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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1907/09,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1909
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1907/09,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028443Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028443Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028443Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1907/09
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1908-12-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1907/09,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- SonstigesAllgemeine die Ständeversammlung betreffende Nachrichten 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 15
- Protokoll4. Sitzung 21
- Protokoll5. Sitzung 31
- Protokoll6. Sitzung 41
- Protokoll7. Sitzung 49
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 89
- Protokoll10. Sitzung 91
- Protokoll11. Sitzung 109
- Protokoll12. Sitzung 119
- Protokoll13. Sitzung 127
- Protokoll14. Sitzung 141
- Protokoll15. Sitzung 155
- Protokoll16. Sitzung 161
- Protokoll17. Sitzung 175
- Protokoll18. Sitzung 187
- Protokoll19. Sitzung 203
- Protokoll20. Sitzung 227
- Protokoll21. Sitzung 255
- Protokoll22. Sitzung 263
- Protokoll23. Sitzung 273
- Protokoll24. Sitzung 285
- Protokoll25. Sitzung 313
- Protokoll26. Sitzung 323
- Protokoll27. Sitzung 343
- Protokoll28. Sitzung 353
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 375
- Protokoll31. Sitzung 403
- Protokoll32. Sitzung 439
- Protokoll33. Sitzung 455
- Protokoll34. Sitzung 465
- Protokoll35. Sitzung 493
- Protokoll36. Sitzung 511
- Protokoll37. Sitzung 521
- Protokoll38. Sitzung 535
- Protokoll39. Sitzung 555
- Protokoll40. Sitzung 571
- Protokoll41. Sitzung 579
- Protokoll42. Sitzung 603
- Protokoll43. Sitzung 629
- Protokoll44. Sitzung 653
- Protokoll45. Sitzung 681
- Protokoll46. Sitzung 709
- Protokoll47. Sitzung 735
- Protokoll48. Sitzung 753
- Protokoll49. Sitzung 765
- Protokoll50. Sitzung 793
- Protokoll51. Sitzung 809
- Protokoll52. Sitzung 831
- Protokoll53. Sitzung 857
- Protokoll54. Sitzung 869
- Protokoll55. Sitzung 943
- Protokoll56. Sitzung 993
- Protokoll57. Sitzung 1015
- Protokoll58. Sitzung 1025
- Protokoll59. Sitzung 1033
- Protokoll60. Sitzung 1053
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1125
- Protokoll63. Sitzung 1137
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1169
- Protokoll66. Sitzung 1183
- Protokoll67. Sitzung 1195
- Protokoll68. Sitzung 1211
- Protokoll69. Sitzung 1255
- Protokoll70. Sitzung 1275
- Protokoll71. Sitzung 1289
- Protokoll72. Sitzung 1315
- Protokoll73. Sitzung 1331
- Protokoll74. Sitzung 1341
- Protokoll75. Sitzung 1357
- Protokoll76. Sitzung 1369
- Protokoll77. Sitzung 1401
- Protokoll78. Sitzung 1423
- BandBand 1907/09,1/2 -
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I. K. 67. Sitzung, am 2. Dezember 1908. 1205 (Berichterstatter Kammerherr Grat von Rex.') .. In beiden Beziehungen vermag die Regierung die Geschüftsgebarung der Brandversicherungs- kammer nicht für unrichtig oder den Bestimmungen des angezogenen Gesetzes widersprechend zu er- achteu." Sie hat ihreu Standpunkt in einer schriftlichen Erklärung, welche meinem Berichte beigrdruckt ist, niedergelegt. Ihre Deputation schließt sich diesen Anschau ungen an und beantragt: „die Kammer wolle beschließen, die Petition des Kaufmanns Martin Arnhold in Leipzig um Bewilligung von Baubeihilfen bei Ab bruch älterer Baulichkeiten behufs Errichtung feuersicherer Gebäude usw. auf sich beruhen zu lassen." Präsident: Wünscht jemand das Wort? „Genehmigt die Kammer diesen Antrag?" Einstimmig. Punkt 8 der Tagesordnung: „Antrag zum mündlichen Berichte der vierten Deputation über die Petition des Stadtrats zu Neustadt wegen Gewährung eines Beitrags zur Be streitung