Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1887/88
- Erscheinungsdatum
- 1888
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1887/88,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028426Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028426Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028426Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1887/88
- Titel
- 46. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1888-04-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1887/88 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. -
- Protokoll1. Sitzung -
- Protokoll2. Sitzung -
- Protokoll3. Sitzung -
- Protokoll4. Sitzung -
- Protokoll5. Sitzung -
- Protokoll6. Sitzung -
- Protokoll7. Sitzung -
- Protokoll8. Sitzung -
- Protokoll9. Sitzung -
- Protokoll10. Sitzung -
- Protokoll11. Sitzung -
- Protokoll12. Sitzung -
- Protokoll13. Sitzung -
- Protokoll14. Sitzung -
- Protokoll15. Sitzung -
- Protokoll16. Sitzung -
- Protokoll17. Sitzung -
- Protokoll18. Sitzung -
- Protokoll19. Sitzung -
- Protokoll20. Sitzung -
- Protokoll21. Sitzung -
- Protokoll22. Sitzung -
- Protokoll23. Sitzung -
- Protokoll24. Sitzung -
- Protokoll25. Sitzung -
- Protokoll26. Sitzung -
- Protokoll27. Sitzung -
- Protokoll28. Sitzung -
- Protokoll29. Sitzung -
- Protokoll30. Sitzung -
- Protokoll31. Sitzung -
- Protokoll32. Sitzung -
- Protokoll33. Sitzung -
- Protokoll34. Sitzung -
- Protokoll35. Sitzung -
- Protokoll36. Sitzung -
- Protokoll37. Sitzung -
- Protokoll38. Sitzung -
- Protokoll39. Sitzung 347
- Protokoll40. Sitzung -
- Protokoll41. Sitzung -
- Protokoll42. Sitzung -
- Protokoll43. Sitzung -
- Protokoll44. Sitzung -
- Protokoll45. Sitzung -
- Protokoll46. Sitzung -
- Protokoll47. Sitzung -
- Protokoll48. Sitzung -
- Protokoll49. Sitzung -
- Protokoll50. Sitzung -
- Protokoll51. Sitzung -
- BandBand 1887/88 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
wollte man es als authentische Interpretation ohne Weiteres emanire», so würde das zur Folge haben, daß alle Ortsstatute, welche gegen den nunmehr festgesetzten Willen des Gesetzgebers errichtet worden sind, ungiltig seien und zwar » priori ungiltig seien. Das würde aber weiter zur Folge haben, daß solche Beschlüsse der Gemeindevorstände, welche aus Grund nngiltiger Orts statute zusammengesetzt wären, gleichfalls ungiltig wären und das würde weiter eine Menge gefährlicher Difse renzen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Natur zur Folge haben. Deshalb ist in dem Antrag ein- gefchalten worden, daß die Giltigkeit derjenigen Sta tuten, in welchen die Eintheilung der ansässigen Classen nach der Einkommensteuer erfolgt ist, nicht berührt wird. Es ist aber noch eine Voraussetzung daran geknüpft und des halb daran geknüpft, um gewissermaßen einen Drücker zu haben, daß auch der Auslegung, welche jetzt nunmehr fest gestellt wird, doch einigermaßen noch Rechnung getragen werde. Es ist nämlich gesagt worden, diese Giltigkeit wird nicht berührt, dafern eine vorzunehmende Revision der Orts statuten innerhalb einer von der königl. Staatsregierung zu bestimmenden Frist erfolgt. Man will damit er reichen, daß wenigstens eine Revision der Ortsstatute, welche nach dem nunmehr festgestellten Sinne des Ge setzes ungiltig wären, erfolgen kann. Es wird also eine allgemeine Revision der Ortsstatuten, welche die Classen- eintheilung der Ansässigen nach her Einkommensteuer eingerichtet haben, erfolgen und es wird sich dabei finden, ob diese Classeneintheilung nach Lage der Ver hältnisse in dem betreffenden Ort noch zugelassen werden kann. Das würde auch trotzdem erfolgen können auf Grund des 8 98 und des der königl. Staatsregierung eingeräumten Dispensationsrechtes, und es würde dann auch sehr wohl noch eine Bestimmung platzgreifen können, wie die jetzt von Volkmarsdorf getroffene, daß, wenn überhaupt die Eintheilung nach der Einkommensteuer zu- gelafseu wird, eine Veränderung in den Einkommen steuerverhältnissen nicht ohne Weiteres das Ausscheiden zur Folge hat, sobald nur die Voraussetzung dieser be treffenden Clafse zur Zeit der Wahl vorhanden ist. ES würde eine derartige Bestimmung, sage ich, trotzdem zu lässig sein; aber ebenfalls wiederum nur auf dem Dis pensationswege und unter Genehmigung des königl. Ministeriums in Gemäßheit des 8 98 der Revidirten Landgemeindeordnung. Sonach allenthalben glaubt Ihre Deputatton Ihnen den Beitritt zu dem Beschluß des jenseitigen Hauses empfehlen zu können, zu beschließen. „die Beschwerde auf sich beruhen zu lassen", und zweitens: „die königl. St atSregierung unter Ertheilung der Er mächtigung dazu zu ersuchen, daß im BerordnungS- wege eine Auslegung des Z 30 der Revidirten Land gemeindeordnung dahin vorgenommen werde, daß unter dem Worte „Staatssteuern" lediglich die staatlichen, von den Ansässigen als solchen zu entrichtenden Steuern, also dermalen die Grundsteuer zu verstehen sei; jedoch mit der Maßgabe, daß die Giltigkeit derjenigen Statute, in wel chen die Eintheilung der Ansässigen in Classen nach der Einkommensteuer erfolgt ist, hierdurch nicht berührt wird, dafern eine vorzunehmeude Revision der Orts statute innerhalb einer von der königl. Staatsregierung zu bestimmenden Frist erfolgt". Präsident von Zehmen: Ich eröffne die Verhand lung. Wünscht Jemand zu dem vorgetragenen Gegen stand das Wort? — Es ist nicht der Fall. Die Deputation beantragt zunächst: „die Beschwerde Hillemann's und Genossen auf sich beruhen zu lassen". „Tritt die Kammer diesem Anträge ihrer De putation bei?" Einstimmig: Ja. Weiter beantragt die Deputation: „an die königl. Staatsregierung den unter b in der Drucksache Nr. 106 aufgesühiten Anttag zu richten, bez. die darin angeführte Ermächtigung der königl. Staatsregierung zu ertheilen". Die Zweite Kammer hat diesen Beschluß gefaßt und unsere Deputatton beantragt Beitritt zum jen seitigen Beschluß, also zu dem unter d aufgeführten Anttag, bez. der vorgeschlagenen Ermächtigung an die Regierung. Ich habe zu bitten, bei Namensaufruf die Frage zu beantworten: „ob die Kammer ihrer Deputation in Be ziehung auf den Antrag unter b in der Druck sache Nr. 106 beitritt?" Mit Ja antworten die Herren: Secretär Bürgermeister Löhr. Secretär Graf von Könneritz Domherr von Watzdorf. Kammerherr Klostervoigt von Posern. Geh. Hofrath Professor vr. Blomeyer. Graf Wilding von Königsbrück Graf von Einfiedel. Bischof vr. Bernert. Domherr vr. meck. Küstner Graf zur Lippe-Baruch. Rittergutsbesitzer Peltz. Bürgermeister Beutler.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder