Protokoll5. Sitzung -
- Protokoll6. Sitzung -
- Protokoll7. Sitzung -
- Protokoll8. Sitzung -
- Protokoll9. Sitzung -
- Protokoll10. Sitzung -
- Protokoll11. Sitzung -
- Protokoll12. Sitzung -
- Protokoll13. Sitzung -
- Protokoll14. Sitzung -
- Protokoll15. Sitzung -
- Protokoll16. Sitzung -
- Protokoll17. Sitzung -
- Protokoll18. Sitzung -
- Protokoll19. Sitzung -
- Protokoll20. Sitzung -
- Protokoll21. Sitzung -
- Protokoll22. Sitzung -
- Protokoll23. Sitzung -
- Protokoll24. Sitzung -
- Protokoll25. Sitzung -
- Protokoll26. Sitzung -
- Protokoll27. Sitzung -
- Protokoll28. Sitzung -
- Protokoll29. Sitzung -
- Protokoll30. Sitzung -
- Protokoll31. Sitzung -
- Protokoll32. Sitzung -
- Protokoll33. Sitzung -
- Protokoll34. Sitzung -
- Protokoll35. Sitzung -
- Protokoll36. Sitzung -
- Protokoll37. Sitzung -
- Protokoll38. Sitzung -
- Protokoll39. Sitzung -
- Protokoll40. Sitzung -
- Protokoll41. Sitzung -
- BandBand 1893/94 -
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Es sind da zunächst die Kosten für Unterbringung ge- der Zweiten Kammer einen ausführlichen und eingehenden Bericht unter Nr. 55 der Drucksachen hierüber erstattet. In der Sitzung der Zweiten Kammer vom 24. Januar d. I. hat sodann die Zweite Kammer entsprechend den Anträgen ihrer Deputation ihre Zustimmung zu den vorgelegten Staatsverträgen ausgesprochen. Mit Rück sicht auf den ja auch Ihnen zugegangenen erschöpfenden Bericht der Deputation der Zweiten Kammer hat die Deputation der Ersten Kammer, die ich vor Ihnen zu vertreten die Ehre habe, geglaubt, von einem schriftlichen Berichte absehen zu dürfen, und ich werde mich deshalb auch bei meinem mündlichen Vortrage auf wenige er läuternde Bemerkungen beschränken, die theils den Ver trägen, theils dem Berichte der Zweiten Kammer gelten werden. Ich will nur das Eine formell noch hinzufügen, daß bei der Zweiten Kammer die finanzielle Seite der Verträge auch zur Prüfung an die Finanzdcputation gelangt ist und daß diese leine Erinnerung gegen die Die beiden Dekrete sind zunächst an die Zweite gewisse Uebereinstimmung in Bezug auf die bei allen Kammer gelangt und es hat die Gesetzgebungsdeputation ! Verträgen hervortretenden allgemeinen Gesichtspunkte. Verträge zu machen gehabt hat. Entsprechend diesem Verfahren hat auch Ihre Deputation sich für verpflichtet erachtet, die finanzielle Tragweite der Verträge unserer Finanzdeputation zur Prüfung zu übergeben und es hat diese Deputation den Abschluß der Verträge für un bedenklich erklärt. Was nun die Verträge selbst anlangt, so sind es fünf solcher Verträge, die Ihnen zur Genehmigung unter breitet werden; einer soll abgeschlossen werden mit dem Fürstenthum Reuß älterer Linie, zwei mit dem Fürsten thum Reuß jüngerer Linie; einer mit Schwarzburg- Sondershausen und einer mit dem Herzogthume Altenburg. Der eine der Verträge bezieht sich auf die jugendlichen Korrektionäre, welche aus § 362 des Strafgesetzbuches überliefert werden, und zwar beschränkt sich dies auf Korrektionäre bis zum 20. Lebensjahre; die männlichen sollen der entsprechenden Anstalt in Sachsenburg über wiesen werden, die weiblichen der Anstalt in Waldheim. Ferner bezieht sich dieser Vertrag mit Reuß älterer Linie auf die Kinder, welche aus 8 56 des Strafgesetzbuches einer Besserungsanstalt überwiesen werden, und diese sollen der Erziehungsanstalt für sittlich gefährdete Kinder in Bräunsdorf zugewiesen werden. Der eine Vertrag mit dem Fürstenthum Reuß jüngerer Linie bezieht sich auf schwachsinnige Kinder, die in den Anstalten zu Groß ¬ regelt, es werden gewisse Ausschließungsgründe auf- geführt, es sind Bestimmungen getroffen über die Zu führung, über die Voraussetzungen, welche der Ein lieferung vorausgehen müssen, es werden weiter Be stimmungen getroffen über die Zahlung der Verpflegs- gelder, über die Zuständigkeit unserer Behörden be ziehentlich der einliefernden Staaten während des Aufent haltes der Zöglinge oder Sträflinge in den Anstalten, über die Voraussetzungen der Entlassung, über die Rück führung und endlich über die Kündbarkeit. Ich darf mich wohl enthalten, auf alle diese Spe zialitäten hier besonders einzugehen; ich hebe nur einige Punkte, die für die Beurtheilung der ganzen Angelegenheit von etwas größerer Bedeutung sind, hervor. Zunächst handelt es sich dabei um die Frage des Kostenbeitrages, und dieser Kostenbeitrag ist überein stimmend geregelt worden für die Korreküonäre und be- 40* „Dekret an die Ztände, eine Ucbereiakouft mit der Regierung de- HerzogthumS Sachsen-Altenburg über dir Mitbenutzung der Laaderbliuden- anstalt betreffend. Eingegangen bei der Zweiten Kammer am 5. Januar 1894. Seine Königl. Majestät lassen den getreuen Ständen in der Beilage den Entwurf eines mit der Regierung des Herzogihums Sachsen-Altenburg ab- zuschlüßenden Staatsvertrages über die Aufnahme von Blinden in die Landesblindenanstalt nebst Außen- abtheilungen zugleich mit einer Erläuterung hierzu zugehen und sehen der Erklärung darüber in Huld und Gnaden entgegen. Dresden, den 23. Dezember 1893. Albert. Georg von Metzsch." Fürstenthümer Reuß ältere und jüngere Linie sowie Schwarzburg-Sondershausen abzuschließenden Staats verträgen über die Aufnahme von jugendlichen Kor- reklionären, von Blinden und von schwachsinnigen sowie von sittlich gefährdeten Kindern in die betreffenden sächsischen Landesanstalten, nebst einer Erlämerung hierzu zugehen und sehen der Erklärung darüber in Huld und Gnaden entgegen. Dresden, am 13. November 1893. Albert. Georg von Metzsch." und das Dekret Nr. 19 lautet: Hennersdorf und Nossen untcrgebracht werden sollen, und endlich drei Verträge beziehen sich auf die Blinden, die der Hauptanstalt in Dresden oder einer ihrer Außen anstalten zugeführt werden können. Der Inhalt der verschiedenen fünf Verträge hat eine
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