von Verpfleggeldern, die durch Ver pflegung eines Ausländers in einer sächsischen Staatsanstalt ihm erwachsen sind." (Drucksache Nr. 433.) N ' (S. M.II.K. 5.Bd. S.3843V.) Das Wort hat der Herr Berichterstatter Ober bürgermeister vr. Schmid. Berichterstatter Oberbürgermeister vr. Schmid: Meine hochgeehrten Herren! Zur Vereinfachung des Falles, über den ich jetzt im Namen Ihrer Depu tation Bericht zu erstatten habe, möchte ich mir er lauben einige, gewiß den meisten von Ihnen aus der Praxis schon bekannte Vorschriften des Unter stützungswohnsitzgesetzes und der dazu gehörigen säch sischen Ausführungsbestimmungen in Erinnerung zu bringen. Ein Hilfsbedürftiger ist bekanntlich von demjenigen Ortsarmenverband bez. von derjenigen Gemeinde, in deren Bezirk die Hilfsbedürftigkeit in Erscheinung getreten ist, zu unterstützen, gleichviel, ob und welche Beziehungen er zu diesem Armenver- bande hat, insbesondere aber, ob er einen Unterstützungs wohnsitz hat oder nicht. Hat er seinen Unterstützungs wohnsitz nicht dort, wo die Hilfsbedürftigkeit in Er scheinung tritt, so gilt der Armenverband, welcher die erste Hilfe zu leisten verpflichtet war, als vor läufigunterstützend, und dieser vorläufig unterstützende Armenverband hat das Recht, die Erstattung des Aufwandes, der ihm entstanden ist, in vollem Um fange von dem endgültig verpflichteten Armeuver- (6) bande, mag dieser der Orts- oder Laiwarmenverband sein, zu verlangeu. Es gibt aber Ausnahmen von dieser Pflicht der vollen Erstattung des endgültig ver pflichteten Armenverbandes, wenn nämlich die Unter stützung, wie es eben sehr häufig vorkommt, darin besteht, daß der Hilfsbedürftige in einer Anstalt, in einem Kraukenhause oder einer sonstigen Heilanstalt untergebracht werden muß: in diesem Falle darf bei der Berechnung des dem vorläufig unterstützenden Armenverbande entstandenen Aufwandes von ihm nur der spezielle Verpflegungsauswand in Rechnung gestellt werden, nicht aber derjenige Teil des an die Anstalt zu zahlenden Tarifsatzes, welcher die allge meinen Verwaltungskosten enthält. Um in der Praxis einer Differenzierung zwischen diesen allgemeinen Verwaltungskosten einer Anstalt und dem speziellen Verpflegungsaufwande des Eingewiesenen pro Tag zu entgehen, sind die Bundesstaaten ermächtigt, Tarife aufzustellen, deren Sätze bei der Erstattung der Forderungen des vorläufig unterstützenden Armen verbandes an den endgültig verpflichteten Armen verband nicht überschritten werden dürfen. In Sachsen ist das geschehen durch die Verordnung vom 15. Juni 1876. In dieser Verordnung ist bestimmt, daß pro Tag und Kopf der erwachsenen Person für (v) Verpflegung in dem Krankenhause oder einer sonstigen Heilanstalt nur 1 M. zur Erstattung berechnet werden dürfe. Um dies an einem Beispiele, wie es jeden Tag vorkommen kann, klar zu machen: Es wird ein Kranker in einem kleineren Orte, der kein Kranken haus hat, aufgelesen, er wird von der Gemeinde in das Krankenhaus des benachbarten Ortes gebracht: die Gemeinde ist verpflichtet, einige Mark, sagen wir, vielleicht den Satz von 3 M. mindestens, zu zahlen; sie muß diesen Satz aus ihren Mitteln ab führen, bekommt aber selbst von der endgültig ver pflichteten Armenverwaltung nur 1 M. pro Tag wieder ersetzt. Sie legt also diese Differenz von 2 M. aus ihrer Tasche endgültig darauf. Der Staatsfiskus tritt auf al^- Träger der Armen lasten für die Landarmen und ebenfo für etwa in Sachsen hilfsbedürftig gewordene Ausländer. Da hat er dieselbe Vergünstigung. Er braucht nur den speziellen Aufwand zu erstatten, nicht aber den jenigen Teil des Verpflegungssatzes, welcher sich auf die allgemeinen Berwaltungskosten bezieht und die allgemeinen Verwaltungskosten enthält. Und nun, meine Herren, noch ein Wort über unsere staatlichen Anstalten! Wir haben speziell auch 191*
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