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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1917/18,3
- Erscheinungsdatum
- 1918
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1917/18,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028444Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028444Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028444Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1917/18
- Titel
- 57. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1918-05-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1917/18,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll56. Sitzung 1807
- Protokoll57. Sitzung 1873
- Protokoll58. Sitzung 1903
- Protokoll59. Sitzung 1943
- Protokoll60. Sitzung 1979
- Protokoll61. Sitzung 2011
- Protokoll62. Sitzung 2069
- Protokoll63. Sitzung 2115
- Protokoll64. Sitzung 2125
- Protokoll65. Sitzung 2143
- Protokoll66. Sitzung 2149
- Protokoll67. Sitzung 2159
- Protokoll68. Sitzung 2163
- Protokoll69. Sitzung 2165
- Protokoll70. Sitzung 2181
- Protokoll71. Sitzung 2185
- Protokoll72. Sitzung 2227
- Protokoll73. Sitzung 2239
- Protokoll74. Sitzung 2249
- BandBand 1917/18,3 -
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(Abgeordneter Lange (Leipzigs.) A schablonenmäßige Arbeit verrichtet gegenüber den Lehrern! Formell ist der Lehrer Beamter, aber den größten Teil seiner ganzen Tätigkeit ist er ein freischaffender Bildner unseres künftigen Geschlechtes. Es ist etwas anderes, ob jemand mit Holz oder Steinen umgeht oder ob jemand mit Geld und mit Geldschränken umgeht, oder ob man Menschenkinder zu erziehen hat. Nun ist von jeher, so lange es eine Kultur gibt, die Wichtigkeit der Erziehung anerkannt worden. Das ist keine maschinenmäßig sich abwickelnde bureaukratische Tätigkeit, und sie steht da am höchsten nnd dem Ideal am nächsten, wo freie, lautere, charaktervolle Personen frei schaffen können und damit der Zeit, den Verhältnissen und dem Kinde am besten gerecht werden können. Die Erziehungsfragen sind auch zum Teil umstritten, ja sie sind immer umstritten ge wesen. Auch unsere heutigen Grundsätze haben sich erst im Kampfe durchsetzen können gegen Überlieferungen und gegen überlebte Anschauungen. Es wird also in der Erziehungsfrage niemals etwas so abgeklärt sein wie meinetwegen nach dem römischen Recht, nach dem das und das in dem und dem Falle so und so ist. Wir haben ja, soweit der Religionsunterricht in Frage kommt, da auch sehr viel Althergebrachtes. Aber die Pädagogik als Wissenschaft hat sich doch wesentlich gewandelt und ist im Fluß, sie wandelt sich weiter, und die Erziehungs- M ideale der Zukunft werden sich durchsetzen müssen und werden sich durchsetzen gegenüber den heute zum Teil amtlich abgestempelten Anschauungen und Regeln, von denen man glaubt nicht abgehen zu sollen. In solchen Differenzen, in solchem Streite ist der Lehrer nicht nur der subalterne Beamte, sondern er ist zu gleicher Zeit der Fachmann, der Sach verständige, der aus der Erfahrung, aus seiner täglichen Tätigkeit und auf Grund, seiner Vorbildung der päda gogischen Frage sein ganzes Denken, sein ganzes Sein widmet. Wenn nun eine gewonnene Überzeugung mit manchen heute maßgebenden Anordnungen im Wider spruch steht, dann kommt es leicht zu Konflikten. Ein rein schablonenmäßig arbeitender Lehrer wird keine Konflikte haben, dem ist das ganz gleichgültig, der be kommt am Ersten seinen Gehalt, und wie der liebe Gott und der Herr Schulinspektor und der Herr Direktor das anordnen, so ist die Sache gut und schön und gottgewollt. Aber bei dem, der tiefer gräbt, dem das Ernst und heiligste Überzeugung ist, bei dem kann es leicht vor kommen, daß er in einen Konflikt kommt, wie wir ja viele Fälle gehabt haben — ich will auf keinen eingehen —, bei dem dann Verfehlungen gegen 8 16, 1 und 2 vor kommen resp. dieser Paragraph angewandt werden kann. Und da ist nun der Fehler, daß in diesen Fällen die vorgesetzte Behörde zu gleicher Zeit der Ankläger und der Richter in einer Person ist. Das ist das Bedenk- (6) liche, hier hätte doch die Berufung an eine sachverstän dige neutrale Instanz ermöglicht werden sollen. Aber auch im Falle des 8 16, 3, wo die Disziplinarkammer angerufen werden kann, ist das fachliche Element, das neben dem rein formellen Vergehen, der reinen Insubor dination die rein fachliche Seite mehr in Beurteilung ziehen kann, sehr schwach vertreten. Ich weiß nicht, warum man nicht das Zutrauen hat, den Lehrern, wie es bei den Ärzten usw. geschieht, das Recht der ge wählten Vertretung zu geben, wenigstens aber ein Vor schlagsrecht. Welches unendliche Vertrauen würden Sie damit auslösen, wer würde gegen einen solchen Spruch etwas einwenden können, der von Standesgenossen, von sachverständigen Gleichen gefällt ist, nach dem alten Rechtsgrundsatz, daß der Gleiche nur von Gleichen ge richtet werden kann. Ich weiß nicht, warum man sich nicht zu diesem Vertrauen hat aufschwingen können. Nun beruft sich die Begründung zu dem Dekret dar auf, daß dieser Gesetzesvorschlag sich mit den Beschlüssen beider Kammern zu der Volksschulreform von 1912 deckt. Das ist zum Teil richtig, aber man empfand auch da mals schon das Ungenügende. Aber es ist doch nicht ganz richtig, denn damals war es die Schuldeputation — und dem haben beide Kammern zugestimmt —, welche zu 8 43, 3 des damaligen Schulgesetzentwurfes den An- D) trag annahm: Gegen die Verfügung, die die Gehaltszu lage wegen der Führung versagt, steht dem Lehrer das Recht zu, die Entschließung der Disziplinarkammer an zurufen. Auch jetzt ist nach meiner Überzeugung nach dem Lehrerbesoldungsgesetz von 1908 es sehr wohl mög lich, jemandem wegen seiner Führung die Zulage vor- zuenthalten. Hierzu sagt dieser Gesetzentwurf nichts, und jedenfalls ist auch in diesem Falle nur die vorgesetzte Behörde die entscheidende Instanz; es ist hier nicht mög lich, wie damals die Schuldeputation wollte und beide Kammern beschlossen hatten, daß in solchem Falle die Berufung an die Disziplinarkammer gegeben ist. Wenn wir trotz alledem, wie die Verhältnisse liegen, heute nicht gegen das Gesetz stimmen, so wollen wir doch zum Ausdruck bringen, daß eine Sicherung gegen Miß griffe uns durch dieses Gesetz in keiner Weise gegeben erscheint. Es sei denn, daß es sich um schwere Fälle handelt, die nach 8 16, 3 zu behandeln sind, sonst würde alles beim alten bleiben, wie es war. Es bleibt nur der eine Trost, daß wir ungerecht erscheinende Maß nahmen hier in der Kammer zur Kritik bringen können und dadurch der Regierung Gelegenheit geben, solche Fälle aufzuklären, und den Ständen das Recht zusteht, ihrem Urteil darüber Ausdruck zu geben.
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